7557255/meetingminutes/7559547/paragraph

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Der Eigent&uuml;mer der Flurst&uuml;cke 2281 und 2281/1 in Sittenhardt hatte bei der Bauverwaltung den Teilabbruch und die Sanierung, sowie einen Anbau an die auf dem Flurst&uuml;ck 2281 befindliche Halle beantragt.</p>
 
Der Eigent&uuml;mer der Flurst&uuml;cke 2281 und 2281/1 in Sittenhardt hatte bei der Bauverwaltung den Teilabbruch und die Sanierung, sowie einen Anbau an die auf dem Flurst&uuml;ck 2281 befindliche Halle beantragt.</p>
 
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Die Grundst&uuml;cke und die Halle wurden in der Vergangenheit durch einen Holzs&auml;gebetrieb genutzt. Die Nutzung wurde aufgegeben. Der Bauantrag musste abgelehnt werden, da sich beide Flurst&uuml;ck im Au&szlig;enbereich, au&szlig;erhalb des Fl&auml;chennutzungsplanes befinden und f&uuml;r die beantragte gewerbliche Nutzung keine Privilegierung vorliegt.</p>
 
Die Grundst&uuml;cke und die Halle wurden in der Vergangenheit durch einen Holzs&auml;gebetrieb genutzt. Die Nutzung wurde aufgegeben. Der Bauantrag musste abgelehnt werden, da sich beide Flurst&uuml;ck im Au&szlig;enbereich, au&szlig;erhalb des Fl&auml;chennutzungsplanes befinden und f&uuml;r die beantragte gewerbliche Nutzung keine Privilegierung vorliegt.</p>
 
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Au&szlig;erdem w&uuml;rde der Eigent&uuml;mer auf dem Flurst&uuml;ck 2281/1 gerne ein Wohngeb&auml;ude zur Eigennutzung bauen. Dies Anfrage musste aufgrund der selben Gr&uuml;nde ebenfalls verneint werden.</p>
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Au&szlig;erdem w&uuml;rde der Eigent&uuml;mer auf dem Flurst&uuml;ck 2281/1 gerne ein Wohngeb&auml;ude zur Eigennutzung bauen. Dies Anfrage musste aufgrund der selben Gr&uuml;nde ebenfalls verneint werden.<br />
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Aufgrund der Vorpr&auml;gung des Areals durch die bisherige Nutzung wird ein Fortbestand&nbsp; der baulichen Anlagen mit einer ma&szlig;vollen Erg&auml;nzung f&uuml;r st&auml;dtebaulich vertr&auml;glich erachtet. Um den rechtlichen Rahmen f&uuml;r Baum&ouml;glichkeiten zu schaffen, ist ein Rechtsverfahren erforderlich. Ein Bebauungsplan m&uuml;sste aus dem Fl&auml;chennutzungsplan entwickelt sein, dies ist bei der vorliegenden Fl&auml;che nicht gegeben. Die Fl&auml;che ist in der rechtsverbindlichen 7. Fortschreibung des Fl&auml;chen&shy;nutzungsplan als Au&szlig;enbereich dargestellt.</p>
 
Aufgrund der Vorpr&auml;gung des Areals durch die bisherige Nutzung wird ein Fortbestand&nbsp; der baulichen Anlagen mit einer ma&szlig;vollen Erg&auml;nzung f&uuml;r st&auml;dtebaulich vertr&auml;glich erachtet. Um den rechtlichen Rahmen f&uuml;r Baum&ouml;glichkeiten zu schaffen, ist ein Rechtsverfahren erforderlich. Ein Bebauungsplan m&uuml;sste aus dem Fl&auml;chennutzungsplan entwickelt sein, dies ist bei der vorliegenden Fl&auml;che nicht gegeben. Die Fl&auml;che ist in der rechtsverbindlichen 7. Fortschreibung des Fl&auml;chen&shy;nutzungsplan als Au&szlig;enbereich dargestellt.</p>
 
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F&uuml;r die Erg&auml;nzungssatzung entstehen Planungskosten, sowie Kosten f&uuml;r die erforderliche Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung und die hierbei zu ermittelnden Ausgleichsma&szlig;nahmen. Es wird vorgeschlagen, dass die Kosten hierf&uuml;r dem verursachenden Flurst&uuml;ckseigent&uuml;mer durch einen st&auml;dtebaulichen Vertrag in Rechnung gestellt werden.</p>
 
F&uuml;r die Erg&auml;nzungssatzung entstehen Planungskosten, sowie Kosten f&uuml;r die erforderliche Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung und die hierbei zu ermittelnden Ausgleichsma&szlig;nahmen. Es wird vorgeschlagen, dass die Kosten hierf&uuml;r dem verursachenden Flurst&uuml;ckseigent&uuml;mer durch einen st&auml;dtebaulichen Vertrag in Rechnung gestellt werden.</p>
 
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Der Geltungsbereich der Erg&auml;nzungssatzung umfasst Teilfl&auml;chen der Flurst&uuml;cke 2277, 2281, 2281/1 und 2282.</p>
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Der Geltungsbereich der Erg&auml;nzungssatzung umfasst Teilfl&auml;chen der Flurst&uuml;cke 2277, 2281, 2281/1 und 2282.<br />
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Das Satzungsverfahren soll im so genannten vereinfachten Verfahren nach &sect; 13 BauGB durchgef&uuml;hrt werden, d. h. von der fr&uuml;hzeitige Unterrichtung und Er&ouml;rterung der betroffenen Bev&ouml;lkerung und der Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange wird abgesehen. Es wird direkt die &ouml;ffentliche Auslegung und Beteiligung durchgef&uuml;hrt. Im so genannten vereinfachten Verfahren wird von einem Umweltbericht abgesehen. Eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, sowie die notwendige artenschutzrechtliche Untersuchungen sind durchzuf&uuml;hren.</p>
Das Satzungsverfahren soll im sogenannten vereinfachten Verfahren nach &sect; 13 BauGB durchgef&uuml;hrt werden, d. h. von der fr&uuml;hzeitige Unterrichtung und Er&ouml;rterung der betroffenen Bev&ouml;lkerung und der Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange wird abgesehen. Es wird direkt die &ouml;ffentliche Auslegung und Beteiligung durchgef&uuml;hrt. Im so genannten vereinfachten Verfahren wird von einem Umweltbericht abgesehen. Eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, sowie die notwendige artenschutzrechtliche Untersuchungen sind durchzuf&uuml;hren.</p>
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Der Ortschaftsrat Bibersfeld entscheidet &uuml;ber das Vorhaben in seiner Sitzung am 05.05.2015.</p>
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Der Ortschaftsrat Bibersfeld hat in seiner Sitzung am 05.05.2015 dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zugestimmt.</p>
 
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Anlage 1: [[Media:15-163_Ori.pdf{{!}}Orientierungsplan]]<br />
 
Anlage 1: [[Media:15-163_Ori.pdf{{!}}Orientierungsplan]]<br />
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Anlage 3: [[Media:15-163.pdf{{!}}Lageplan Erg&auml;nzungssatzung]]</p>
 
Anlage 3: [[Media:15-163.pdf{{!}}Lageplan Erg&auml;nzungssatzung]]</p>
 
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<strong>Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:</strong></p>
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<u>Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:</u></p>
 
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<u>A) Erg&auml;nzungssatzung G&auml;nswad Sittenhardt Nr. 0916-01</u><br />
 
<u>A) Erg&auml;nzungssatzung G&auml;nswad Sittenhardt Nr. 0916-01</u><br />
 
Die Erg&auml;nzungssatzung G&auml;nswad Sittenhardt Nr. 0916-01 wird gem&auml;&szlig; &sect; 34 Absatz 4 -6, &sect;&nbsp;2&nbsp;Abs.&nbsp;1 und &sect;&nbsp;13&nbsp;BauGB endg&uuml;ltig im Entwurf aufgestellt. Ma&szlig;gebend ist der Lageplan vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 28.04.2015 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchf&uuml;hrung des weiteren Verfahrens (&Ouml;ffentliche Auslegung und Beteiligung der Beh&ouml;rden und sonstiger Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange) beauftragt.</p>
 
