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Die Änderung des Bauungsplanes wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt, da sich das Planungsgebiet im Innenbereich befindet. Aufgrund der Gebietsgröße wird von einer Umweltprüfung abgesehen. Die Artenschutzbelange wurden bei einem gemeinsamen Ortstermin mit der unteren Naturschutzbehörde und dem Naturschutzbeauftragten beurteilt. Ergebnis ist, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten sind. Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG werden nicht ausgelöst. Weitere vertiefende Untersuchungen sowie CEF-Maßnahmen sind nicht notwendig.</p> | Die Änderung des Bauungsplanes wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt, da sich das Planungsgebiet im Innenbereich befindet. Aufgrund der Gebietsgröße wird von einer Umweltprüfung abgesehen. Die Artenschutzbelange wurden bei einem gemeinsamen Ortstermin mit der unteren Naturschutzbehörde und dem Naturschutzbeauftragten beurteilt. Ergebnis ist, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten sind. Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG werden nicht ausgelöst. Weitere vertiefende Untersuchungen sowie CEF-Maßnahmen sind nicht notwendig.</p> | ||
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− | Anlage 1: | + | Anlage 1: Orientierungsplan<br /> |
Anlage 2: [[Media:A2_alter_B_Plan.pdf{{!}}bisher rechtsgültiger Bebauungsplan Nr. 0314-07 "Grundwiesen"]]<br /> | Anlage 2: [[Media:A2_alter_B_Plan.pdf{{!}}bisher rechtsgültiger Bebauungsplan Nr. 0314-07 "Grundwiesen"]]<br /> | ||
Anlage 3: [[Media:A3_B_Plan_RtasInfo_neu.pdf{{!}}Bebauungsplan Nr. 0314-07/04 "Grundwiesen 4. Änderung" im Maßstab 1 : 500, Stand 07.05.2018]]<br /> | Anlage 3: [[Media:A3_B_Plan_RtasInfo_neu.pdf{{!}}Bebauungsplan Nr. 0314-07/04 "Grundwiesen 4. Änderung" im Maßstab 1 : 500, Stand 07.05.2018]]<br /> |
Version vom 3. Juli 2020, 13:09 Uhr
Sachvortrag:
Am östlichen Rand der Grundwiesensiedlung in Hessental wird seit letztem Jahr kostengünstiger Wohnungsbau durch die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH realisiert. Inzwischen sind Teile davon bezogen worden. Ein weiterer Bauabschnitt soll nun folgen, der die gesamten noch vorhandenen Grundstücksflächen in diesem Bereich benötigt.
Es wird deshalb vorgeschlagen, auf die im bisher rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 0314-07 „Grundwiesen“ (Anlage 2) dargestellte öffentliche Erschließungsstichstraße zu verzichten, da diese aufgrund der Inanspruchnahme der gesamten Grundstücksflächen durch die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH , entbehrlich ist. Somit können an dieser Stelle private Stellplätze hergestellt werden.
Es verbleibt lediglich ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht, sodass einerseits etwaige Ver- bzw. Entsorgungsleitungen verlegt werden können und andererseits eine Verbindung für die Öffentlichkeit zwischen Siedlung und Siedlungsrand möglich bleibt. Das Fahrrecht wird ausschließlich auf den Radverkehr begrenzt.
Dafür ist die Änderung des bisher rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 0314-07 „Grundwiesen“ erforderlich. Die bisher öffentliche Erschließungsfläche wird künftig private Grundstücksfläche. Neben einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht werden zudem die bisher festgesetzten Baumpflanzungen übernommen.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,1 ha und beinhaltet Teile der Flurstücke 1617/1, 1476/4, 1476/5 und 1478/1. Für das Plangebiet gibt es seit dem Jahr 1991 den rechtskräftigen Bebauungsplan Grundwiesen. Dieser wird im Zuge der Änderung des Bebauungsplans Nr. 0314-07/04 „Grundwiesen 4. Änderung“ in Teilbereichen ersetzt.
Die Änderung des Bauungsplanes wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt, da sich das Planungsgebiet im Innenbereich befindet. Aufgrund der Gebietsgröße wird von einer Umweltprüfung abgesehen. Die Artenschutzbelange wurden bei einem gemeinsamen Ortstermin mit der unteren Naturschutzbehörde und dem Naturschutzbeauftragten beurteilt. Ergebnis ist, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten sind. Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG werden nicht ausgelöst. Weitere vertiefende Untersuchungen sowie CEF-Maßnahmen sind nicht notwendig.
