98185420/meetingannouncement/104943772/agendaitem

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Vorlage folgt</p>
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Am 06.10.2021 (&sect; 239, &ouml;ffentlich) hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, die fr&uuml;hzeitige Beteiligung und die Beteiligung der Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange f&uuml;r den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2119-03&bdquo;Freifl&auml;chenphotovoltaikanlage Hirten&auml;cker&ldquo; in D&ouml;rrenzimmern durchzuf&uuml;hren.</p>
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Die fr&uuml;hzeitige Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit gem. &sect; 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 19.10.2021 bis 19.11.2021. Die fr&uuml;hzeitige Unterrichtung der Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange erfolgte durch Anschreiben mit der Bitte um Stellungnahme im gleichen Zeitraum.</p>
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Aus der fr&uuml;hzeitigen Beteiligung gingen insgesamt 19 Stellungnahmen der Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange ein. Die Stellungnahmen wurden entgegen genommen und die darin enthaltenen Anregungen und Hinweise mit den zur fr&uuml;hzeitigen Beteiligung vorgelegten Unterlagen abgeglichen. Die Tabelle mit den Vorschl&auml;gen zur Abw&auml;gung liegt bei (Anlage 8).</p>
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Im Zuge der fr&uuml;hzeitigen Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit ging keine Stellungnahme ein.</p>
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Das Landratsamt Schw&auml;bisch Hall, Untere Naturschutzbeh&ouml;rde (UNB) teilt mit, dass die Lage der erforderlichen <strong>CEF-Ma&szlig;nahme</strong> (Herstellung einer Buntbrache f&uuml;r die Feldlerche) noch mitzuteilen und diese in einem &ouml;ffentlich-rechtlichen Vertrag zu sichern ist. Die Lage wird abgestimmt und vertraglich gesichert.</p>
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Die Untere Landwirtschaftsbeh&ouml;rde erhebt Bedenken, da durch den <strong>Fl&auml;chenverbrauch</strong> besonders geeigneter landwirtschaftlicher Nutzfl&auml;chen Belange der Landwirtschaft beeintr&auml;chtigt seien. In einer vorgezogenen Bewertung der Ausgangsbedingungen f&uuml;r die landwirtschaftliche Nutzung, wurde das Plangebiet hinsichtlich der bodenkundlichen und ackerbaulichen Eigenschaften bewertet. Die realen, vor Ort herrschenden Bedingungen stehen den in Plankarten festgelegten Eigenschaften entgegen. Neben der zunehmenden Vern&auml;ssung des Ackerlandes aufgrund hoch anstehenden Grundwassers, Stauwassers sowie Haftwassers (Sorptionseigenschaft der Tonb&ouml;den) sorgt der Gel&auml;ndezuschnitt f&uuml;r Ertragsreduktionen und schlechte Wirtschaftsbedingungen.</p>
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Der Eigent&uuml;mer der Fl&auml;che ist Initiator der Planung und m&ouml;chte seinen landwirtschaftlichen Betrieb absichern. Deshalb werden im Gesamtkontext die Belange der Landwirtschaft als ausreichend ber&uuml;cksichtigt bewertet.</p>
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Das Regierungspr&auml;sidium Stuttgart, Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur-Raumordnung und der Regionalverband Heilbronn-Franken bitten um Verankerung der <strong>max. Modulfl&auml;che von 5 ha</strong>, die im Rahmen der Ausnahmeregelung im regionalen Gr&uuml;nzug nach Regionalplan zul&auml;ssig ist. Dies wird in den planungsrechtlichen Festsetzungen nochmals konkret festgelegt. Dar&uuml;ber hinaus ist dem Vorbehaltsgebiet f&uuml;r Erholung detaillierter Rechnung zu tragen, was in der Begr&uuml;ndung zum Bebauungsplan erg&auml;nzt wurde.</p>
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Das Regierungspr&auml;sidium Stuttgart, Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur-Landwirtschaft erhebt <strong>erhebliche Bedenken zu den &ouml;ffentlichen Belangen der Landwirtschaft</strong>, da grunds&auml;tzlich nur landwirtschaftlich geringwertige Fl&auml;chen f&uuml;r FFPV-Anlagen genutzt werden sollten und es sich hier um einen f&uuml;r die Landwirtschaft gut geeigneten Standort handelt.</p>
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In einer vorgezogenen Bewertung der Ausgangsbedingungen f&uuml;r die landwirtschaftliche Nutzung, wurde das Plangebiet hinsichtlich der bodenkundlichen und ackerbaulichen Eigenschaften bewertet. Die realen, vor Ort herrschenden Bedingungen stehen den in Plankarten festgelegten Eigenschaften entgegen. Neben der zunehmenden Vern&auml;ssung des Ackerlandes aufgrund hoch anstehenden Grundwassers, Stauwassers sowie Haftwassers (Sorptionseigenschaft der Tonb&ouml;den) sorgt der Gel&auml;ndezuschnitt f&uuml;r Ertragsreduktionen und schlechte Wirtschaftsbedingungen. Der Eigent&uuml;mer der Fl&auml;che ist Initiator der Planung und m&ouml;chte seinen landwirtschaftlichen Betrieb absichern. Deshalb werden im Gesamtkontext die Belange der Landwirtschaft als ausreichend ber&uuml;cksichtigt bewertet.</p>
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<p align="justify">
