28009087/meetingminutes/29867429/paragraph
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− | § 11 der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall, der die Zuständigkeiten des Hospitalausschusses regelt, sollte deshalb in 2 Absätze unterteilt werden. Absatz 2 sollte zukünftig lauten: | + | § 11 der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall, der die Zuständigkeiten des Hospitalausschusses regelt, sollte deshalb in 2 Absätze unterteilt werden. Absatz 2 sollte zukünftig lauten: „In dringenden Fällen können beschließende Ausschüsse der Stadt auch hospitalische Angelegenheiten ersatzweise beraten und beschließen.“ Im Zuge dieser Korrektur müssen auch noch die im Absatz 1 zitierten Paragraphen für die einzelnen Ausschüsse korrigiert werden.</p> |
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Anlässlich dieser Hauptsatzungsänderung sollte auch noch in § 8 Absatz 2 und in § 9 Absatz 2 der städtischen Hauptsatzung zur Klarstellung jeweils eine Ergänzung vorgenommen werden. Hier sollten nach dem letzten Wort des Absatzes 2 jeweils die Worte „und beschließen“ ergänzt werden.</p> | Anlässlich dieser Hauptsatzungsänderung sollte auch noch in § 8 Absatz 2 und in § 9 Absatz 2 der städtischen Hauptsatzung zur Klarstellung jeweils eine Ergänzung vorgenommen werden. Hier sollten nach dem letzten Wort des Absatzes 2 jeweils die Worte „und beschließen“ ergänzt werden.</p> | ||
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Aktuelle Version vom 3. April 2018, 09:48 Uhr
Sachvortrag:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22.06.2016 (§ 129) einstimmig beschlossen, dass die Hauptsatzung in der Weise angepasst werden soll, dass die beschließenden Ausschüsse der Stadt hospitalische Angelegenheiten ersatzweise beraten und beschließen dürfen.
Da mit dieser Maßnahme zukünftig Eilentscheidungen möglichst vermieden werden sollen, schlägt die Verwaltung vor, den § 11 der städtischen Hauptsatzung so zu ergänzen, dass jeder beschließende Ausschuss der Stadt in dringenden Angelegenheiten auch über hospitalische Angelegenheiten beschließen darf.
§ 11 der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall, der die Zuständigkeiten des Hospitalausschusses regelt, sollte deshalb in 2 Absätze unterteilt werden. Absatz 2 sollte zukünftig lauten: „In dringenden Fällen können beschließende Ausschüsse der Stadt auch hospitalische Angelegenheiten ersatzweise beraten und beschließen.“ Im Zuge dieser Korrektur müssen auch noch die im Absatz 1 zitierten Paragraphen für die einzelnen Ausschüsse korrigiert werden.
Anlässlich dieser Hauptsatzungsänderung sollte auch noch in § 8 Absatz 2 und in § 9 Absatz 2 der städtischen Hauptsatzung zur Klarstellung jeweils eine Ergänzung vorgenommen werden. Hier sollten nach dem letzten Wort des Absatzes 2 jeweils die Worte „und beschließen“ ergänzt werden.
Anlage: 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall
Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht.
Beschluss
- Empfehlung an den Gemeinderat -
Der Gemeinderat stimmt der vorgeschlagenen 7. Änderung der Hauptsatzung zu.
(13 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen)