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Anlage 10: [[Media:49-22-A10-A3-Geraeuschimmissionsprognose-Bplan-An-der-Breiteich-Satzungsbeschluss.pdf{{!}}Anlage 3 der Begründung Geräuschimmissionsprognose, Stand 31.03.2021 (RW Bauphysik, Schwäbisch Hall)]]<br /> | Anlage 10: [[Media:49-22-A10-A3-Geraeuschimmissionsprognose-Bplan-An-der-Breiteich-Satzungsbeschluss.pdf{{!}}Anlage 3 der Begründung Geräuschimmissionsprognose, Stand 31.03.2021 (RW Bauphysik, Schwäbisch Hall)]]<br /> | ||
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Anlage 12: [[Media:49-22-A12-Ueberlagerung-Plangebiet-Bplan-An-der-Breiteich-Satzungsbeschluss.pdf{{!}}Überlagerung Plangebiet Bebauungsplan Nr. 0195-01/03 mit dem rechtskräftigen Bebaungsplan Nr. 0195-01, unmaßstäblich, Stadt Schwäbisch Hall 25.01.2022]]</p> | Anlage 12: [[Media:49-22-A12-Ueberlagerung-Plangebiet-Bplan-An-der-Breiteich-Satzungsbeschluss.pdf{{!}}Überlagerung Plangebiet Bebauungsplan Nr. 0195-01/03 mit dem rechtskräftigen Bebaungsplan Nr. 0195-01, unmaßstäblich, Stadt Schwäbisch Hall 25.01.2022]]</p> | ||
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Version vom 10. Februar 2022, 14:20 Uhr
Sitzungsvorlagen-Nummer: 49/22
Sachvortrag:
Die Planung umfasst die ehemalige Hofstelle Bier im Bereich zwischen Teurershof und Breiteich. Hier soll unter Orientierung an Lage und Größe der ehemaligen Gebäude ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, das die Ansiedlung des Stationären Hospizes ermöglicht.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Auf die frühzeitige Beteiligung wurde aufgrund von § 13 Abs. 2 BauGB verzichtet. Ebenso wurde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB abgesehen.
In seiner Sitzung am 13.12.2021 (SV-Nr. 338/22, öffentlich) hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Diese erfolgte im Zeitraum 23.12.2021 bis 24.01.2022. Sowohl von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange als auch der Öffentlichkeit sind Stellungnahmen eingegangen.
Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit überschneiden sich inhaltlich in wesentlichen Punkten. So wird insbesondere die geplante Zufahrt kritisiert und Alternativvorschläge gemacht. Unter anderem wird eine Zufahrt von Süden über die bestehende Verbindung favorisiert. Die bestehende Zufahrt im Süden stellt jedoch keine geeignete Erschließung des geplanten Hospizes dar. Der Weg zwischen Stauferstraße und Schafbrunnenweg verläuft in einem sehr schmalen Korridor zwischen Wohnbebauung und einer Kindertageseinrichtung. Die erforderlichen Stellplätze sind von Süden aus nur in Verbindung mit umfangreichen Eingriffen in die bestehenden alten Linden möglich bzw. unter Verzicht auf eine adäquate Ein- grünung und Einbindung in die Landschaft. Weiterhin würde die Anfahrt über ein verzweigtes Netz an Wohnstraßen im Stadtteil Teurershof erfolgen, was nicht zweckmäßig im Hinblick auf die regionale Bedeutung und die Auffindbarkeit des künftigen Hospitzstandorts ist.
Weiterhin wird die angebliche Überplanung der im rechtskräftigen Bebauungsplan „An der Breiteich“ festgesetzten Privaten Grünfläche PG 2 für die Erschließung kritisiert. Der Geltungsbereich des aktuellen Bebauungsplanentwurfs befindet sich jedoch nahezu ausschließlich im planungsrechtlichen Außenbereich (Anlage 12). Lediglich die ersten 45 m der geplanten Anbindung nehmen etwa 250 qm der im rechtskräftigen Bebauungsplan „An der Breiteich“ als öffentliche Grünfläche ("Landschaftspark Breiteich") festgesetzten Fläche in Anspruch. Eine Überplanung der Privaten Grünfläche PG 2 findet nicht statt. Demgegenüber wird die Inanspruchnahme der öffentlichen Grünfläche durch deren Erweiterung um ca. 0,51 ha an öffentlichen Grünflächen im Plangebiet des aktuellen Bebauungsplanentwurfs mit dem Faktor 20 kompensiert.
