2286137/meetingminutes/2384868/paragraph
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Aktuelle Version vom 31. Juli 2012, 11:48 Uhr
Sachvortrag:
Am 02.05.2012, § 73, hat der Gemeinderat beschlossen einen städtebaulichen Ideenwettbewerb für den o. g. Bereich auszuloben, als Entscheidungsgrundlage für die zukünftige städtebauliche Entwicklung.
Ein entscheidendes Kriterium ist in diesem Zusammenhang auch die Eigentumsfrage; die Stadt sollte hier die Möglichkeit haben, auf noch nicht in ihrem Eigentum stehende Flächen zuzugreifen, um eine zukünftige Fehlentwicklung zu vermeiden.
Das gesetzliche Vorkaufsrecht des § 24 BauGB reicht hier aber nicht aus, da dessen Anwendung einen Bebauungsplan bzw. eine andere verbindliche öffentlich rechtliche Regelung (Erhaltungs- oder Sanierungssatzung o. ä.) voraussetzt.
In derartigen Fällen bietet das BauGB nach § 25 die Möglichkeit, eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht zu erlassen.
Voraussetzung dafür ist
a) ein rechtskräftiger Bebauungsplan oder
b) ein Gebiet, in dem die Stadt städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die unter b) genannten Merkmale sind nach Ansicht der Verwaltung erfüllt, so dass dieses Rechtsinstrument zur Anwendung kommen sollte.
Anlage 1: Satzung
Anlage 2: Lageplan
Oberbürgermeister Pelgrim nimmt Bezug auf den Beschluss des o. g. BPA, einen städtebaulichen Wettbewerb an dieser Stelle durchzuführen. Das Vorkaufsrecht untermauert die Planungshoheit der Stadt Schwäbisch Hall.
Beschluss:
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB die beiliegende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für den im Lageplan der Abt. Stadtplanung vom 05.06.2012 dargestellten Bereich beschlossen.
(einstimmig - 31 -)