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− | Anlage 1: | + | Anlage 1: [[Media:113-23-A1-Entwurf-Satzung-historische-Dachlandschaft.pdf{{!}}Entwurf Satzung Dachlandschaft inkl. Abgrenzungsplan, 12.05.2023]]<br /> |
− | Anlage 2: | + | Anlage 2: [[Media:113-23-A2-Uebersichtsplan-Stadtbefestigung-historische-Dachlandschaft.pdf{{!}}Übersichtsplan Stadtbefestigung]]<br /> |
− | Anlage 3: | + | Anlage 3: [[Media:113-23-A3-Anordnung-Solaranlagen-historische-Dachlandschaft.pdf{{!}}Anordnung Solaranlagen negativ/positiv]]<br /> |
− | Anlage 4: | + | Anlage 4: [[Media:113-23-A4-oertliche-Bauvorschrift-historische-Dachlandschaft.pdf{{!}}Örtliche Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach – 1. Änderung]]<br /> |
Anlage 4a: [[Media:113-23-A4-a-oertliche-Bauvorschrift-bereinigt-historische-Dachlandschaft.pdf{{!}}Örtliche Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach – 1. Änderung - bereinigt]]<br /> | Anlage 4a: [[Media:113-23-A4-a-oertliche-Bauvorschrift-bereinigt-historische-Dachlandschaft.pdf{{!}}Örtliche Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach – 1. Änderung - bereinigt]]<br /> | ||
− | Anlage 5: | + | Anlage 5: [[Media:113-223-A5-Entwurf-Begruendung-historische-Dachlandschaft.pdf{{!}}Entwurf Begründung zur Örtlichen Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach – 1. Änderung]]</p> |
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Version vom 17. Mai 2023, 11:20 Uhr
Sitzungsvorlagen-Nummer: 113/23
Sachvortrag:
Die historische Dachlandschaft von Schwäbisch Hall ist in Jahrhunderten zu einem einzigartigen Ensemble zusammengewachsen und prägt das Stadtbild in entscheidender Weise.
Bereits Ende der 1940er Jahre wurde die Besonderheit der Schwäbisch Haller Altstadt und seiner Befestigungsanlagen durch den damals anerkannten Architekten und Stadtplaner Eduard Krüger in seinen Schriften „Die Stadtbefestigung von Schwäbisch Hall“ (1948) und „Schwäbisch Hall – Ein Gang durch Geschichte und Kunst“ (1953) ausgiebig beschrieben.
Im November 1980 beschloss der Gemeinderat die Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen für die Altstadt, die seit November 1981 rechtskräftig ist.
Mitte der 1980er Jahre kam das Landesdenkmalamt Baden-Württemberg in einer sehr umfangreichen Expertise zu dem Ergebnis, dass das „historische Stadtbild Schwäbisch Halls in seinem besonderen städtebaulichen und landschaftlichen Kontext und im Zusammenspiel seiner bedeutenden Wahrzeichen, einschließlich der zwei Comburgen, eine Gesamtanlage im Sinne des § 19 Denkmalschutzgesetz (DSchG)“ darstellt, also denkmalrechtlich unter Ensembleschutz zu stellen wäre. Dies erfolgte allerdings bis heute nicht.
Vor dem Hintergrund geänderter gesetzlicher Rahmenbedingungen, nach denen nicht mehr jedes Vorhaben einer Genehmigungspflicht unterlag, und um negative Auswirkungen und die damit einhergehenden empfindlichen Störungen im Stadtbild möglichst gering zu halten, hat der Gemeinderat zum Schutz der einmaligen Strukturen am 29. Juli 2009 (§ 151, öffentlich) die „Örtliche Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach“ beschlossen. Sie ist seit dem 20. November 2009 in Kraft.
