1725286/meetingminutes/2108865/paragraph
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Aktuelle Version vom 8. Mai 2010, 01:35 Uhr
Sachvortrag:
Der o. g. Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 31.03. bis 30.04.2009 öffentlich ausgelegt. Zugleich sind die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert worden.
Aus der Bürgerschaft ging ein Schreiben ein.
Die Eigentümerin des Grundstücks Salierweg 7 teilt mit, dass Sie dem Bebauungsplan zustimmt, wenn ihr nicht nur - wie bereits zugesagt - die Erde für gewünschte Aufschüttungen in ihrem Garten zugefahren werde, sondern dieser auch etwas hergerichtet würde. Der Rasen müsse neu angelegt, verschiedene 2006 gepflanzte Bäume versetzt oder ersetzt und Beerenbüsche sowie eine Wäschespinne müssten umgesetzt werden.“
Abwägungsvorschlag:
Die angesprochene Aufschüttung der Privatgärten ist nicht zwingend durch die Baumaßnahme notwendig, jedoch Wunsch der Anwohnerinnen und Anwohner, um eine bessere Belichtung ihrer Gärten zu erreichen und der Verschattung durch die Rückwand des Parkdecks entgegen zu wirken. Die Ausführungen der Eigentümerin stellen keine verfahrensrelevante Anregung dar, die einer Abwägung bedarf.
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden keine Anregungen vorgebracht. Der Regionalverband Heilbronn-Franken und das Landratsamt teilten schriftlich mit, dass keine Bedenken bestehen.
Anlage: Lageplan
Stadtrat Baumann bittet die Verwaltung, bei der Wiederherstellung der Privatgrundstücke großzügig und tolerant zu verfahren.
Beschluss
- Empfehlung an den Gemeinderat -
Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der Darstellung erläutert, entschieden.
A) Der Bebauungsplan Nr. 0142-01/05 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:500 vom 12.09.2008 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.
B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 12.09.2008. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0142-01/05.
Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.
(17 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen)