14346/meetingminutes/14349/paragraph

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Im Rahmen der vom Gemeinderat 2002 beschlossenen Sondernutzungssatzung, in der auch eine Regelung f&uuml;r gastronomische Zwecke (Au&szlig;enbewirtschaftung) enthalten ist, hat der Gemeinderat auch Richtlinien zur entsprechenden M&ouml;blierung beschlossen. Grund daf&uuml;r war die Beobachtung, dass die Gastwirte mit der Auswahl des Mobiliars nicht unerheblich Einfluss auf die Art und Weise nehmen, wie sich unser Stadtbild entwickelt. Um das gew&uuml;nschte qualitative Erscheinungsbild f&uuml;r die Au&szlig;enbewirtschaftungen darzustellen, wurde ein kleiner Katalog erarbeitet, der in einfacher, &uuml;bersichtlicher Form die gegebenen M&ouml;glichkeiten der M&ouml;blierung f&uuml;r die Fu&szlig;g&auml;ngerzone oder auf sonstigen &ouml;ffentlichen Fl&auml;chen darstellt. In einem konstruktiven Gespr&auml;ch mit den betroffenen Gastwirten konnte damals deren Zustimmung erreicht werden. Dieser Katalog ist in Form eines Faltblattes seitdem Gegenstand der notwendigen Sondernutzungserlaubnis. In den vergangenen drei Jahren haben sich diese Vorgaben und die Form der Darstellung bew&auml;hrt. Es zeigte sich, dass die Gastronomen mit dem vorgegebenen Rahmen gut zurechtkommen und trotzdem noch eine ausreichende Bandbreite f&uuml;r individuelle M&ouml;blierung gegeben ist. Problematischer dagegen haben sich die Sonnenschirme gezeigt. H&auml;ufig werden von den Getr&auml;nkeherstellern Schirme bereit gestellt, deren Gestaltung sich mit den Zielvorstellungen &uuml;ber die M&ouml;blierung f&uuml;r die Au&szlig;enbewirtschaftungsfl&auml;chen nicht vereinbaren l&auml;sst. Die Schirme werden vornehmlich als Werbetr&auml;ger benutzt, insbesondere f&uuml;r &bdquo;Coca Cola&ldquo; und &bdquo;Beck&acute;s Bier&ldquo;. Die Aussagen in den Richtlinien sind hierf&uuml;r nicht so pr&auml;zise, dass dies unterbunden werden k&ouml;nnte. Es wird daher vorgeschlagen, den M&ouml;blierungskatalog so zu pr&auml;zisieren, dass nur uni-farbene Sonnenschirme (keine grell-bunten) mit Werbeaufdrucken auf dem Volant zul&auml;ssig sind. Die Aufdrucke werden nur f&uuml;r den jeweiligen Konzessionstr&auml;ger (Brauerei) der Gastst&auml;tten erm&ouml;glicht. Besonders kooperativ zeigen sich in dieser Frage die Haller L&ouml;wenbrauerei und die Wildbadquelle. Mit beiden Firmen wurde ein Gespr&auml;ch &uuml;ber die k&uuml;nftige Schirmgestaltung gef&uuml;hrt. Die L&ouml;wenbrauerei wird einen neuen Musterschirm, der dem o. g. Profil entspricht, herstellen lassen und mit der Verwaltung abstimmen. Er soll dann quasi als Einheitsschirm f&uuml;r die gesamte Stadt verwendet werden. <u>Stadtrat Sakellariou</u> kritisiert die s. E. zu weit gehende Reglementierung durch die Verwaltung. Nach weiterer kurzer Aussprache h&auml;lt <u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> einen Empfehlungsbeschluss heute nicht f&uuml;r notwendig, damit die Fraktionen die Angelegenheit nochmals intern diskutieren k&ouml;nnen und dann in der n&auml;chsten Gemeinderatssitzung eine entsprechende Entscheidung getroffen wird.</p>
Um das gewünschte qualitative Erscheinungsbild für die Außenbewirtschaftungen darzustellen, wurde ein kleiner Katalog erarbeitet, der in einfacher, übersichtlicher Form die gegebenen Möglichkeiten der Möblierung für die Fußgängerzone oder auf sonstigen öffentlichen Flächen darstellt.
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In einem konstruktiven Gespräch mit den betroffenen Gastwirten konnte damals deren Zustimmung erreicht werden.
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In den vergangenen drei Jahren haben sich diese Vorgaben und die Form der Darstellung bewährt. Es zeigte sich, dass die Gastronomen mit dem vorgegebenen Rahmen gut zurechtkommen und trotzdem noch eine ausreichende Bandbreite für individuelle Möblierung gegeben ist.
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Problematischer dagegen haben sich die Sonnenschirme gezeigt. Häufig werden von den Getränkeherstellern Schirme bereit gestellt, deren Gestaltung sich mit den Zielvorstellungen über die Möblierung für die Außenbewirtschaftungsflächen nicht vereinbaren lässt. Die Schirme werden vornehmlich als Werbeträger benutzt, insbesondere für „Coca Cola“ und „Beck´s Bier“. Die Aussagen in den Richtlinien sind hierfür nicht so präzise, dass dies unterbunden werden könnte. Es wird daher vorgeschlagen, den Möblierungskatalog so zu präzisieren, dass nur uni-farbene Sonnenschirme (keine grell-bunten) mit Werbeaufdrucken auf dem Volant zulässig sind. Die Aufdrucke werden nur für den jeweiligen Konzessionsträger (Brauerei) der Gaststätten ermöglicht.  
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Besonders kooperativ zeigen sich in dieser Frage die Haller Löwenbrauerei und die Wildbadquelle. Mit beiden Firmen wurde ein Gespräch über die künftige Schirmgestaltung geführt. Die Löwenbrauerei wird einen neuen Musterschirm, der dem o. g. Profil entspricht, herstellen lassen und mit der Verwaltung abstimmen. Er soll dann quasi als Einheitsschirm für die gesamte Stadt verwendet werden.
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<u>Stadtrat Sakellariou</u> kritisiert die s. E. zu weit gehende Reglementierung durch die Verwaltung.
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Aktuelle Version vom 11. Mai 2016, 07:59 Uhr

Sachvortrag:

Im Rahmen der vom Gemeinderat 2002 beschlossenen Sondernutzungssatzung, in der auch eine Regelung für gastronomische Zwecke (Außenbewirtschaftung) enthalten ist, hat der Gemeinderat auch Richtlinien zur entsprechenden Möblierung beschlossen. Grund dafür war die Beobachtung, dass die Gastwirte mit der Auswahl des Mobiliars nicht unerheblich Einfluss auf die Art und Weise nehmen, wie sich unser Stadtbild entwickelt. Um das gewünschte qualitative Erscheinungsbild für die Außenbewirtschaftungen darzustellen, wurde ein kleiner Katalog erarbeitet, der in einfacher, übersichtlicher Form die gegebenen Möglichkeiten der Möblierung für die Fußgängerzone oder auf sonstigen öffentlichen Flächen darstellt. In einem konstruktiven Gespräch mit den betroffenen Gastwirten konnte damals deren Zustimmung erreicht werden. Dieser Katalog ist in Form eines Faltblattes seitdem Gegenstand der notwendigen Sondernutzungserlaubnis. In den vergangenen drei Jahren haben sich diese Vorgaben und die Form der Darstellung bewährt. Es zeigte sich, dass die Gastronomen mit dem vorgegebenen Rahmen gut zurechtkommen und trotzdem noch eine ausreichende Bandbreite für individuelle Möblierung gegeben ist. Problematischer dagegen haben sich die Sonnenschirme gezeigt. Häufig werden von den Getränkeherstellern Schirme bereit gestellt, deren Gestaltung sich mit den Zielvorstellungen über die Möblierung für die Außenbewirtschaftungsflächen nicht vereinbaren lässt. Die Schirme werden vornehmlich als Werbeträger benutzt, insbesondere für „Coca Cola“ und „Beck´s Bier“. Die Aussagen in den Richtlinien sind hierfür nicht so präzise, dass dies unterbunden werden könnte. Es wird daher vorgeschlagen, den Möblierungskatalog so zu präzisieren, dass nur uni-farbene Sonnenschirme (keine grell-bunten) mit Werbeaufdrucken auf dem Volant zulässig sind. Die Aufdrucke werden nur für den jeweiligen Konzessionsträger (Brauerei) der Gaststätten ermöglicht. Besonders kooperativ zeigen sich in dieser Frage die Haller Löwenbrauerei und die Wildbadquelle. Mit beiden Firmen wurde ein Gespräch über die künftige Schirmgestaltung geführt. Die Löwenbrauerei wird einen neuen Musterschirm, der dem o. g. Profil entspricht, herstellen lassen und mit der Verwaltung abstimmen. Er soll dann quasi als Einheitsschirm für die gesamte Stadt verwendet werden. Stadtrat Sakellariou kritisiert die s. E. zu weit gehende Reglementierung durch die Verwaltung. Nach weiterer kurzer Aussprache hält Oberbürgermeister Pelgrim einen Empfehlungsbeschluss heute nicht für notwendig, damit die Fraktionen die Angelegenheit nochmals intern diskutieren können und dann in der nächsten Gemeinderatssitzung eine entsprechende Entscheidung getroffen wird.