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Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Das Vorhaben befindet sich nach dem rechtsverbindlichen Regionalplan in einem regionalen Gr&uuml;nzug. Da die Fl&auml;che gr&ouml;&szlig;er als f&uuml;nf ha ist, liegt sie au&szlig;erhalb einer m&ouml;glichen Ausnahmegenehmigung durch den Regionalverband. Der Regionalverband hat jedoch in Aussicht gestellt, das Vorhaben in eine geplante Regionalplan&auml;nderung f&uuml;r ausgew&auml;hlte gr&ouml;&szlig;ere FFPV-Anlagen aufzunehmen. Voraussetzung hierf&uuml;r ist jedoch ein regionaler Mehrwert. Dieser ist aus einer Umsetzung durch die kommunal verwurzelten Stadtwerke Schw&auml;bisch Hall gegeben, was durch den Regionalverband bereits best&auml;tigt wurde.</p>
 
Das Vorhaben befindet sich nach dem rechtsverbindlichen Regionalplan in einem regionalen Gr&uuml;nzug. Da die Fl&auml;che gr&ouml;&szlig;er als f&uuml;nf ha ist, liegt sie au&szlig;erhalb einer m&ouml;glichen Ausnahmegenehmigung durch den Regionalverband. Der Regionalverband hat jedoch in Aussicht gestellt, das Vorhaben in eine geplante Regionalplan&auml;nderung f&uuml;r ausgew&auml;hlte gr&ouml;&szlig;ere FFPV-Anlagen aufzunehmen. Voraussetzung hierf&uuml;r ist jedoch ein regionaler Mehrwert. Dieser ist aus einer Umsetzung durch die kommunal verwurzelten Stadtwerke Schw&auml;bisch Hall gegeben, was durch den Regionalverband bereits best&auml;tigt wurde.</p>
 
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Die Landesanstalt f&uuml;r Landwirtschaft, Ern&auml;hrung und L&auml;ndlichen Raum Schw&auml;bisch Gm&uuml;nd (LEL) weist das Plangebiet und die Umgebung als Vorrangfl&auml;che Stufe II nach der Fl&auml;chenbilanzkartierung mit Stand vom 21.07.2021 aus. Gem&auml;&szlig; der Flurbilanz des Ministeriums f&uuml;r L&auml;ndlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-W&uuml;rttemberg ist das Flurst&uuml;ck 2942 als Vorrangflur I ausgewiesen. Die Einstufung als Vorrangflur I hat jedoch zur Folge, dass eine Nutzung mit FFPV nicht m&ouml;glich w&auml;re. Allerdings erfolgte die Klassifizierung der Vorrangfluren sehr gro&szlig;r&auml;umig, weshalb das betroffene Flurst&uuml;ck diesbez&uuml;glich durch das Fachb&uuml;ro Kl&auml;rle GmbH im Auftrag der Stadtwerke detailierter untersucht wurde, mit dem Ergebnis, dass die Einstufung als Vorrangflur I nicht zu begr&uuml;nden ist (Anlage 3). Die Untersuchung bezog sich zun&auml;chst nur auf die urspr&uuml;nglich zu &uuml;berplanende Fl&auml;che von 5 ha, ist jedoch auf das gesamte Flurst&uuml;ck von 9,5 ha &uuml;bertragbar.</p>
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Die Landesanstalt f&uuml;r Landwirtschaft, Ern&auml;hrung und L&auml;ndlichen Raum Schw&auml;bisch Gm&uuml;nd (LEL) weist das Plangebiet und die Umgebung als Vorrangfl&auml;che Stufe II nach der Fl&auml;chenbilanzkartierung mit Stand vom 21.07.2021 aus. Gem&auml;&szlig; der Flurbilanz des Ministeriums f&uuml;r L&auml;ndlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-W&uuml;rttemberg ist das Flurst&uuml;ck 2942 als Vorrangflur I ausgewiesen. Die Einstufung als Vorrangflur I hat jedoch zur Folge, dass eine Nutzung mit FFPV nicht m&ouml;glich w&auml;re. Allerdings erfolgte die Klassifizierung der Vorrangfluren sehr gro&szlig;r&auml;umig, weshalb das betroffene Flurst&uuml;ck diesbez&uuml;glich durch das Fachb&uuml;ro Kl&auml;rle GmbH im Auftrag der Stadtwerke detaillierter untersucht wurde, mit dem Ergebnis, dass die Einstufung als Vorrangflur I nicht zu begr&uuml;nden ist (Anlage 3). Die Untersuchung bezog sich zun&auml;chst nur auf die urspr&uuml;nglich zu &uuml;berplanende Fl&auml;che von 5 ha, ist jedoch auf das gesamte Flurst&uuml;ck von 9,5 ha &uuml;bertragbar.</p>
 
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F&uuml;r die Aufnahme in das Verfahren zur Regionalplan&auml;nderung ist weiter ein Gemeinderatsbeschluss dar&uuml;ber erforderlich, dass die Stadt Schw&auml;bisch Hall das Vorhaben positiv begleitet und die Einleitung des notwendigen Bauleitplanverfahrens unterst&uuml;tzt.</p>
 
F&uuml;r die Aufnahme in das Verfahren zur Regionalplan&auml;nderung ist weiter ein Gemeinderatsbeschluss dar&uuml;ber erforderlich, dass die Stadt Schw&auml;bisch Hall das Vorhaben positiv begleitet und die Einleitung des notwendigen Bauleitplanverfahrens unterst&uuml;tzt.</p>

Aktuelle Version vom 25. Mai 2022, 13:42 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 43/22

Sachvortrag:

Auf dem privaten Flurstück 2942, Gemarkung Sulzdorf, planen die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH im Einvernehmen mit dem Eigentümer auf einer Fläche von ca. 9,5 ha eine Freiflächenphotovoltaikanlage (FFPV).

