11117/meetingminutes/11119/paragraph

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Version vom 27. Oktober 2007, 10:09 Uhr

Sachvortrag:

Der Gemeinderat wurde am 30.01.2002 über Veränderungen im Planungsrecht informiert. Dabei wird u .a. mit sofortiger Wirkung im Bebauungsplan eine „Trennung der bauplanerischen Festsetzungen und der örtlichen Bauvorschriften“ verlangt. Aus diesem Grund wird ein neuer Auslegungsbeschluss - hier: endgültige Aufstellung im Entwurf - für den o. g. Bebauungsplan notwendig. Inhaltlich ändert sich an der Planung nichts.

Beschluss:

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Endgültiger Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

A) Der o. g. B-Plan Nr. 0181-02/03 wird gemäß § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Stadtplanungsamts M1:500 vom 04.07.2001 mit Legende und Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Stadtplanungsamts vom 04.07.2001. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0181–02/03. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.

(17 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme)

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