Im Stadtleitbild Schwäbisch Hall 2025 steht unter dem Handlungsfeld 1 "Zukunft Stadt" als erstes Oberziel der Erhalt des Stadt- und Landschaftsbilds. Teilziel 1 ist u. a. der Erhalt des Erscheinungsbild der historischen Altstadt. Als Maßnahmen werden der Erhalt und die behutsame Fortschreibung der Satzung zum Erhalt der historischen Dachlandschaft sowie der Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen genannt.
Aktuelle Entwicklung:
Vor dem Hintergrund von Energiekrise und Klimawandel und wegen der inzwischen geltenden Photovoltaikpflicht für Neubauten und grundhafte Dachsanierungen in Baden-Württemberg wurde aus den Reihen des Gemeinderats eine Anpassung und Öffnung der Satzung für Solaranlagen beantragt.
Vorgehensweise:
Die Verwaltung hat sich im Rahmen mehrerer Workshops intensiv mit einer Änderung der Satzung beschäftigt, um insbesondere für den besonders sensiblen historischen Kernbereich verträgliche Lösungen abzuklären. Dabei wurden auch externe Fachleute gehört und Kontakt zu Kommunen aufgenommen, die über vergleichbare schützenswerte Altstädte verfügen.
Viele Städte mit einer Gesamtanlage nach § 19 DSchG, wie z. B. Schwäbisch Gmünd, lassen derzeit ein sogenanntes Solarkataster entsprechend dem "Leitfaden Solarkataster für Gesamtanlagen nach dem Denkmalschutzgesetz" des Landesamts für Denkmalpflege erarbeiten. Aufgrund der sehr großen Dichte an Kulturdenkmalen in der Schwäbisch Haller Altstadt und dem Umstand, dass das historische Stadtbild von Schwäbisch Hall dem Grunde nach die Kriterien nach §19 DSchG (Gesamtanlage) erfüllt, orientiert sich ein Teil der nun getroffenen Festlegungen an diesem Leitfaden.
Auch wird Bezug genommen auf die Handreichungen des Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen an die höheren und unteren Denkmalschutzbehörden mit Leitlinien für die Entscheidung über die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Solaranlage auf bzw. an einem Kulturdenkmal.
Im Ergebnis schlägt die Verwaltung folgende Vorgehensweise vor:
Änderung des räumlichen und sachlichen Geltungsbereichs:
Zunächst wird der räumliche Geltungsbereich der Satzung in zwei Zonen eingeteilt (Anlage 1):
Zone B umfasst alle Flächen außerhalb der ehemaligen Stadtbefestigung und das Umfeld von Groß- und Kleincomburg in Steinbach. In diesem Bereich, der etwa 2/3 des bisherigen Geltungsbereichs der Satzung ausmacht, werden die Regelungen für Solaranlagen deutlich gelockert. Außer auf den Kulturdenkmalen sollen Solaranlagen hier grundsätzlich zulässig sein, wenn sie gestalterische Mindestanforderungen erfüllen, um sie bestmöglich ins Stadtbild zu integrieren. Denn viele Bereiche sind ebenfalls stadtbildprägend, da sie wie z. B. in der Seiferheldstraße sehr exponiert und deutlich wahrnehmbar sind. Bei Kulturdenkmalen sollen Anlagen zulässig sein, wenn sie von der Hauptseite nicht einsehbar sind.
Gestalterisch sollen sich die Anlagen unterordnen, indem sie zusammenhängende, in sich geschlossene rechteckige Flächen bilden ohne Abtreppungen und Unterbrechungen (keine Briefmarken und keine"Sägezahn"-Anordnung, Anlage 3). Durch Mindestabstände
zu den Dachrändern bleibt das Dach in seiner Kontur noch deutlich ablesbar. Ist die Fläche geringer als 30 m2, so können auch zwei gleiche rechteckige Flächen in gleicher Flucht (vertikal oder horizontal) belegt werden. Durch eine matte und monochrome Ausführung ("full black") von Rahmen und Modulen fügen sich die Anlagen harmonischer ein.