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Weiter wird darauf verwiesen, dass etwaige Ausgleichsma&szlig;nahmen nicht auf landwirtschaftlich genutzten Fl&auml;chen vorgesehen werden. Entsprechende Ma&szlig;nahmen finden weitestgehend im Geltungsbereich statt.</p>
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Das Regierungspr&auml;sidium Stuttgart, Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur-Mobilit&auml;t, Verkehr, Stra&szlig;en stimmt der Planung zu, wenn mit jeglichen baulichen Anlagen ein <strong>Abstand von 20 m zur Landesstra&szlig;e 1060 eingehalten</strong> wird. Dies wurde in der Planung bereits vollst&auml;ndig ber&uuml;cksichtigt. Die &uuml;berbaubare Fl&auml;che liegt au&szlig;erhalb der Anbauverbotszone.<br />
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Weiter soll entlang der L1060 ein Zugangs-, Zu- und Ausfahrtsverbot im zeichnerischen und schriftlichen Teil des Bebauungsplans dargestellt werden. Dar&uuml;ber hinaus wird f&uuml;r die geplante Baumreihe auf die einschl&auml;gigen Richtlinien und auf die Vermeidung einer Blendwirkung durch die PV-Module verwiesen.<br />
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Zwischen der L1060 und dem Plangebiet verl&auml;uft ein bestehender Wirtschaftsweg (Flurst&uuml;ck 3080) &uuml;ber dem auch das Gebiet erschlossen wird. Die bestehende Zufahrt von der L1060 wird nicht ver&auml;ndert. Ein <strong>Zu- und Ausfahrtsverbot zum Wirtschaftsweg 3080</strong> erscheint nicht sinnvoll. Die Richtlinien werden entsprechend ber&uuml;cksichtigt.</p>
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Durch die Ausrichtung der PV-Module nach S&uuml;den kann eine Blendwirkung auf die n&ouml;rdlich gelegene Stra&szlig;e ausgeschlossen werden.</p>
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Die Transnet GmbH teilt mit, dass geplante CEF-Ma&szlig;nahmen innerhalb eines Schutzstreifens f&uuml;r H&ouml;chstspannungsfreileitungen zu Konflikten f&uuml;hren. Im Bebauungsplan werden Fl&auml;chen f&uuml;r <strong>CEF-Ma&szlig;nahmen nicht im Schutzstreifen</strong> einer H&ouml;chstspannungsfreileitungen festgelegt.</p>
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Der Golfclub Schw&auml;bisch Hall teilt mit, dass <strong>&bdquo;verirrte&ldquo; Golfb&auml;lle</strong> auf die PV-Module treffen und Sch&auml;den verursachen k&ouml;nnen, weshalb sich die Frage nach der Haftung bzw. einem Haftungsausschluss f&uuml;r Sch&auml;den stellt.<br />
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Der Vorhabentr&auml;ger verweist auf &auml;hnlich gelagerte Risiken, wie z.B. Fu&szlig;g&auml;nger, die sich auf dem &ouml;ffentlichen Wegenetz durch den Golfplatz bewegen, weshalb nicht jeglicher Haftungs&uuml;bernahme oder einem Haftungsausschluss zugestimmt werden kann. Insgesamt wird das Risiko f&uuml;r einen Schaden f&uuml;r sehr gering gehalten und nicht jeder Treffer wird zu einem Schaden f&uuml;hren. Begr&uuml;ndbar ist dies damit, dass die Module bei der Pr&uuml;fung mit Stahlkugeln in einem Durchmesser von 25 mm und einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h beschossen werden.</p>
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Der Zweckverband Wasserversorgung Nordostw&uuml;rttemberg (NOW) verweist auf eine <strong>Wasserleitung</strong>, die durch das Plangebiet verl&auml;uft. F&uuml;r diese ist ein <strong>Schutzstreifen von 4,0 m beidseits der Leitung vorzusehen</strong>. Die Planung wurde entsprechend angepasst und im Bereich der Schutzzone ein Pflanzgebot zur Wiesenansaat festgelegt.</p>
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Die <strong>Netze BW</strong> beantragt einen <strong>Schutzstreifen von beidseitig jeweils 7,5 m</strong> f&uuml;r die vorhandene Mittelspannungsfreileitung, die den Geltungsbereich im Osten streift. Weiter wird auf die DIN EN 50341 verwiesen, die Mindestabst&auml;nde zu Geb&auml;uden, Stra&szlig;en und Sport- und Spielfl&auml;chen festlegt.<br />
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Die Mittelspannungsfreileitung wird in den Bebauungsplan einschlie&szlig;lich der Schutzstreifen &uuml;bernommen. Die Pflanzgebote und der Geltungsbereich werden an den Schutzstreifen angepasst, so dass sich die Leitung inkl. Schutzstreifen nun au&szlig;erhalb des Plangebiets befindet. Die Mittelspannungsfreileitung besitzt einen Abstand von rund 50 m zur &uuml;berbaubaren Grundst&uuml;cksfl&auml;che. Die Mindestabst&auml;nde werden damit ausreichend eingehalten.</p>
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Die <strong>Deutsche Telekom</strong> informiert &uuml;ber eine hochwertige Leitung im Plangebiet und bittet um Sicherung &uuml;ber ein <strong>Leitungsrecht</strong> im Bebauungsplan. Das Leitungsrecht wird auf Grundlage des zur Verf&uuml;gung gestellten Lageplans in den Bebauungsplan &uuml;bernommen.</p>
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Das Plangebiet ist im rechtsg&uuml;ltigen Fl&auml;chennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall als Au&szlig;enbereichsfl&auml;che dargestellt (Anlage 8) und soll k&uuml;nftig als Sonderbaufl&auml;che festgesetzt werden. Der Bebauungsplan ist deshalb nicht aus dem Fl&auml;chennutzungsplan entwickelt, weshalb dieser im Parallelverfahren anzupassen ist.</p>