Die Erg&auml;nzungssatzung G&auml;nswad Sittenhardt Nr. 0916-01 wird gem&auml;&szlig; &sect; 34 Absatz 4 -6, &sect;&nbsp;2&nbsp;Abs.&nbsp;1 und &sect;&nbsp;13&nbsp;BauGB endg&uuml;ltig im Entwurf aufgestellt. Ma&szlig;gebend ist der Lageplan vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 28.04.2015 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchf&uuml;hrung des weiteren Verfahrens (&Ouml;ffentliche Auslegung und Beteiligung der Beh&ouml;rden und sonstiger Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange) beauftragt.</p>
 
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<u>B) &Ouml;rtliche Bauvorschriften f&uuml;r das Gebiet Erg&auml;nzungssatzung G&auml;nswad Sittenhardt Nr. 0916-01</u><br />
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<u>&Ouml;rtliche Bauvorschriften f&uuml;r das Gebiet Erg&auml;nzungssatzung G&auml;nswad Sittenhardt Nr. 0916-01</u><br />
 
Die &ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r die Erg&auml;nzungssatzung werden gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;2&nbsp;Abs.&nbsp;1 und &sect;&nbsp;13&nbsp;BauGB in Verbindung mit &sect;&nbsp;74&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;LBO in der dargestellten Fassung endg&uuml;ltig im Entwurf aufgestellt. Ma&szlig;gebend ist der Textteil vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 28.04.2015. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich der Erg&auml;nzungssatzung G&auml;nswad Sittenhardt Nr. 0916-01. Die Verwaltung wird mit der Durchf&uuml;hrung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit und Beteiligung der Beh&ouml;rden und sonstiger Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange) beauftragt.</p>
 
Die &ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r die Erg&auml;nzungssatzung werden gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;2&nbsp;Abs.&nbsp;1 und &sect;&nbsp;13&nbsp;BauGB in Verbindung mit &sect;&nbsp;74&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;LBO in der dargestellten Fassung endg&uuml;ltig im Entwurf aufgestellt. Ma&szlig;gebend ist der Textteil vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 28.04.2015. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich der Erg&auml;nzungssatzung G&auml;nswad Sittenhardt Nr. 0916-01. Die Verwaltung wird mit der Durchf&uuml;hrung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit und Beteiligung der Beh&ouml;rden und sonstiger Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange) beauftragt.</p>
 
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Erg&auml;nzungssatzung und &Ouml;rtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautende Begr&uuml;ndung beigef&uuml;gt.<br />
 
Erg&auml;nzungssatzung und &Ouml;rtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautende Begr&uuml;ndung beigef&uuml;gt.<br />
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(einstimmig - 33 -)</p>
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Aktuelle Version vom 25. Juni 2015, 11:58 Uhr

Sachvortrag:

Der Eigentümer der Flurstücke 2281 und 2281/1 in Sittenhardt hatte bei der Bauverwaltung den Teilabbruch und die Sanierung, sowie einen Anbau an die auf dem Flurstück 2281 befindliche Halle beantragt.

Die Grundstücke und die Halle wurden in der Vergangenheit durch einen Holzsägebetrieb genutzt. Die Nutzung wurde aufgegeben. Der Bauantrag musste abgelehnt werden, da sich beide Flurstück im Außenbereich, außerhalb des Flächennutzungsplanes befinden und für die beantragte gewerbliche Nutzung keine Privilegierung vorliegt.

Außerdem würde der Eigentümer auf dem Flurstück 2281/1 gerne ein Wohngebäude zur Eigennutzung bauen. Dies Anfrage musste aufgrund der selben Gründe ebenfalls verneint werden.
Aufgrund der Vorprägung des Areals durch die bisherige Nutzung wird ein Fortbestand  der baulichen Anlagen mit einer maßvollen Ergänzung für städtebaulich verträglich erachtet. Um den rechtlichen Rahmen für Baumöglichkeiten zu schaffen, ist ein Rechtsverfahren erforderlich. Ein Bebauungsplan müsste aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein, dies ist bei der vorliegenden Fläche nicht gegeben. Die Fläche ist in der rechtsverbindlichen 7. Fortschreibung des Flächen­nutzungsplan als Außenbereich dargestellt.

In dem vorliegenden Fall wird die Möglichkeit des Rechtsverfahrens einer Ergänzungssatzung (§ 34 Absatz (4) Satz 1 Nr.3 BauGB) gesehen. Die Ergänzungssatzung erlaubt es, einzelne Außenbereichsflächen in im Zusammenhang bebaute Ortsteile einzubeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch bauliche Nutzungen der Fläche, bzw. der angrenzenden Flächen entsprechend geprägt sind. Eine entsprechende Prägung der Fläche kann bejaht werden. Auf der Fläche befindet sich bereits eine Sägewerkshalle und ein großflächiger, befestigter Holzlagerplatz. Die weiteren Bedingungen werden ebenfalls erfüllt.

Für das westlich angrenzende Flurstück 2282 entsteht durch die geplante Ergänzungssatzung ein faktisches Baurecht als Baulücke. Es wird daher vorgeschlagen, diesen Grundstücksteil in die Ergänzungssatzung einzubeziehen, um hier ebenfalls Minimalfestsetzungen für eine mögliche spätere Bebauung festzusetzen.

Inhalt der Ergänzungssatzung ist die Darstellung eines Baufensters, innerhalb dessen eine Bebauung möglich ist. Der Umfang der Bebauung innerhalb dieses Baufensters ist durch die Angabe von Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl begrenzt. Die Fläche soll als Dorfgebiet (MD) ausgewiesen werden. Im vorliegenden Entwurf wird die Festsetzung von ortstypischen Satteldächern mit Dachneigungen 15° - 25 ° bei einer maximalen Traufhöhe von 5,0 m bzw. 35 ° - 45° bei einer maximalen Traufhöhe von 4,50 m entsprechend der umgebenden Bebauung vorgeschlagen. Aufgrund der sensiblen Lage zur freien Landschaft wird eine Festsetzung der Traufrichtung parallel zum Siedlungsrand festgesetzt. So ist auch eine Südexponiertheit der Dächer zur solaren Energienutzung gewährleistet.

Auf der Teilfläche 2277 wird eine Grünfläche mit Baumzeile festgesetzt, um die geplante Halle nach Norden in die bestehende Landschaft einzubinden und den in diesem Bereich vorbildlich intakten Ortsrand fortzuführen. Diese Baumpflanzungen können als Ausgleichsmaßnahme zur Anrechnung kommen.

Für die Ergänzungssatzung entstehen Planungskosten, sowie Kosten für die erforderliche Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung und die hierbei zu ermittelnden Ausgleichsmaßnahmen. Es wird vorgeschlagen, dass die Kosten hierfür dem verursachenden Flurstückseigentümer durch einen städtebaulichen Vertrag in Rechnung gestellt werden.

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst Teilflächen der Flurstücke 2277, 2281, 2281/1 und 2282.
Das Satzungsverfahren soll im so genannten vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, d. h. von der frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der betroffenen Bevölkerung und der Träger öffentlicher Belange wird abgesehen. Es wird direkt die öffentliche Auslegung und Beteiligung durchgeführt. Im so genannten vereinfachten Verfahren wird von einem Umweltbericht abgesehen. Eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, sowie die notwendige artenschutzrechtliche Untersuchungen sind durchzuführen.

Der Ortschaftsrat Bibersfeld hat in seiner Sitzung am 05.05.2015 dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zugestimmt.

Anlage 1: Orientierungsplan
Anlage 2: Auszug 7. Fortschreibung FNP
Anlage 3: Lageplan Ergänzungssatzung

Beschluss:

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

A) Ergänzungssatzung Gänswad Sittenhardt Nr. 0916-01
Die Ergänzungssatzung Gänswad Sittenhardt Nr. 0916-01 wird gemäß § 34 Absatz 4 -6, § 2 Abs. 1 und § 13 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 28.04.2015 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Örtliche Bauvorschriften für das Gebiet Ergänzungssatzung Gänswad Sittenhardt Nr. 0916-01
Die örtlichen Bauvorschriften für die Ergänzungssatzung werden gemäß § 2 Abs. 1 und § 13 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 28.04.2015. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich der Ergänzungssatzung Gänswad Sittenhardt Nr. 0916-01. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Ergänzungssatzung und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautende Begründung beigefügt.
(einstimmig - 33 -)

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