12992/meetingminutes/13005/paragraph

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Im Frühjahr dieses Jahres hatte die Verwaltung das Projekt eines Entertainment-Centers auf dem Gelände der ehemaligen Wildbadquelle im Gemeinderat eingebracht. Die Vorstellung der vorläufigen Bauentwürfe fand am 27.09.2004 im  Bau- und Planungsausschuss statt. Die Ausführungen wurden zur Kenntnis genommen, so dass eine Weiterbearbeitung des Projektes erfolgen kann. Als nächster Schritt ist die Erarbeitung eines Bebauungsplanes zur rechtlichen Absicherung des Projektes erforderlich. Die Verwaltung hat hier das Verfahren eines vorhabensbezogenen Bebauungsplanes vorgeschlagen.  
 
Im Frühjahr dieses Jahres hatte die Verwaltung das Projekt eines Entertainment-Centers auf dem Gelände der ehemaligen Wildbadquelle im Gemeinderat eingebracht. Die Vorstellung der vorläufigen Bauentwürfe fand am 27.09.2004 im  Bau- und Planungsausschuss statt. Die Ausführungen wurden zur Kenntnis genommen, so dass eine Weiterbearbeitung des Projektes erfolgen kann. Als nächster Schritt ist die Erarbeitung eines Bebauungsplanes zur rechtlichen Absicherung des Projektes erforderlich. Die Verwaltung hat hier das Verfahren eines vorhabensbezogenen Bebauungsplanes vorgeschlagen.  
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Version vom 30. Oktober 2007, 07:49 Uhr

Sachvortrag:

s. a. BPA vom 26.04. , GR vom 28.04. und BPA vom 27.09.04 nö

Im Frühjahr dieses Jahres hatte die Verwaltung das Projekt eines Entertainment-Centers auf dem Gelände der ehemaligen Wildbadquelle im Gemeinderat eingebracht. Die Vorstellung der vorläufigen Bauentwürfe fand am 27.09.2004 im Bau- und Planungsausschuss statt. Die Ausführungen wurden zur Kenntnis genommen, so dass eine Weiterbearbeitung des Projektes erfolgen kann. Als nächster Schritt ist die Erarbeitung eines Bebauungsplanes zur rechtlichen Absicherung des Projektes erforderlich. Die Verwaltung hat hier das Verfahren eines vorhabensbezogenen Bebauungsplanes vorgeschlagen.

Träger der Planung ist zum jetzigen Zeitpunkt die GWG als Projektentwicklungsgesellschaft. Sie übernimmt auch die Kosten für die Planung.

Der Bebauungsplan selbst beschränkt sich inhaltlich auf die Darstellung einer überbaubaren Fläche für das Entertainment-Center sowie einer weiteren Baufläche, deren Nutzung zum heutigen Zeitpunkt noch nicht definiert ist. Der gesamte Bereich soll als Kerngebiet ausgewiesen werden. Innerhalb der Baufelder sind zweigeschossige Bauwerke mit geneigtem Satteldach möglich. Der Nutzungskatalog entspricht der Baunutzungsverordnung für die Ausweisung im Kerngebiet. Hierzu zählen insbesondere Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- /Speisewirtschaften und Vergnügungsstätten sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche/kulturelle, soziale und gesundheitliche sowie sportliche Zwecke.

Der Plan wird im Süden durch die Bundesstraße 19 und im Norden durch den Grundstücksverlauf entlang der Parzellen 426/1 und 428 gebildet. Die östliche Begrenzung verläuft durch die Flurstücke 428/2, 429 und entlang der Grundstücksgrenze von Flst. 426/2.

Gemäß der aktuellen Rechtsgrundlage muss der Bebauungsplan zunächst aufgestellt werden, damit den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit gegeben werden kann, sich zu den möglichen Anforderungen an die Umweltplanung zu äußern. Im nächsten Schritt erfolgt dann der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss.


Stadtrat Sakellariou stellt die Grundsatzfrage, ob hier überhaupt eine solche Einrichtung angesiedelt werden soll, da der Gemeinderat s. E. noch nicht darüber entschieden habe.

Bürgermeister Stadel verweist diesbezüglich auf den Gemeinderatsbeschluss vom April 2004.

Auf entsprechende Frage von Stadtrat Denz zur Unterbringung des Club Alpha 60 e. V. teilt Oberbürgermeister Pelgrim mit, dass dieses Problem in Angriff genommen werden müsse, sobald der Beginn für den Tunnelbau einmal bekannt sei. Dies werde aber sicher noch einige Jahre dauern.

Stadtrat Baumann hat den Eindruck, dass der Club unter Nachwuchsmangel leide und sich deshalb die Frage stelle, ob hier überhaupt noch so viele Aktivitäten etc. - wie früher einmal - statt fänden.

Deshalb sollte zu gegebener Zeit ein Rechenschaftsbericht vorgelegt werden.

Oberbürgermeister Pelgrim schlägt vor, dass ein solcher Bericht dann evtl. im Sozial- und Jugendausschuss mit Vertretern des Vereins diskutiert werden könne.

Stadträtin Herrmann spricht sich gegen das sog. Entertainment-Center aus und verweist in diesem Zusammenhang auf die vielen Menschen, die der Spielsucht erliegen, weshalb diese in Schwäbisch Hall nicht noch von öffentlicher Seite gefördert werden dürfe.

Der Beschluss, dass die alte Wildbadquelle dem Club alpha 60 e. V. zur Verfügung gestellt werden solle, bestehe noch. Es sollten zumindest rechtzeitig vernünftige Alternativen dafür aufgezeigt werden.

Stadtrat Lindner spricht die unbefriedigende Verkehrssituation im Bereich „Scharfes Eck“ an.

Oberbürgermeister Pelgrim teilt dazu mit, dass bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan bestehe, der die gesamte dortige Situation (im Zusammenhang mit der Tunnellösung) umfasse und auch einmal in die Tat umgesetzt werden solle.

Der vierspurige Ausbau der B 19 könne voraussichtlich im Jahre 2007 begonnen werden.

Der Tunnelbau sei aber noch nicht terminiert.

Stadtrat Sakellariou teilt mit, dass die SPD-Fraktion das geplante Entertainment-Center im Hinblick auf die Suchtgefährdung der Bevölkerung durch Glücksspiel etc. und im Hinblick auf die bisherige Haltung des Gemeinderats zu diesem Thema mehrheitlich ablehne.

B e s c h l u s s :
- Empfehlung an den Gemeinderat -

A) Der B-Plan Nr.: 0121-01/09 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB und § 12 Abs. 2 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M. 1:500 vom 10.11.2004 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 BauGB und § 12 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 10.11.2004. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0121-01/09. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(8 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 5 Enthaltungen)

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