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Aufgrund der Corona-Pandemie soll die anstehende Offenlage anhand des Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. M&auml;rz 2021 (BGBl. I S. 353) ge&auml;ndert worden ist, &uuml;ber das Internet erfolgen. Die &Ouml;ffentlichkeit kann alternativ nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schw&auml;bisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen. Parallel werden die Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange geh&ouml;rt.</p>
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Der Ortschaftsrat Sulzdorf ber&auml;t die Vorlage in seiner Sitzung am 05.04.2022. &Uuml;ber das Ergebnis wird in der Gemeinderatssitzung am 27.04.2022 berichtet.</p>
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<u>Anlagen:</u><br />
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Anlage 1:<br />
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Anlage 2:<br />
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Anlage 3:<br />
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Anlage 4:<br />
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Anlage 5:<br />
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Anlage 6:<br />
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Anlage 7:<br />
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Anlage 8:</p>
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<u>1. Empfehlungsbeschluss an den GA</u><br />
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Die Mitglieder der Stadt Schw&auml;bisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, dem Aufstellungsbeschluss f&uuml;r die &Auml;nderung des rechtsg&uuml;ltigen Fl&auml;chennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall im Parallelverfahren gem. &sect; 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. &sect; 8 Abs. 3 BauGB zuzustimmen. Ma&szlig;gebend ist der Abgrenzungsplan im Ma&szlig;stab 1:5000 vom 18.03.2022 (vgl. Anlage 8).</p>
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<u>2. B</u><u>eschluss &uuml;ber eingegangene Stellungnahmen</u><br />
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Die Behandlung der im Rahmen der fr&uuml;hzeitigen Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit und der Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen gem. &sect;&sect; 3 (1) und 4 (1) BauGB wird nach sachgerechter Abw&auml;gung aller Belange im Sinne des &sect;&nbsp;1 Abs. 7 BauGB gem. Anlage 7 beschlossen.</p>
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<br />
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<u>3. </u><u>Auslegungsbeschl&uuml;sse</u><br />
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A) Vorhabenbezogener&nbsp;Bebauungsplan Nr. 2119-03 &bdquo;Freifl&auml;chen-Photovoltaikanlage Hirten&auml;cker&ldquo;</p>
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Die Auslegung des vorhabenbezogenen&nbsp;Bebauungsplans Nr. 2119-03 &bdquo;Freifl&auml;chen-Photovoltaikanlage Hirten&auml;cker&ldquo; wird gem. &sect;&sect; 3 Bas. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes&nbsp;18.03.2022 (vgl. Anlagen 1-6) beschlossen.<br />
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<br />
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Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf f&uuml;r die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, &ouml;ffentlich auszulegen (Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit gem. &sect; 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. &sect; 3 PlanSiG). Die Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden parallel beteiligt (Beteiligung der Beh&ouml;rden und der sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange gem. &sect; 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. &sect; 2 Abs. 2 BauGB&nbsp;i.V.m. &sect;&nbsp;3 PlanSiG).</p>
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B) &Ouml;rtliche Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet Nr. 2119-03 &bdquo;Freifl&auml;chen-Photovoltaikanlage Hirten&auml;cker&ldquo;<br />
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<br />
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Die Auslegung der &Ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet Nr. 2119-03 &bdquo;Freifl&auml;chen-Photovoltaikanlage Hirten&auml;cker&ldquo; wird gem. &sect;&sect; 3 Bas. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes 18.03.2022 (vgl. Anlagen 1-6) beschlossen.<br />
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<br />
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Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf f&uuml;r die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, &ouml;ffentlich auszulegen (Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit gem. &sect; 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. &sect;&nbsp;3 PlanSiG). Die Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange sowie die Nachbar-gemeinden werden parallel beteiligt (Beteiligung der Beh&ouml;rden und der sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange gem. &sect; 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. &sect; 2 Abs. 2 BauGB&nbsp;i.V.m. &sect;&nbsp;3 PlanSiG).</p>
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Version vom 31. März 2022, 15:48 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 102/22