Die Planvariante führt zu keiner unzumutbaren Betroffenheit oder Beeinträchtigung von Anwohnern. Zum einen ist der Ziel- und Quellverkehr zu und vom geplanten Hospiz im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet angesichts der geplanten Nutzung als gering einzustufen. Zum anderen begründen die in den Stellungnahmen zum Ausdruck gebrachten Bedenken gegen ein auf der Fläche PG 2 geplantes Wohngebiet, welches nicht Gegenstand dieses Planverfahrens ist, keine Betroffenheit oder Beeinträchtigung durch die geplante Zufahrt.
Die geplante Zufahrt zum Hospiz begründet wiederum kein Baurecht auf der Fläche PG 2. Durch sie entsteht keine „Baulücke“, wie dies offenbar in einem Gespräch mit der Stadtverwaltung missverstanden worden war. Baurecht kann dort erst entstehen, wenn in einem weiteren Verfahren der aktuell rechtskräftige Bebauungsplan „An der Breiteich“ entsprechend geändert wird. Hierzu bedarf es einer gesonderten Abwägung und Beschlussfassung im Gemeinderat.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange als auch aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingegangen sind, die zu Änderungen der Planfestsetzungen führen. Auf die beigefügte Abwägungstabelle Stand 04.02.2022 (Anlage 11) wird verwiesen. Darin sind die Stellungnahmen dargestellt und mit fachlichen Abwägungsvorschlägen versehen.
Die in den Anlagen beigefügten Unterlagen zu den Satzungsbeschlüssen entsprechen der Entwurfsfassung vom 06.12.2021. Lediglich in Kapitel 8.2 „Umweltbelange“ der Begründung wurden redaktionelle Ergänzungen vorgenommen.
Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan, Lage des Plangebietes, ohne Maßstab, Stand 06.12.2021 (Stadt Schwäbisch Hall)
Anlage 2: Abgrenzungsplan Bebauungsplan Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich 3. Änderung“, Stand 06.12.2021 (Stadt Schwäbisch Hall)
Anlage 3: Auszug Flächennutzungsplan 7D Fortschreibung, ohne Maßstab, Stand 06.12.2021 (Stadt Schwäbisch Hall)
Anlage 4: Bebauungsplan Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich, 3. Änderung“ im Maßstab 1:500, Stand 06.12.2021 (Büro KrischPartner, Tübingen)
Anlage 5: Planungsrechtliche Festsetzungen, Stand 06.12.2021 (Büro KrischPartner, Tübingen)
Anlage 6: Örtlichen Bauvorschriften, Stand 06.12.2021 (Büro KrischPartner, Tübingen)
Anlage 7: Begründung, Stand 25.01.2022 (Büro KrischPartner, Tübingen)
Anlage 8: Anlage 1 der Begründung: Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchung, Stand 03.02.2020 (GEKOPlan M. Hofmann)
Anlage 9: Anlage 2 der Begründung: Bericht zur artenschutzrechtlichen Untersuchung einer landwirtschaftlichen Scheune, Stand 11.02.2020 (GEKOPlan M. Hofmann)
Anlage 10: Anlage 3 der Begründung Geräuschimmissionsprognose, Stand 31.03.2021 (RW Bauphysik, Schwäbisch Hall)
Anlage 11:
Anlage 12: Überlagerung Plangebiet Bebauungsplan Nr. 0195-01/03 mit dem rechtskräftigen Bebaungsplan Nr. 0195-01, unmaßstäblich, Stadt Schwäbisch Hall 25.01.2022
Beschlussantrag:
Die Behandlung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB wird nach sachgerechter Abwägung aller Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB gem. Anlage 11 beschlossen.
2. Satzungsbeschlüsse
A) Bebauungsplan Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich - 3. Änderung“
Der Bebauungsplan Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich - 3. Änderung“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan M 1:500 vom 06.12.2021 mit Legende (vgl. Anlage 4) sowie die gleichlautend datierten planungsrechtlichen Festsetzungen (vgl. Anlage 5).
B) Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Baugebiet Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich - 3. Änderung“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich - 3. Änderung“werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan M 1:500 vom 06.12.2021 mit Legende (vgl. Anlage 4) und die gleichlautend datierten Örtlichen Bauvorschriften (vgl. Anlage 6). Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich - 3. Änderung“.
Beiden Satzungen ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.