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Anlage 3: [[Media:40-24_A3_Entwicklung_Abwassergebuehren_2010-2025.pdf{{!}}Entwicklung Abwassergebühren 2010 – 2025]]<br /> | Anlage 3: [[Media:40-24_A3_Entwicklung_Abwassergebuehren_2010-2025.pdf{{!}}Entwicklung Abwassergebühren 2010 – 2025]]<br /> | ||
− | Anlage 4: [[Media:40-24_A4_Gebuehrenvergleich_LK_SHA.pdf{{!}}Gebührenvergleich LK Schwäbisch Hall]]</p> | + | Anlage 4: [[Media:40-24_A4_Gebuehrenvergleich_LK_SHA.pdf{{!}}Gebührenvergleich LK Schwäbisch Hall]]<br /> |
+ | Anlage 5: [[Media:40-24_A5_GEB_ABW_2024-2025_Ausschnitt_für_Praesentation.pdf{{!}}Präsentation]]</p> | ||
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1. Der Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung vom 13.12.2023 für die Jahre 2024 und 2025 wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen. Die Stadt erhebt Gebühren für die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung und wählt als Gebührenmaßstab den gesplitteten Maßstab, bei dem die Kosten nach Schmutz- und Niederschlagswasser aufgeteilt werden. Der Schmutzwasseranteil wird weiterhin nach dem Frischwassermaßstab bemessen. Der Niederschlagswasseranteil wird gemäß aktueller Rechtsprechung nach den angeschlossenen überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen bemessen.<br /> | 1. Der Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung vom 13.12.2023 für die Jahre 2024 und 2025 wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen. Die Stadt erhebt Gebühren für die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung und wählt als Gebührenmaßstab den gesplitteten Maßstab, bei dem die Kosten nach Schmutz- und Niederschlagswasser aufgeteilt werden. Der Schmutzwasseranteil wird weiterhin nach dem Frischwassermaßstab bemessen. Der Niederschlagswasseranteil wird gemäß aktueller Rechtsprechung nach den angeschlossenen überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen bemessen.<br /> | ||
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<strong>Für die Niederschlagswasserbeseitigung im Kalkulationszeitraum 2024</strong><br /> | <strong>Für die Niederschlagswasserbeseitigung im Kalkulationszeitraum 2024</strong><br /> | ||
Überdeckung aus dem Bemessungszeitraum 2019 56.171 €<br /> | Überdeckung aus dem Bemessungszeitraum 2019 56.171 €<br /> | ||
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<strong> Für die Niederschlagswasserbeseitigung im Kalkulationszeitraum 2025</strong><br /> | <strong> Für die Niederschlagswasserbeseitigung im Kalkulationszeitraum 2025</strong><br /> | ||
Überdeckung aus dem Bemessungszeitraum 2020/2021 425.375 €<br /> | Überdeckung aus dem Bemessungszeitraum 2020/2021 425.375 €<br /> | ||
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Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk ange-<br /> | Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk ange-<br /> | ||
schlossen sind, beträgt die Gebühr je m³ Abwasser 0,98 €/m³</strong></p> | schlossen sind, beträgt die Gebühr je m³ Abwasser 0,98 €/m³</strong></p> | ||
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Aktuelle Version vom 4. März 2024, 12:27 Uhr
Sitzungsvorlagen-Nummer: 40/24
Sachvortrag:
Die Gebühren für Schmutzwasser (1,72 €/m³) und Niederschlagswasser (0,39 €/m³) wurden vom Gemeinderat zum 01.01.2022 angepasst. Der Kalkulationszeitraum endet zum 31.12.2023.
Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung legt dem Gemeinderat die Gebührenkalkulation für die Jahre 2024 und 2025, erstellt von der Allevo Kommunalberatung, vor.
Der Kalkulation werden prognostizierte Kosten der Wirtschaftsjahre 2024 und 2025 getrennt nach dem Kanal- und Klärbereich zugrunde gelegt. Die Kosten für die Entwässerung der Straßenflächen (1.655.400 m²) dürfen bei der Berechnung der Gebühren nicht berücksichtigt werden und wurden vor der Aufteilung heraus gerechnet.
Die Berechnung der Schmutzwassergebühr erfolgt mit der durchschnittlichen Abwassermenge der letzten Jahre (2.442.563 m³). Bei den privat versiegelten Grundstücksflächen wird die im Dezember 2022 vorgenommene Auswertung der Abteilung Vermessung zugrunde gelegt (4.464.800 m²).