Sachvortrag:

Am 06.10.2021 (§ 239, öffentlich) hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2119-03„Freiflächenphotovoltaikanlage Hirtenäcker“ in Dörrenzimmern durchzuführen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 19.10.2021 bis 19.11.2021. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte durch Anschreiben mit der Bitte um Stellungnahme im gleichen Zeitraum.

Aus der frühzeitigen Beteiligung gingen insgesamt 19 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ein. Die Stellungnahmen wurden entgegen genommen und die darin enthaltenen Anregungen und Hinweise mit den zur frühzeitigen Beteiligung vorgelegten Unterlagen abgeglichen. Die Tabelle mit den Vorschlägen zur Abwägung liegt bei (Anlage 8).

Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ging keine Stellungnahme ein.

Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Untere Naturschutzbehörde (UNB) teilt mit, dass die Lage der erforderlichen CEF-Maßnahme (Herstellung einer Buntbrache für die Feldlerche) noch mitzuteilen und diese in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu sichern ist. Die Lage wird abgestimmt und vertraglich gesichert.

Die Untere Landwirtschaftsbehörde erhebt Bedenken, da durch den Flächenverbrauch besonders geeigneter landwirtschaftlicher Nutzflächen Belange der Landwirtschaft beeinträchtigt seien. In einer vorgezogenen Bewertung der Ausgangsbedingungen für die landwirtschaftliche Nutzung, wurde das Plangebiet hinsichtlich der bodenkundlichen und ackerbaulichen Eigenschaften bewertet. Die realen, vor Ort herrschenden Bedingungen stehen den in Plankarten festgelegten Eigenschaften entgegen. Neben der zunehmenden Vernässung des Ackerlandes aufgrund hoch anstehenden Grundwassers, Stauwassers sowie Haftwassers (Sorptionseigenschaft der Tonböden) sorgt der Geländezuschnitt für Ertragsreduktionen und schlechte Wirtschaftsbedingungen.

