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Der Bildung der in den Anlagen aufgef&uuml;hrten Erm&auml;chtigungs&uuml;bertragungen von Verf&uuml;gungsmitteln wird zugestimmt.<br />
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Der Bildung der in den Anlagen aufgef&uuml;hrten Erm&auml;chtigungs&uuml;bertragungen von Verf&uuml;gungsmitteln wird zugestimmt.</p>
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Die Bildung der in den Anlagen aufgef&uuml;hrten Erm&auml;chtigungs&uuml;bertragungen von offenen Auftr&auml;gen wird zur Kenntnis genommen.</p>
 
Die Bildung der in den Anlagen aufgef&uuml;hrten Erm&auml;chtigungs&uuml;bertragungen von offenen Auftr&auml;gen wird zur Kenntnis genommen.</p>

Version vom 31. Januar 2024, 08:14 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 25/24

Sachvortrag:

Gemäß § 21 der Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg (GemHVO) können

  1. Ansätze für Auszahlungen für Investitionen per Ermächtigungsübertragung (EÜT) ins Folgejahr übertragen werden, wenn diese im Folgejahr fortgeführt werden.

  2. Ansätze für zweckgebundene investive Einzahlungen per EÜT ins Folgejahr übertragen werden, wenn deren Eingang im Folgejahr sicher ist.

  1. Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets entsprechend der städtischen Budgetierungsrichtlinie per EÜT ins Folgejahr übertragen werden.

Die EÜT's werden unterschieden in:

Übertrag offener Aufträge:
Bei den sogenannten „offenen Aufträgen“ handelt es sich um bewirtschaftete Haushaltsmittel. Das Verpflichtungsgeschäft ist durch Auftragsvergabe oder Vertragsabschluss bereits erfolgt. Im städtischen Finanzsystem sind diese Fälle als „offene Aufträge“ angelegt. Die Leistungserbringung und die Abrechnung dieser Leistungen sind bis zum Jahresende jedoch nicht erfolgt. Da diese offenen Aufträge im Folgejahr zu Aufwendungen oder Auszahlungen führen, sind diese zwingend nach 2024 zu übertragen.

Übertrag von nicht bewirtschafteten Haushaltsmitteln (Aufwendungen, Auszahlungen und investive Einzahlungen):
Liegen keine verpflichtenden Rechtsgeschäfte vor, können übertragbare Haushaltsmittel ganz oder teilweise nach den Zuständigkeiten der städtischen Hauptsatzung ins Folgejahr übertragen werden.

Insgesamt werden im Haushaltsjahr 2023 Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 38.301.718,18 € gebildet. Diese teilen sich wie folgt auf:

 

 

Offene Aufträge

Nicht bewirtschaftete HH-Mittel

Gesamt

Ergebnishaushalt

Aufwendungen = Auszahlungen

3.664.422,56 €

4.821.810,10 €

8.486.232,66 €

Investiver Finanzhaushalt

Einzahlungen

0 €

1.857.699,00 €

1.857.699,00 €

Auszahlungen

14.621.927,52 €

13.335.859,00 €

27.957.786,52 €

Gesamt

18.286.350,08 €

20.015.368,10 €

38.301.718,18 €

Im Vergleich zum Vorjahr (34.959.855,26 €) steigen die EÜT`s um 3.341.862,92 € an.

Detaildarstellungen aller Ermächtigungsübertragungen sind als Anlagen, getrennt nach Aufwendungen im Ergebnishaushalt sowie investive Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt, beigefügt.

Anlagen:
Anlage 1: Ermächtigungsübertragungen im Ergebnishaushalt
Anlage 2: Ermächtigungsübertragungen im investiven Finanzhaushalt Auszahlungen
Anlage 3: Ermächtigungsübertragungen im investiven Finanzhaushalt Einzahlungen

Beschlussantrag:

Der Bildung der in den Anlagen aufgeführten Ermächtigungsübertragungen von Verfügungsmitteln wird zugestimmt.

Die Bildung der in den Anlagen aufgeführten Ermächtigungsübertragungen von offenen Aufträgen wird zur Kenntnis genommen.

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