Bei der Gebührenkalkulation gilt das Kostendeckungsprinzip. Es ist eine Kostendeckung von 100 % anzustreben. Ergeben sich am Ende des Berechnungszeitraumes Kostenüberdeckungen, müssen diese gemäß § 14 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden. Kostenunterdeckungen können innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden, es besteht jedoch keine Verpflichtung.
Die Gebühren dürfen dabei höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebs-wirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden (Kostenobergrenze). Hierzu gehören die Kosten für den laufenden Betrieb sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und Abschreibungen.
In der vorliegenden Gebührenkalkulation sind Kostenüberdeckungen aus den gebührenrechtlichen Ergebnisermittlungen der Bemessungszeiträume 2019, 2020/2021 und 2022 getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser berücksichtigt.
Im Schmutzwasserbereich besteht aus dem Bemessungszeitraum 2020/2021 eine ausgleichspflichtige Kostenüberdeckung von 289.254 €. Diese Überdeckung soll in die vorliegende Kalkulation der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2025 eingestellt und somit vollständig ausgeglichen werden.
Im Bemessungszeitraum 2022 ergab sich eine ausgleichsfähige Kostenunterdeckung in Höhe von – 93.557 €. Diese Unterdeckung soll in die vorliegende Kalkulation der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2024 eingestellt und somit vollständig ausgeglichen werden.
Im Niederschlagswasserbereich besteht aus dem Bemessungszeitraum 2019 eine ausgleichspflichtige Überdeckung von 56.171 €. Diese Überdeckung soll in die vorliegende Kalkulation der Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2024 eingestellt und somit vollständig ausgeglichen werden.
Aus dem Bemessungszeitraum 2020/2021 besteht eine ausgleichspflichtige Kostenüberdeckung von 746.272 €. Diese Überdeckung soll in Höhe von 320.897 € in die Kalkulation der Niederschlagswassergebühr 2024 und in Höhe von 425.375 € in die Kalkulation der Niederschlagswassergebühr 2025 eingestellt und somit vollständig ausgeglichen werden.
Im Jahr 2022 entstand eine ausgleichspflichtige Kostenüberdeckung von 175.172 €. Diese Überdeckung soll in die Kalkulation der Niederschlagswassergebühr 2025 eingestellt und somit vollständig ausgeglichen werden.
Wie der Anlage 3 zu entnehmen ist, sind die Abwassergebühren in den Jahren 2018 bis 2023 kontinuierlich gesunken. Dies ist u.a. mit den seit 2017 ausgleichspflichtigen Kostenüberdeckungen zu begründen.
Hohe Investitionen wie die Kanalerneuerung im Trennsystem in Wackershofen, Renovierungen in der Kanalunterhaltung, der Anschluss der Kläranlage Tüngental an die Kläranlage Vogelholz sowie die Modernisierung der Biologischen Reinigungsstufe und der Neubau der 4. Reinigungsstufe bei der Kläranlage Vogelholz, sorgen für weitere Kreditaufnahmen.
Die Finanzierung des Abwasserbetriebs erfolgt zu 100% mit Fremdkapital. Darüber hinaus wurden in den letzten Jahren vermehrt Bau- und Gewerbegebiete erschlossen und aktiviert. Diese Punkte führen dazu, dass sich die jährlichen Abschreibungsbeträge erhöhen. Des Weiteren sind auch im Bereich der Abwasserbetriebe die Kosten für Energie, Entsorgung und Material gestiegen. Die Zinsen sind unverhältnismäßig angestiegen.
Trotz der Erhöhung ab dem Jahr 2024 ist zu erwähnen, dass im Landkreis Schwäbisch Hall die Stadt immer noch die niedrigsten Abwassergebühren erhebt (siehe Anlage 4). Für die Zukunft ist nach aktueller Einschätzung/Prognose mit keiner Senkung der Abwassergebühren zu rechnen. Zu erwähnen ist jedoch, dass erst mit der gebührenrechtlichen Ergebnisermittlung die tatsächlichen Istwerte und damit die entsprechenden Über- und Unterdeckungen ersichtlich werden.
Eine Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung ist erforderlich.
Dem Gemeinderat wird in der Anlage die von der Allevo Kommunalberatung erstellte Gebührenkalkulation für Schmutz- und Niederschlagswasser für die Kalkulationszeiträume 2024 und 2025 vorgelegt.
Die Gebührenerhöhung wurde durch eine öffentliche Bekanntmachung im Dezember 2023 bereits angekündigt.
