333/meetingannouncement/334/paragraph
Ingres (Diskussion | Beiträge) (Änderung am 24.10.2007 15:16, durch Ingres Support.) |
Ingres (Diskussion | Beiträge) (Änderung am 24.10.2007 15:17, durch Ingres Support.) |
||
Zeile 19: | Zeile 19: | ||
Frau Ziehl teilt mit, dass sie das Mandat annimmt. | Frau Ziehl teilt mit, dass sie das Mandat annimmt. | ||
Der Gemeinderat hat festzustellen, dass kein Hinderungsgrund [[MEDIA:Hinderungsgruende.pdf{{!}}(siehe Anlage)]] gemäß § 29 Abs. 1-4 gegeben ist. | Der Gemeinderat hat festzustellen, dass kein Hinderungsgrund [[MEDIA:Hinderungsgruende.pdf{{!}}(siehe Anlage)]] gemäß § 29 Abs. 1-4 gegeben ist. | ||
− | <br> | + | <br><br> |
<center><b>B e s c h l u s s :</b></center> | <center><b>B e s c h l u s s :</b></center> | ||
<ol type='a'><li>Dem Antrag von Herrn Röther auf Ausscheiden aus dem Gemeinderat zum 25.04.07 wird zugestimmt, da ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. | <ol type='a'><li>Dem Antrag von Herrn Röther auf Ausscheiden aus dem Gemeinderat zum 25.04.07 wird zugestimmt, da ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. |
Version vom 24. Oktober 2007, 12:17 Uhr
Sachvortrag:
- Mit Schreiben vom 09.03.2007 hat Herr Röther gebeten, ihn von seinem Gemeinderatsmandat zu entbinden.
Gemäß § 16 Abs. 1 GemO kann die Bürgerin/ der Bürger eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die Bürgerin/ der Bürger
z. B.
- 10 Jahre lang dem Gemeinderat angehört hat,
- häufig oder langdauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist,
- durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird.
Was ein wichtiger Grund ist, sagt die GemO nicht abschließend. Sie zählt nur beispielsweise eine Reihe von Tatbeständen auf. Ganz allgemein wird in Anlehnung an die auf anderen Rechtsgebieten entwickelten Grundsätze ein wichtiger Grund dann angenommen werden können, wenn unter Würdigung der gesamten Verhältnisse dem Bürger die Übernahme oder Weiterführung eines Ehrenamtes oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit nicht zugemutet werden kann. Es sind die persönlichen, beruflichen und die Familienverhältnisse, die Interessen des Arbeitgebers, die bisherige Heranziehung zu ehrenamtlicher Tätigkeit, die sonstige Beteiligung am Gemeinschaftsleben (Parteien, Vereine usw.) den Bedürfnissen der Gemeinde und ihrer Verwaltung gegenüberzustellen sowie Art und Umfang der in Frage stehenden ehrenamtlichen Tätigkeit zu berücksichtigen.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Gemeinderat.
- Als erste Nachrückerin auf der Liste der CDU für die GR-Wahl vom 13.06.2004 steht Frau Dr. Marlen Nyström, Brucknerweg 6, Schwäbisch Hall, mit 3.037 Stimmen.
Auf telefonische Anfrage, ob sie das Mandat annehmen und in den Gemeinderat nachrücken will, teilte sie am 13.03.2007 mit, dass ihr dies aus persönlichen/privaten Gründen (3 kleine Kinder zu versorgen) derzeit leider nicht möglich sei.
Der Gemeinderat hat festzustellen, dass ein wichtiger Grund vorliegt, um die ehrenamtliche Betätigung abzulehnen.
Nächste auf der Liste ist Frau Sindia Ziehl, Daimerstraße 13, mit 2.761 Stimmen.
Frau Ziehl teilt mit, dass sie das Mandat annimmt. Der Gemeinderat hat festzustellen, dass kein Hinderungsgrund (siehe Anlage) gemäß § 29 Abs. 1-4 gegeben ist.
B e s c h l u s s : - Dem Antrag von Herrn Röther auf Ausscheiden aus dem Gemeinderat zum 25.04.07 wird zugestimmt, da ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. (einstimmig - 32 - )
- Es wird zugestimmt, dass für Frau Dr. Nyström ein wichtiger Grund vorliegt, das Mandat abzulehnen. (31 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)
- Frau Ziehl rückt in den Gemeinderat nach. Ein Hinderungsgrund gem. § 29 GemO ist nicht gegeben. (einstimmig -32-)