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Aktuelle Version vom 4. Dezember 2024, 19:41 Uhr
Sitzungsvorlagen-Nummer: 252/24
Sachvortrag:
Die Grundsteuer muss nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 zum Stichtag 01.01.2025 neu geregelt werden. In Baden- Württemberg gilt dafür das Landesgrundsteuergesetz vom 04.11.2020.
Die Bodenrichtwerte aller nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücke (sog. Grundsteuer B) waren durch die Gutachterausschüsse festzustellen und bis zum 30.06.2022 auf das Landesportal BORIS BW hochzuladen; Maßgebend für die Neufestsetzung der Grundsteuer ist der Bodenrichtwert zum Stichtag 01.01.2022.
Der gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Schwäbisch Hall hat diese Aufgabe fristgerecht mit Beschluss vom 10.05.2022 erfüllt.
Die Grundstückeigentümer hatten danach Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt entsprechend den Vorgaben des Landesgrundsteuergesetzes abzugeben (§ 22 LGrdstG). Auf dieser Basis hat dann die Finanzverwaltung den förmlichen Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts erlassen.
In der Folge hat sich gezeigt, dass zahlreiche Grundstückseigentümer damit nicht einverstanden waren und haben gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben. Diese Widersprüche wurden nach den uns vorliegenden Informationen von der Finanzverwaltung aus verschiedenen Gründen bisher nur vereinzelt bearbeitet.
Das Landesgrundsteuergesetz bietet in diesem Fall die Möglichkeit, durch ein entsprechendes Gutachten einen anderen Grundstückswert festzustellen; der dafür maßgebende § 38 Abs. 4 LGrdstG lautet wie folgt:
(4) Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 Prozent von dem Wert nach Absatz1 oder 3 abweicht. Qualifiziert ist ein Gutachten, wenn dieses durch den zuständigen Gutachterausschuss im Sinne der §§192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grund und Boden bestellt oder zertifiziert worden sind, erstellt worden ist. Wurde eine Feststellung bereits getroffen, sind§16 Absatz1 und Absatz4 Satz3 Nummer1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wertgrenze von 15 000 Euro nicht gilt.
Es ist damit zu rechnen, dass zahlreiche Grundstückeigentümer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, und den Gutachterausschuss mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 38 Abs. 4 LGrdstG beauftragen.
Die gültige Satzung über die Gebührenerhebung für die Tätigkeit des Gutachterausschusses vom 10.12.2021 sieht dafür aber keinen Gebührentatbestand vor und es stellt sich die Frage welche Gebührenhöhe dafür angemessen ist.
Aus dem Erfahrungsaustausch mit anderen Gutachterausschüssen ist bekannt, dass dort die selben Konstellationen gegeben sind; es wird angeregt dafür einen Pauschalbetrag anzusetzen, hier wird ein Betrag von ca. 300,00 bis 400,00 € zzgl. Umsatzsteuer als vertretbar und angemessen betrachtet.
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses schlägt aufgrund dieser Tatsachen vor, einen Pauschalbetrag in Höhe von 350,00 € zzgl. Umsatzsteuer für die Erstellung eines Gutachtens nach § 38 Abs. 4 LGrdstG festzulegen und die geltende Satzung entsprechend zu ergänzen.
§ 4 der Satzung erhält folgenden Wortlaut (Ergänzungen in rot):
§ 4 Gebührenhöhe
(1) Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem Wert
bis 25.000 EURO 350 EURO
bis 100.000 EURO 350 EURO
zzgl. 0,5 % aus dem Betrag
über 25.000 EURO
bis 250.000 EURO 700 EURO
zzgl. 0,25 % aus dem Betrag
über 100.000 EURO
bis 500.000 EURO 1.200 EURO
zzgl. 0,13 % aus dem Betrag
über 250.000 EURO
bis 5.000000 Euro 1.800 EURO
zzgl. 0,06 % aus dem Betrag
über 500.000 EURO
über 5.000.000 EURO 4.000 EURO
zzgl. 0,04 % aus dem Betrag
über 5.000.000 EURO
Jeweils zzgl. 19 % Umsatzsteuer
(2) für die Erstellung eines Bodenwertgutachtens nach § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz für ein Grundstück wird eine Pauschalgebühr in Höhe von 350,00 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer erhoben |
(3) Bei Auskunftsleistungen der Geschäftsstelle werden folgende Gebühren erhoben:
schriftliche Auskunft aus der
Kaufpreissammlung 50 EUR
schriftliche Bodenwertauskunft 25 EUR je BRW
(4) Bei unbebauten Grundstücken oder Rechten an solchen Grundstücken beträgt die Gebühr die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 mindestens jedoch 200,-- EUR
Anlage: Satzungstext
Beschlussfassung:
Es wird beantragt, die beiliegende Satzung zu beschließen.
(24 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen)