118497025/meetingannouncement/129761112/agendaitem

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Nach Ratsbeschluss vom 24.05.2023 (Gemeinderat, SV-Nr. 127/23, &ouml;ffentlich) wird die Linde am Kleinen Unterw&ouml;hrd (Baum Nr. 05091) erhalten. Die entsprechend notwendigen Ma&szlig;nahmen zum Erhalt wie schrittweiser R&uuml;ckschnitt der Krone, Einbau von Kronensicherungen sowie Einbau zweier A-St&uuml;tzen sind mittlerweile umgesetzt.</p>
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Nach Ratsbeschluss vom 24.05.2023 ([https://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/123764973/meetingannouncement/123958270/agendaitem Gemeinderat, SV-Nr. 127/23, &ouml;ffentlich]) wird die Linde am Kleinen Unterw&ouml;hrd (Baum Nr. 05091) erhalten. Die entsprechend notwendigen Ma&szlig;nahmen zum Erhalt wie schrittweiser R&uuml;ckschnitt der Krone, Einbau von Kronensicherungen sowie Einbau zweier A-St&uuml;tzen sind mittlerweile umgesetzt.</p>
 
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W&auml;hrend der Vorbereitung der entsprechenden Sitzungsvorlage zum Erhalt sowie der Abstimmungen mit Abteilung, Baumkontrolle und Fachingenieurb&uuml;ro fiel auf, dass genannte Linde bislang nicht den Status eines Naturdenkmals hat. Dieser kommt normalerweise B&auml;umen mit besonderem Wuchs, besonderem Aussehen oder mit ungew&ouml;hnlich hohem Alter sowie landschafts- oder ortsbildpr&auml;gendem Aussehen zu. Alle genannten Aspekte treffen auf sie zu.</p>
 
W&auml;hrend der Vorbereitung der entsprechenden Sitzungsvorlage zum Erhalt sowie der Abstimmungen mit Abteilung, Baumkontrolle und Fachingenieurb&uuml;ro fiel auf, dass genannte Linde bislang nicht den Status eines Naturdenkmals hat. Dieser kommt normalerweise B&auml;umen mit besonderem Wuchs, besonderem Aussehen oder mit ungew&ouml;hnlich hohem Alter sowie landschafts- oder ortsbildpr&auml;gendem Aussehen zu. Alle genannten Aspekte treffen auf sie zu.</p>
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Aktuelle Version vom 26. September 2023, 16:33 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 228/23

Sachvortrag:

Nach Ratsbeschluss vom 24.05.2023 (Gemeinderat, SV-Nr. 127/23, öffentlich) wird die Linde am Kleinen Unterwöhrd (Baum Nr. 05091) erhalten. Die entsprechend notwendigen Maßnahmen zum Erhalt wie schrittweiser Rückschnitt der Krone, Einbau von Kronensicherungen sowie Einbau zweier A-Stützen sind mittlerweile umgesetzt.

Während der Vorbereitung der entsprechenden Sitzungsvorlage zum Erhalt sowie der Abstimmungen mit Abteilung, Baumkontrolle und Fachingenieurbüro fiel auf, dass genannte Linde bislang nicht den Status eines Naturdenkmals hat. Dieser kommt normalerweise Bäumen mit besonderem Wuchs, besonderem Aussehen oder mit ungewöhnlich hohem Alter sowie landschafts- oder ortsbildprägendem Aussehen zu. Alle genannten Aspekte treffen auf sie zu.

Der Schutz von Naturdenkmalen ist im §28 BNatSchG verankert und mit Naturschutzgebieten vergleichbar. Als Naturdenkmale können danach sowohl naturschutzwürdige Flächen (...) als auch Einzelgebilde wie landschaftsprägende Bäume ausgewiesen werden, sofern ihr Schutz wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit oder aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen erforderlich ist.

Der Schutz bedeutet ein weitgehendes Veränderungsverbot, das wie der jeweilige Schutzgegenstand und -zweck durch Rechtsverordnungen im Landesrecht näher bestimmt wird. Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

Geschützt sind sowohl die Naturdenkmale selbst, als auch ihre unmittelbare Umgebung, um alle möglichen Beeinträchtigungen abzuhalten. Um Naturdenkmale zu erkennen sind sie zusätzlich durch amtliche Schilder gekennzeichnet.
Neben dem höheren Schutzstatus können für Naturdenkmale auch leichter Fördermittel für erforderliche Pflegemaßnahmen beantragt werden und damit der Erhalt und der Schutz des Baumes besser gewährleistet werden.

Insgesamt gibt es 63 Naturdenkmale im Stadtgebiet. Viele davon sind Bäume, die durch ihre Gestalt der Umgebung einen unverwechselbaren Charakter geben. Hier sind zum Beispiel die Große Breiteiche, die Schwarznussbäume am Spitalbach oder die Stieleiche auf der Kleincomburg zu nennen, wobei die Bedeutung der Linde am kleinen Unterwöhrd gemessen an ihrer Einzigartigkeit und ihrem Alter, verglichen mit den anderen genannten Bäumen nochmals höher einzuschätzen ist.

Für die Ausweisung von Naturdenkmalen sind nach § 19, Abs. 3c) Landesverwaltungsgesetz die großen Kreisstädte oder Verwaltungsgemeinschaften zuständig.

Beschlussfassung:

1. Der Gemeinderat beschließt die Ernennung der Linde auf dem Kleinen Unterwöhrd als Naturdenkmal.

2. Die Verwaltung wird ermächtigt, das entsprechende Ernennungsverfahren durchzuführen.

(11 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)

 

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