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- Erheblichkeitsgrenzen für die Verpflichtung eines Nachtragshaushalts (§ 82 GemO)
 
- Erheblichkeitsgrenzen für die Verpflichtung eines Nachtragshaushalts (§ 82 GemO)
 
- Voraussetzungen für die Bereitstellung von über- und außerplanmäßigen Haushaltsmittel (§ 84 GemO)
 
- Voraussetzungen für die Bereitstellung von über- und außerplanmäßigen Haushaltsmittel (§ 84 GemO)
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Vorlage folgt</p>
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<u>Anlage:</u></p>
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1. Unter Beachtung des &sect; 12 GemHVO wird die Betragsgrenze f&uuml;r &bdquo;Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung&ldquo; f&uuml;r den Haushalt der Stadt Schw&auml;bisch Hall auf 1.500.000,00 &euro; festgesetzt.<br />
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Die entsprechenden Anforderungen m&uuml;ssen von den jeweiligen Fach&auml;mtern beachtet und eingehalten werden. Begr&uuml;ndete Ausnahmen k&ouml;nnen vom Gemeinderat im Zuge der Verabschiedung der jeweiligen Haushaltspl&auml;ne zugelassen werden.</p>
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2. Unter Beachtung des &sect; 82 GemO Baden-W&uuml;rttemberg werden die &bdquo;Erheblichkeitsgrenzen&ldquo; f&uuml;r den Vollzug des st&auml;dtischen Haushalts wie folgt festgesetzt:<br />
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- Ordentlicher Ergebnishaushalt: Die Erh&ouml;hung der ordentlichen Aufwendungen um mehr als 2 % des Gesamtvolumens, sofern hierdurch eine Verschlechterung des ordentlichen Ergebnisses verursacht wird, gilt als erheblich.<br />
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- Die Bereitstellung von &uuml;ber- oder au&szlig;erplanm&auml;&szlig;igen Haushaltsmitteln f&uuml;r Auszahlungen/ Aufwendungen aufgrund von &bdquo;Unabweisbarkeit&ldquo; sind, sofern kein Deckungsvorschlag besteht, bis zu einer Entstehung bzw. Erh&ouml;hung eines<br />
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&nbsp; Fehlbetrags auf maximal 2 % der ordentlichen Aufwendungen zul&auml;ssig. Der Spielraum kann durch Minderertr&auml;ge im laufenden Haushaltsvollzug eingeengt werden.<br />
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- Die Bereitstellung von &uuml;ber- oder au&szlig;erplanm&auml;&szlig;igen Haushaltsmitteln f&uuml;r Ausleihungen (Geldanlagen) aus vorhandener Liquidit&auml;t ist ohne Erheblichkeitsgrenze zul&auml;ssig.<br />
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- Investiver Finanzhaushalt: Die &Uuml;berschreitung des angesetzten Investitionsvolumens (Auszahlungen f&uuml;r Investitionen) um mehr als 5 % gilt als erheblich. Es besteht dann die Pflicht zur Aufstellung eines Nachtragshaushalts.<br />
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- Stellenplan: Stellenvermehrungen und/oder Stellenhebungen f&uuml;r Beamte und Besch&auml;ftigte um 3 % oder mehr gelten als erheblich. In Folge besteht die Pflicht zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung.</p>
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Version vom 25. Mai 2022, 14:29 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 147/22

Sachvortrag:

siehe Text

Anlage:

Beschlussantrag:

1. Unter Beachtung des § 12 GemHVO wird die Betragsgrenze für „Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung“ für den Haushalt der Stadt Schwäbisch Hall auf 1.500.000,00 € festgesetzt.

Die entsprechenden Anforderungen müssen von den jeweiligen Fachämtern beachtet und eingehalten werden. Begründete Ausnahmen können vom Gemeinderat im Zuge der Verabschiedung der jeweiligen Haushaltspläne zugelassen werden.

2. Unter Beachtung des § 82 GemO Baden-Württemberg werden die „Erheblichkeitsgrenzen“ für den Vollzug des städtischen Haushalts wie folgt festgesetzt:

- Ordentlicher Ergebnishaushalt: Die Erhöhung der ordentlichen Aufwendungen um mehr als 2 % des Gesamtvolumens, sofern hierdurch eine Verschlechterung des ordentlichen Ergebnisses verursacht wird, gilt als erheblich.

- Die Bereitstellung von über- oder außerplanmäßigen Haushaltsmitteln für Auszahlungen/ Aufwendungen aufgrund von „Unabweisbarkeit“ sind, sofern kein Deckungsvorschlag besteht, bis zu einer Entstehung bzw. Erhöhung eines
  Fehlbetrags auf maximal 2 % der ordentlichen Aufwendungen zulässig. Der Spielraum kann durch Mindererträge im laufenden Haushaltsvollzug eingeengt werden.

- Die Bereitstellung von über- oder außerplanmäßigen Haushaltsmitteln für Ausleihungen (Geldanlagen) aus vorhandener Liquidität ist ohne Erheblichkeitsgrenze zulässig.

- Investiver Finanzhaushalt: Die Überschreitung des angesetzten Investitionsvolumens (Auszahlungen für Investitionen) um mehr als 5 % gilt als erheblich. Es besteht dann die Pflicht zur Aufstellung eines Nachtragshaushalts.

- Stellenplan: Stellenvermehrungen und/oder Stellenhebungen für Beamte und Beschäftigte um 3 % oder mehr gelten als erheblich. In Folge besteht die Pflicht zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung.

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