98185989/meetingannouncement/107008689/agendaitem
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- Erheblichkeitsgrenzen für die Verpflichtung eines Nachtragshaushalts (§ 82 GemO) | - Erheblichkeitsgrenzen für die Verpflichtung eines Nachtragshaushalts (§ 82 GemO) | ||
- Voraussetzungen für die Bereitstellung von über- und außerplanmäßigen Haushaltsmittel (§ 84 GemO) | - Voraussetzungen für die Bereitstellung von über- und außerplanmäßigen Haushaltsmittel (§ 84 GemO) | ||
− | - Vorberatung - | + | - Vorberatung - |agendaitem-attribute-statement=<p align="justify"> |
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+ | <u>Anlagen:</u> <br /> | ||
+ | Anlage 1: [[Media:147-22-noe-Anlage-Prozessabläufe_investive_Anmeldungen.pdf{{!}}Prozessabläufe bei investiven Haushaltsanmeldungen (nichtöffentlich)]]<br /> | ||
+ | Anlage 2: [[Media:147-22-Praesentation-Wertgrenzen.pdf{{!}}Präsentation]]</p> | ||
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+ | 1. Unter Beachtung des § 12 GemHVO wird die Betragsgrenze für „Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung“ für den Haushalt der Stadt Schwäbisch Hall auf 1.500.000,00 € festgesetzt.<br /> | ||
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+ | - Die Bereitstellung von über- oder außerplanmäßigen Haushaltsmitteln für Auszahlungen/ Aufwendungen aufgrund von „Unabweisbarkeit“ sind, sofern kein Deckungsvorschlag besteht, bis zu einer Entstehung bzw. Erhöhung eines<br /> | ||
+ | Fehlbetrags auf maximal 2 % der ordentlichen Aufwendungen zulässig. Der Spielraum kann durch Mindererträge im laufenden Haushaltsvollzug eingeengt werden.<br /> | ||
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Aktuelle Version vom 11. Mai 2023, 15:03 Uhr
Sitzungsvorlagen-Nummer: 147/22
Sachvortrag:
Anlagen:
Anlage 1: Prozessabläufe bei investiven Haushaltsanmeldungen (nichtöffentlich)
Anlage 2: Präsentation
Beschlussfassung:
1. Unter Beachtung des § 12 GemHVO wird die Betragsgrenze für „Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung“ für den Haushalt der Stadt Schwäbisch Hall auf 1.500.000,00 € festgesetzt.
Die entsprechenden Anforderungen müssen von den jeweiligen Fachämtern beachtet und eingehalten werden. Begründete Ausnahmen können vom Gemeinderat im Zuge der Verabschiedung der jeweiligen Haushaltspläne zugelassen werden.
2. Unter Beachtung des § 82 GemO Baden-Württemberg werden die „Erheblichkeitsgrenzen“ für den Vollzug des städtischen Haushalts wie folgt festgesetzt:
- Ordentlicher Ergebnishaushalt: Die Erhöhung der ordentlichen Aufwendungen um mehr als 2 % des Gesamtvolumens, sofern hierdurch eine Verschlechterung des ordentlichen Ergebnisses verursacht wird, gilt als erheblich.
- Die Bereitstellung von über- oder außerplanmäßigen Haushaltsmitteln für Auszahlungen/ Aufwendungen aufgrund von „Unabweisbarkeit“ sind, sofern kein Deckungsvorschlag besteht, bis zu einer Entstehung bzw. Erhöhung eines
Fehlbetrags auf maximal 2 % der ordentlichen Aufwendungen zulässig. Der Spielraum kann durch Mindererträge im laufenden Haushaltsvollzug eingeengt werden.
- Die Bereitstellung von über- oder außerplanmäßigen Haushaltsmitteln für Ausleihungen (Geldanlagen) aus vorhandener Liquidität ist ohne Erheblichkeitsgrenze zulässig.
- Investiver Finanzhaushalt: Die Überschreitung des angesetzten Investitionsvolumens (Auszahlungen für Investitionen) um mehr als 5 % gilt als erheblich. Es besteht dann die Pflicht zur Aufstellung eines Nachtragshaushalts.
- Stellenplan: Stellenvermehrungen und/oder Stellenhebungen für Beamte und Beschäftigte um 3 % oder mehr gelten als erheblich. In Folge besteht die Pflicht zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung.
(15 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)