Anlagen:
Anlage 1: Gebührenkalkulationen für die Jahre 2024 und 2025
Anlage 2: Satzung zur Änderung der Abwassersatzung zum 01.01.2024
Anlage 3: Entwicklung Abwassergebühren 2010 – 2025
Anlage 4: Gebührenvergleich LK Schwäbisch Hall
Anlage 5: Präsentation
Beschlussfassung:
1. Der Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung vom 13.12.2023 für die Jahre 2024 und 2025 wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen. Die Stadt erhebt Gebühren für die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung und wählt als Gebührenmaßstab den gesplitteten Maßstab, bei dem die Kosten nach Schmutz- und Niederschlagswasser aufgeteilt werden. Der Schmutzwasseranteil wird weiterhin nach dem Frischwassermaßstab bemessen. Der Niederschlagswasseranteil wird gemäß aktueller Rechtsprechung nach den angeschlossenen überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen bemessen.
2. Den vorgeschlagenen Kalkulationszeiträumen der Gebührenkalkulation vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 und vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 wird zugestimmt.
3. Den der Gebührenkalkulation zugrunde liegenden Abschreibungssätzen, Zinssätzen, der Abschreibungs- und Verzinsungsmethode sowie den weiteren Ermessensentscheidungen (vgl. Erläuterungen Ziff. 14) wird zugestimmt.
4. Der Straßenentwässerungsanteil wird, wie in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, nach den an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossenen versiegelten Straßenflächen berechnet.
5. Die Kosten der Abwasserbeseitigung werden nach folgenden Prozentsätzen auf die Schmutzwasserbeseitigung (SW) und Niederschlagswasserbeseitigung (NW) aufgeteilt:
6. Aufteillung Betriebskosten: SW NW
Mischwasserkanäle 50,00 % 50,00 %
Schmutzwasserkanäle 100,00 % 0,00 %
Regenwasserkanäle 0,00 % 100,00 %
Regenrückhalte-, Regenklär- u. Retentionsbecken 0,00 % 100,00 %
Zuleitungssammler 50,00 % 50,00 %
Regenüberlaufbecken 50,00 % 50,00 %
Kläranlagen 84,86 % 15,14 %
7. Aufteilung der kalkulatorischen Kosten: SW NW
Mischwasserkanäle 46,52 % 53,48 %
Schmutzwasserkanäle 100,00 % 0,00 %
Regenwasserkanäle 0,00 % 100,00 %
Regenrückhalte-, Regenklär- u. Retentionsbecken 0,00 % 100,00 %
Zuleitungssammler 46,52 % 53,48 %
Regenüberlaufbecken 46,52 % 53,48 %
Kläranlagen 80,30 % 19,70 %
8. Die noch nicht ausgeglichenen gebührenrechtlichen Kostenüber- und Unterdeckungen aus den Bemessungszeiträumen 2019, 2020/2021 und 2022 sollen wie folgt in die Kalkulationen eingestellt und somit vollständig ausgeglichen werden:
Für die Schmutzwasserbeseitigung im Kalkulationszeitraum 2024
Unterdeckung aus dem Bemessungszeitraum 2022 - 93.557 €
Für die Schmutzwasserbeseitigung im Kalkulationszeitraum 2025
Überdeckung aus dem Bemessungszeitraum 2020/2021 289.254 €
Für die Niederschlagswasserbeseitigung im Kalkulationszeitraum 2024
Überdeckung aus dem Bemessungszeitraum 2019 56.171 €
Überdeckung aus dem Bemessungszeitraum 2020/2021 320.897 €
Für die Niederschlagswasserbeseitigung im Kalkulationszeitraum 2025
Überdeckung aus dem Bemessungszeitraum 2020/2021 425.375 €
Überdeckung aus dem Bemessungszeitraum 2022 175.172 €
9. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Abwassergebühren für den Bemessungszeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 wie folgt festgesetzt:
Schmutzwassergebühr 2,26 €/m³
Niederschlagswassergebühr 0,47 €/m²
Wird vorgeklärtes Schmutzwasser in öffentliche
Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk ange-
schlossen sind, beträgt die Gebühr je m³ Abwasser 0,99 €/m³
10. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Abwassergebühren für den Bemessungszeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 wie folgt festgesetzt:
Schmutzwassergebühr 2,29 €/m³
Niederschlagswassergebühr 0,47 €/m²
Wird vorgeklärtes Schmutzwasser in öffentliche
Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk ange-
schlossen sind, beträgt die Gebühr je m³ Abwasser 0,98 €/m³
(15 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)