Zone A umfasst die historische Kernzone innerhalb der ehemaligen Stadtbefestigung bestehend aus Altstadt, Katharinen- und Weilervorstadt sowie der Gelbinger Vorstadt.(Anlage 2). Sie wird nach wie vor als wichtigstes historisches Stadtgefüge und als besonders schützenswert betrachtet. Auch die hochwertigen Baudenkmäler Großcomburg, die Kleincomburg und der „Samenbau“, in dem heute die Grundschule Steinbach untergebracht ist, befinden sich in Zone A.
Hier gelten nach wie vor hohe gestalterische Anforderungen bei den Kulturdenkmalen. Bei den sonstigen Gebäuden gibt es verglichen zur bisherigen Satzung Erleichterungen. Bei Kulturdenkmalen sollen Anlagen zulässig sein, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum, den umliegenden Hängen, Aussichtspunkten und anderen öffentlich zugänglichen Flächen nicht einsehbar sind und farblich angepasst an die Farbe der Dacheindeckung ausgeführt werden. Bei Gebäuden, die keine Kulturdenkmale sind, sollen farblich an die Dacheindeckung angepasste Anlagen grundsätzlich zulässig sein.
Auch in Zone A sollen die Anlagen zusammenhängende, in sich geschlossene rechteckige Flächen bilden ohne Abtreppungen und Unterbrechungen (keine Briefmarken und keine"Sägezahn"-Anordnung). Durch Mindestabstände zu den Dachrändern bleibt das Dach in seiner Kontur noch deutlich ablesbar. Durch eine matte und monochrome Ausführung von Rahmen und Modulen fügen sich die Anlagen harmonischer ein.
Weitere Anpassungen der Satzung ergeben sich aus den Erfahrungen der Vergangenheit. So sind heute Dachöffnungen bis zu 1 m² grundsätzlich möglich. Diese können aber willkürlich und in unbegrenzter Zahl auf die Dachfläche verteilt werden, was zu starken Beeinträchtigungen der Dachlandschaft führt. Deshalb wird dieser Passus präzisiert. Weitere Präzisierungen sind dem beigefügten Satzungsentwurf mit Begründung zu entnehmen (Anlagen 4, 4a und 5).
Verfahrensablauf
Gemäß § 74 Abs. 1 Ziffer 7 LBO besteht im Geltungsbereich dieser Satzung eine Kenntnisgabepflicht für die dort erfassten Vorhaben, die nach § 50 LBO in Verbindung mit dem Anhang zur LBO verfahrensfrei sind. Dadurch ist gewährleistet, dass Genehmigungsbehörde und Stadtplanung bei Bedarf beratend tätig werden können, um erhebliche Beeinträchtigungen des Stadtbilds abzuwenden.
Unabhängig von der Satzung ist die Einholung einer denkmalrechtlichen Genehmigung erforderlich, wenn auf oder an einem Kulturdenkmal eine Solaranlage errichtet werden soll. Dies kann auch bei nicht denkmalgeschützten Gebäuden der Fall sein, wenn sich ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung in der Nähe befindet (sog. Umgebungsschutz).
Anlagen:
Anlage 1: Entwurf Satzung Dachlandschaft inkl. Abgrenzungsplan, 12.05.2023
Anlage 2: Übersichtsplan Stadtbefestigung
Anlage 3: Anordnung Solaranlagen negativ/positiv
Anlage 4: Örtliche Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach – 1. Änderung
Anlage 4a: Örtliche Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach – 1. Änderung - bereinigt
Anlage 5: Entwurf Begründung zur Örtlichen Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach – 1. Änderung
Beschlussantrag:
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Die Auslegung der Örtlichen Bauvorschriften zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach wird gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes 12.05.2023 (vgl. Anlagen 1, 4+5) beschlossen.
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Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf für die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden parallel beteiligt (Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG).