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Aktuelle Version vom 27. Dezember 2023, 12:37 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 344/23

Sachvortrag:

Die Händlervereinigung Schwäbisch Hall aktiv hat sich nach einer Abstimmung in ihrer Marketing-Sitzung und einer Online-Umfrage an die Verwaltung gewandt mit der Bitte, die Satzung zur Regelung der verkaufsoffenen Sonntage anzupassen. Es besteht der Wunsch nach einer dauerhaften Vorverlegung des Haller Frühlings und Änderung des verkaufsoffenen Sonntags. Beides soll künftig immer am letzten April-Wochenende stattfinden. Dies wurde bereits 2023 so praktiziert (GR 15.03.2023, SV-Nr. 54/2023, öffentlich).

Der verkaufsoffene Sonntag anlässlich des Jakobimarktes soll künftig entfallen.

Die Regelung zum Haller Herbst bleibt unverändert.
Eine breite Mehrheit der Umfrageteilnehmerinnen und -teilnehmer sprach sich außerdem für den Zeitraum des verkaufsoffenen Sonntags von 12 bis 17 Uhr aus.

Gemäß <a href="https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-L%C3%96GBWpP8">§ 8 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes</a> sind vor der Festsetzung die zuständigen kirchlichen Stellen anzuhören.
Die Kirchen wurden am 24.11.2023 zur oben beschriebenen Änderung gehört und haben mit Stellungnahme vom 28.11.2023 ihre Zustimmung erteilt.

Überschneidungen im Sinne von § 1 Nr. 1 und 2 der Satzung können der beigefügten Übersicht entnommen werden.
Demnach wird der verkaufsoffene Sonntag anlässlich des Haller Frühlings in den Jahren 2025, 2030 und 2033 am zweiten Sonntag im Mai stattfinden.
Im Jahr 2026 wird der verkaufsoffene Sonntag anlässlich des Haller Herbstes am zweiten Sonntag im Oktober stattfinden.

Anlagen:
Anlage 1: Satzung zur Regelung der verkaufsoffenen Sonntage (Neufassung)
Anlage 2: Übersicht Überschneidungen

Beschlussfassung:

Der Neufassung der Satzung zur Regelung der verkaufsoffenen Sonntage wird zugestimmt.
(32 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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