Die Fläche liegt südöstlich von Sulzdorf auf der Flur Steinäcker (Anlage 1). Im Norden grenzt die Bahntrasse Schwäbisch Hall-Hessental - Crailsheim an. Die Fläche wird bisher als Acker landwirtschaftlich genutzt.

Das Vorhaben befindet sich nach dem rechtsverbindlichen Regionalplan in einem regionalen Grünzug. Da die Fläche größer als fünf ha ist, liegt sie außerhalb einer möglichen Ausnahmegenehmigung durch den Regionalverband. Der Regionalverband hat jedoch in Aussicht gestellt, das Vorhaben in eine geplante Regionalplanänderung für ausgewählte größere FFPV-Anlagen aufzunehmen. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein regionaler Mehrwert. Dieser ist aus einer Umsetzung durch die kommunal verwurzelten Stadtwerke Schwäbisch Hall gegeben, was durch den Regionalverband bereits bestätigt wurde.

Die Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum Schwäbisch Gmünd (LEL) weist das Plangebiet und die Umgebung als Vorrangfläche Stufe II nach der Flächenbilanzkartierung mit Stand vom 21.07.2021 aus. Gemäß der Flurbilanz des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg ist das Flurstück 2942 als Vorrangflur I ausgewiesen. Die Einstufung als Vorrangflur I hat jedoch zur Folge, dass eine Nutzung mit FFPV nicht möglich wäre. Allerdings erfolgte die Klassifizierung der Vorrangfluren sehr großräumig, weshalb das betroffene Flurstück diesbezüglich durch das Fachbüro Klärle GmbH im Auftrag der Stadtwerke detaillierter untersucht wurde, mit dem Ergebnis, dass die Einstufung als Vorrangflur I nicht zu begründen ist (Anlage 3). Die Untersuchung bezog sich zunächst nur auf die ursprünglich zu überplanende Fläche von 5 ha, ist jedoch auf das gesamte Flurstück von 9,5 ha übertragbar.

Für die Aufnahme in das Verfahren zur Regionalplanänderung ist weiter ein Gemeinderatsbeschluss darüber erforderlich, dass die Stadt Schwäbisch Hall das Vorhaben positiv begleitet und die Einleitung des notwendigen Bauleitplanverfahrens unterstützt.

Die Stromerzeugung durch Photovoltaik ist ein wesentlicher Baustein, um die Energiewende umzusetzen und die im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg, aber auch im Stadtleitbild Schwäbisch Hall, verankerten Ziele zu erreichen. Da sämtliche, dem Projekt entgegenstehende Kriterien, positiv geklärt werden konnten, wird das Vorhaben von der Verwaltung begrüßt.

Um den baurechtlichen Rahmen für das geplante Bauvorhaben zu schaffen, ist ein Bebauungsplan erforderlich. Dieser soll in Abstimmung mit der Stadt Schwäbisch Hall und dem Vorhabenträger Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH als Vorhaben- und Erschließungsplan durchgeführt werden.

Als Inhalt des Bebauungsplans ist die Ausweisung eines Sondergebietes (SO) Photovoltaikanlage für die Aufstellung von Solarmodulen, der Bau der für den Betrieb zusätzlichen Einrichtungen und die Errichtung einer Umzäunung geplant. Für die Einbindung in Natur und Landschaft sind entsprechende Maßnahmen erforderlich. Die genaue Detaillierung ist Gegenstand des noch zu erarbeitenden Bebauungsplanes.

In der rechtsverbindlichen 7D Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ist die Fläche als Außenbereich dargestellt (Anlage 4). Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens soll die Plangebietsfläche als Sondergebiet Photovoltaikanlage ausgewiesen werden. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren anzupassen.

Es wird empfohlen, dem als Anlage 2 beigefügten Antrag mit Abgrenzungsplan des Vorhabenträgers Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens vom 15. Dezember 2021 stattzugeben.

Der Ortschaftsrat Sulzdorf berät die Vorlage in seiner Sitzung am 22.02.2022. Über das Ergebnis wird in der Gemeinderatssitzung am 23.02.2022 berichtet.

Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan, Lage des Plangebietes
Anlage 2: Antrag des Vorhabenträgers Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren inkl. Abgrenzungsplan vom 15.12.2021
Anlage 3: Abhandlung zur Bodenqualität Flurstück 2942 (Klärle GmbH)
Anlage 4: Auszug aus dem Flächennutzungsplan

Beschlussfassung:

Der Bau- und Planungsausschuss fasst vorbehaltlich der Zustimmung des Ortschaftsrats folgenden Beschluss:

Antrag auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB:

Dem Antrag des Vorhabenträgers Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage in einer Größe von 9,5 ha auf dem Flurstück 2942 vom 15. Dezember 2021 wird stattgegeben.

(15 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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