Anlage 1: Orientierungsplan
Anlage 2: bisher rechtsgültiger Bebauungsplan Nr. 0314-07 "Grundwiesen"
Anlage 3: Bebauungsplan Nr. 0314-07/04 "Grundwiesen 4. Änderung" im Maßstab 1 : 500, Stand 07.05.2018
Anlage 4: Textteil und Örtliche Bauvorschriften, Stand 07.05.2018
Anlage 5: Begründung, Stand 07.05.2018
Stadträtin Herrmann fragt nach dem städtebaulichen Konzept. Sie meine sich zu erinnern, dass der Flächennutzungsplan in Richtung Deponie/Reiterhof eine weitere Wohnbebauung vorsehe.
Oberbürgermeister Pelgrim verneint dies.
Stadträtin Herrmann betont die Wichtigkeit, einen Gesamtblick auf das Areal zu werfen. Es soll kein sozialer Brennpunkt geschaffen werden. Es sei deshalb wichtig zu klären, wie die Entwicklung in diesem Bereich weitergehe. Es wird angefragt, wo Flächen zur Begegnung angedacht seien. Hinsichtlich der Infrastruktur wird die Frage aufgeworfen, wie es mit der Kapazität der Grundschule aussehe.
Erster Bürgermeister Klink erläutert, dass dies sehr gut in den Ablauf des weiteren Jahres passe. Man habe bereits angekündigt, dass man sich in den nächsten Wochen mit dem Bereich unter dem Arbeitstitel „Grundwiesen II“ befassen werde. Die Querbebauung mit der Baumallee stelle die heutige Umsetzungsgrenze dar. In der Überarbeitung können die angesprochenen Punkte Berücksichtigung finden. Die Fragestellungen werde man aufbereiten und mit dem Gemeinderat erörtern. Sollte es eine Erweiterung geben, wäre weiter nördlich eine Stichstraße angelegt, welche auch eine entsprechende Leistungsfähigkeit aufweise.
Stadtrat Sakellariou fragt an, ob durch das heute vorgestellte Vorhaben zusätzliche Wohnungen entstehen oder nur die Kosten für den Bauträger „erschwinglicher“ werden.
Oberbürgermeister Pelgrim erklärt, dass dies hiermit nichts zu tun habe. Links und rechts der Straße befinden sich nur zwei Grundstücke. Beide Grundstücke gehören der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH. Es bestand der Wunsch, keine öffentliche Widmung vorzunehmen und die Flächen zu einem ausschließlichen Grundeigentum der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH zu verbinden. Es handle sich dann um eine private Erschließung, welche auch nur für diesen Zweck gelte. Kostenmäßig spiele dies für die Immobilie nahezu keine Rolle. Links und rechts der Straße entstehen zwei homogene Wohneinheiten, welche allerdings auch nicht zu 100 Prozent preiswertem Wohnen entsprechen werden. Es stehe eine Mischkalkulation dahinter. Es gebe auch Wohnungen, welche z.B. von Unternehmen für Mitarbeiter angemietet werden. Man habe darüber berichtet, dass im Kontext des Umzugs der GASTI Verpackungsmaschinen GmbH, welche mit einer Gesellschaft aus dem Saarland fusionierten, Interesse bestehe, für die künftigen Mitarbeiter Wohnungen als Übergangswohnungen anzumieten. Ferner seien auch andere Wohntypen vorgesehen. Es handle sich nicht nur um eine Ausrichtung. Die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH sei an einer gemischten Nutzung interessiert.
Beschluss
- Empfehlung an den Gemeinderat -
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
A) Bebauungsplan Nr. 0314-07/04 „Grundwiesen 4. Änderung“
Der Bebauungsplan Nr. 0314-07/04 „Grundwiesen 4. Änderung“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan der Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 07.05.2018 mit gleichlautend datierter Legende und Textteil. Die Verwaltung wird beauftragt, diesen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).
B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0314-07/04 „Grundwiesen
4. Änderung“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil der Abteilung Stadtplanung vom 07.05.2018. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „Grundwiesen 4. Änderung“. Die Verwaltung wird beauftragt diese gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).
Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(einstimmig -18)