6138395/meetingminutes/6873906/paragraph
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Eine wesentliche Neuerung ist der Ablauf der Besteuerung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Der bisher festgeschriebene Ablauf war die Form der Steuerselbstberechnung mit nachgelagerter Kontrolle und Steuerbescheid durch die Verwaltung. Diese Kontrolle im Nachhinein ist in der Praxis sehr umständlich und nur mit großem Verwaltungsaufwand durchführbar, da die Stadtkasse Steuerzahlungen bekommt, die sie noch nicht zuordnen kann. Es hatte sich ergeben, dass die Steuerschuldner zuerst ihre Daten meldeten und die Steuer erst zahlten, wenn der Bescheid der Stadt kam. Diese bereits gängige Praxis wurde in der Neufassung der Vergnügungssteuersatzung in § 8 nun verankert.</p> | Eine wesentliche Neuerung ist der Ablauf der Besteuerung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Der bisher festgeschriebene Ablauf war die Form der Steuerselbstberechnung mit nachgelagerter Kontrolle und Steuerbescheid durch die Verwaltung. Diese Kontrolle im Nachhinein ist in der Praxis sehr umständlich und nur mit großem Verwaltungsaufwand durchführbar, da die Stadtkasse Steuerzahlungen bekommt, die sie noch nicht zuordnen kann. Es hatte sich ergeben, dass die Steuerschuldner zuerst ihre Daten meldeten und die Steuer erst zahlten, wenn der Bescheid der Stadt kam. Diese bereits gängige Praxis wurde in der Neufassung der Vergnügungssteuersatzung in § 8 nun verankert.</p> | ||
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Aktuelle Version vom 23. Dezember 2014, 09:12 Uhr
Sachvortrag:
s. a. GR 12.11.14, § 228
Die bisherige Vergnügungssteuersatzung erfordert an einigen Stellen Änderungen. Da die Änderungen zu einer Unübersichtlichkeit der Satzung geführt hätten, wurde die Satzung neu gefasst.
Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gilt seit 01.01.2008 der Steuersatz von 17 v.H. des monatlichen Einspielergebnisses. Dieser Steuersatz soll ab 01.01.2015 auf 20 v.H. angepasst werden.
Eine wesentliche Neuerung ist der Ablauf der Besteuerung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Der bisher festgeschriebene Ablauf war die Form der Steuerselbstberechnung mit nachgelagerter Kontrolle und Steuerbescheid durch die Verwaltung. Diese Kontrolle im Nachhinein ist in der Praxis sehr umständlich und nur mit großem Verwaltungsaufwand durchführbar, da die Stadtkasse Steuerzahlungen bekommt, die sie noch nicht zuordnen kann. Es hatte sich ergeben, dass die Steuerschuldner zuerst ihre Daten meldeten und die Steuer erst zahlten, wenn der Bescheid der Stadt kam. Diese bereits gängige Praxis wurde in der Neufassung der Vergnügungssteuersatzung in § 8 nun verankert.
Neu in die Steuersatzung aufgenommen wurde die Besteuerung für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten (Wettbüros). Als Steuersatz wurden 10 €/ m² Fläche des benutzten Raumes je angefangenem Kalendermonat zugrunde gelegt. Das ist der gängige Steuersatz in anderen Kommunen, die Wettbüros in ihre Vergnügungssteuersatzung aufgenommen haben.
Anlage: Satzung
Beschluss
- Empfehlung an den Gemeinderat -
Die anliegende Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer wird mit Wirkung vom 01.01.2015 neu gefasst und in der Fassung der Anlage beschlossen.
(einstimmig - 16 -)