Der Eigentümer der Fläche ist Initiator der Planung und möchte seinen landwirtschaftlichen Betrieb absichern. Deshalb werden im Gesamtkontext die Belange der Landwirtschaft als ausreichend berücksichtigt bewertet.

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur-Raumordnung und der Regionalverband Heilbronn-Franken bitten um Verankerung der max. Modulfläche von 5 ha, die im Rahmen der Ausnahmeregelung im regionalen Grünzug nach Regionalplan zulässig ist. Dies wird in den planungsrechtlichen Festsetzungen nochmals konkret festgelegt. Darüber hinaus ist dem Vorbehaltsgebiet für Erholung detaillierter Rechnung zu tragen, was in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt wurde.

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur-Landwirtschaft erhebt erhebliche Bedenken zu den öffentlichen Belangen der Landwirtschaft, da grundsätzlich nur landwirtschaftlich geringwertige Flächen für FFPV-Anlagen genutzt werden sollten und es sich hier um einen für die Landwirtschaft gut geeigneten Standort handelt.

In einer vorgezogenen Bewertung der Ausgangsbedingungen für die landwirtschaftliche Nutzung, wurde das Plangebiet hinsichtlich der bodenkundlichen und ackerbaulichen Eigenschaften bewertet. Die realen, vor Ort herrschenden Bedingungen stehen den in Plankarten festgelegten Eigenschaften entgegen. Neben der zunehmenden Vernässung des Ackerlandes aufgrund hoch anstehenden Grundwassers, Stauwassers sowie Haftwassers (Sorptionseigenschaft der Tonböden) sorgt der Geländezuschnitt für Ertragsreduktionen und schlechte Wirtschaftsbedingungen. Der Eigentümer der Fläche ist Initiator der Planung und möchte seinen landwirtschaftlichen Betrieb absichern. Deshalb werden im Gesamtkontext die Belange der Landwirtschaft als ausreichend berücksichtigt bewertet.

Weiter wird darauf verwiesen, dass etwaige Ausgleichsmaßnahmen nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vorgesehen werden. Entsprechende Maßnahmen finden weitestgehend im Geltungsbereich statt.

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur-Mobilität, Verkehr, Straßen stimmt der Planung zu, wenn mit jeglichen baulichen Anlagen ein Abstand von 20 m zur Landesstraße 1060 eingehalten wird. Dies wurde in der Planung bereits vollständig berücksichtigt. Die überbaubare Fläche liegt außerhalb der Anbauverbotszone.
Weiter soll entlang der L1060 ein Zugangs-, Zu- und Ausfahrtsverbot im zeichnerischen und schriftlichen Teil des Bebauungsplans dargestellt werden. Darüber hinaus wird für die geplante Baumreihe auf die einschlägigen Richtlinien und auf die Vermeidung einer Blendwirkung durch die PV-Module verwiesen.
Zwischen der L1060 und dem Plangebiet verläuft ein bestehender Wirtschaftsweg (Flurstück 3080) über dem auch das Gebiet erschlossen wird. Die bestehende Zufahrt von der L1060 wird nicht verändert. Ein Zu- und Ausfahrtsverbot zum Wirtschaftsweg 3080 erscheint nicht sinnvoll. Die Richtlinien werden entsprechend berücksichtigt.

Durch die Ausrichtung der PV-Module nach Süden kann eine Blendwirkung auf die nördlich gelegene Straße ausgeschlossen werden.

Die Transnet GmbH teilt mit, dass geplante CEF-Maßnahmen innerhalb eines Schutzstreifens für Höchstspannungsfreileitungen zu Konflikten führen. Im Bebauungsplan werden Flächen für CEF-Maßnahmen nicht im Schutzstreifen einer Höchstspannungsfreileitungen festgelegt.

Der Golfclub Schwäbisch Hall teilt mit, dass „verirrte“ Golfbälle auf die PV-Module treffen und Schäden verursachen können, weshalb sich die Frage nach der Haftung bzw. einem Haftungsausschluss für Schäden stellt.
Der Vorhabenträger verweist auf ähnlich gelagerte Risiken, wie z.B. Fußgänger, die sich auf dem öffentlichen Wegenetz durch den Golfplatz bewegen, weshalb nicht jeglicher Haftungsübernahme oder einem Haftungsausschluss zugestimmt werden kann. Insgesamt wird das Risiko für einen Schaden für sehr gering gehalten und nicht jeder Treffer wird zu einem Schaden führen. Begründbar ist dies damit, dass die Module bei der Prüfung mit Stahlkugeln in einem Durchmesser von 25 mm und einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h beschossen werden.

Der Zweckverband Wasserversorgung Nordostwürttemberg (NOW) verweist auf eine Wasserleitung, die durch das Plangebiet verläuft. Für diese ist ein Schutzstreifen von 4,0 m beidseits der Leitung vorzusehen. Die Planung wurde entsprechend angepasst und im Bereich der Schutzzone ein Pflanzgebot zur Wiesenansaat festgelegt.

Die Netze BW beantragt einen Schutzstreifen von beidseitig jeweils 7,5 m für die vorhandene Mittelspannungsfreileitung, die den Geltungsbereich im Osten streift. Weiter wird auf die DIN EN 50341 verwiesen, die Mindestabstände zu Gebäuden, Straßen und Sport- und Spielflächen festlegt.
Die Mittelspannungsfreileitung wird in den Bebauungsplan einschließlich der Schutzstreifen übernommen. Die Pflanzgebote und der Geltungsbereich werden an den Schutzstreifen angepasst, so dass sich die Leitung inkl. Schutzstreifen nun außerhalb des Plangebiets befindet. Die Mittelspannungsfreileitung besitzt einen Abstand von rund 50 m zur überbaubaren Grundstücksfläche. Die Mindestabstände werden damit ausreichend eingehalten.

Die Deutsche Telekom informiert über eine hochwertige Leitung im Plangebiet und bittet um Sicherung über ein Leitungsrecht im Bebauungsplan. Das Leitungsrecht wird auf Grundlage des zur Verfügung gestellten Lageplans in den Bebauungsplan übernommen.

Das Plangebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall als Außenbereichsfläche dargestellt (Anlage 8) und soll künftig als Sonderbaufläche festgesetzt werden. Der Bebauungsplan ist deshalb nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, weshalb dieser im Parallelverfahren anzupassen ist.

Aufgrund der Corona-Pandemie soll die anstehende Offenlage anhand des Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, über das Internet erfolgen. Die Öffentlichkeit kann alternativ nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen. Parallel werden die Träger öffentlicher Belange gehört.

Der Ortschaftsrat Sulzdorf berät die Vorlage in seiner Sitzung am 05.04.2022. Über das Ergebnis wird in der Gemeinderatssitzung am 27.04.2022 berichtet.

Anlagen:
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4:
Anlage 5:
Anlage 6:
Anlage 7:
Anlage 8:

Beschlussantrag:

1. Empfehlungsbeschluss an den GA
Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, dem Aufstellungsbeschluss für die Änderung des rechtsgültigen Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall im Parallelverfahren gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 BauGB zuzustimmen. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan im Maßstab 1:5000 vom 18.03.2022 (vgl. Anlage 8).

2. Beschluss über eingegangene Stellungnahmen
Die Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB wird nach sachgerechter Abwägung aller Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB gem. Anlage 7 beschlossen.


3. Auslegungsbeschlüsse
A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2119-03 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Hirtenäcker“

Die Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2119-03 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Hirtenäcker“ wird gem. §§ 3 Bas. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes 18.03.2022 (vgl. Anlagen 1-6) beschlossen.

Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf für die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden parallel beteiligt (Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG).

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2119-03 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Hirtenäcker“

Die Auslegung der Örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2119-03 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Hirtenäcker“ wird gem. §§ 3 Bas. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes 18.03.2022 (vgl. Anlagen 1-6) beschlossen.

Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf für die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbar-gemeinden werden parallel beteiligt (Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG).

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