13455/meetingminutes/13456/paragraph

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Gemäß § 16 Abs. 1 GemO kann der Bürger eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Bürger z.B.  
 
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Aktuelle Version vom 7. Mai 2010, 15:43 Uhr

Sachvortrag:

  1. Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 hat Herr Rempp gebeten, ihn zum 29.06.2005 von seinem Gemeinderatsmandat zu entbinden. Gemäß § 16 Abs. 1 GemO kann der Bürger eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Bürger z.B.
    1. 10 Jahre lang dem Gemeinderat angehört hat (Eintritt von Herrn Rempp am 18.06.1975),
    2. häufig oder langdauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist,
    3. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird.

    Was ein wichtiger Grund ist, sagt die GemO nicht abschließend. Sie zählt nur beispielsweise eine Reihe von Tatbeständen auf. Ganz allgemein wird in Anlehnung an die auf anderen Rechtsgebieten entwickelten Grundsätze ein wichtiger Grund dann angenommen werden können, wenn unter Würdigung der gesamten Verhältnisse dem Bürger die Übernahme oder Weiterführung eines Ehrenamtes oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit nicht zugemutet werden kann. Es werden die persönlichen, beruflichen und die Familienverhältnisse, die Interessen des Arbeitgebers, die bisherige Heranziehung zu ehrenamtlicher Tätigkeit, die sonstige Beteiligung am Gemeinschaftsleben (Parteien, Vereine usw.) den Bedürfnissen der Gemeinde und ihrer Verwaltung gegenüberzustellen sowie Art und Umfang der in Frage stehenden ehrenamtlichen Tätigkeit zu berücksichtigen sein.

    Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Gemeinderat.

  2. Aufgrund des Wahlergebnisses vom 13. Juni 2004 rückt Herr Hansjörg Stein, Neustetterstraße 15, Steinbach, als Nächster auf dem Wahlvorschlag der SPD mit 3.407 Stimmen nach. Herr Stein teilt mit, dass er das Mandat annimmt. Der Gemeinderat hat festzustellen, dass kein Hinderungsgrund gemäß § 29 Abs. 1-4 gegeben ist.
B e s c h l u s s :
  1. Dem Antrag von Herrn Rempp auf Ausscheiden aus dem Gemeinderat wird zugestimmt, da wichtige Gründe hierfür vorliegen.
  2. Herr Stein rückt in den Gemeinderat nach. Ein Hinderungsgrund gemäß § 29 GemO ist nicht gegeben.
einstimmig - 33 -; Stadtrat Rempp wegen Befangenheit abgetreten)
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