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Vorlage folgt</p>
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Die bisherige Nutzungsordnung des Stadt- und Hospitalarchivs bildet die vielf&auml;ltigen Angebote, Arbeitsweisen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Archivs nicht mehr angemessen ab. Die Neufassung tr&auml;gt der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung, schafft Klarheit bei Haftungs- und Nutzungsfragen und aktualisiert veraltete Begriffe sowie unpraktikable Regelungen. Zudem wird der Nutzungsbegriff erweitert, um neben der klassischen Arbeit mit historischen Unterlagen auch archivp&auml;dagogische Angebote, F&uuml;hrungen und digitale Ressourcen einzubeziehen. Durch diese Anpassungen wird eine zeitgem&auml;&szlig;e, rechtssichere und praxisnahe Grundlage f&uuml;r die Nutzung des Stadtarchivs geschaffen, die den Mitarbeitenden die notwendige Handlungsfreiheit gibt.<br />
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<strong>&Uuml;berblick &uuml;ber die wesentlichen &Auml;nderungen</strong></p>
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&nbsp;&nbsp;&nbsp; &bull; <strong>Terminologische Anpassungen:</strong> Wo notwendig, wurde in der neuen Ordnung der Begriff <em>Unterlagen</em> anstelle von <em>Archivgut/Archivalien</em> verwendet, da dieser weiter gefasst ist und alle aktuellen sowie zuk&uuml;nftigen Informationstr&auml;ger, insbesondere auch digitale Formate, umfasst ( vgl. &sect; 2 Abs. 2 LArchG<br />
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&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;BW). Zudem wurde der veraltete Begriff<em> archivalisches Hinterlegungsgut </em>Dritter durch den zeitgem&auml;&szlig;en Begriff <em>Depositum</em> ersetzt und dessen Bedeutung erl&auml;utert (&sect; 1 Abs. 3).<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp; &bull; <strong>Ber&uuml;cksichtigung digitaler Nutzung:</strong> Die neue Nutzungsordnung beinhaltet die M&ouml;glichkeiten einer digitalen Ablage und der Nutzung elektronischer Ressourcen im Archiv (z. B. Datenbanken, perspektivisch eAkten).<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp; &bull; <strong>Haftungs- und Weisungsbefugnisse:</strong> Der Begriff der Nutzung wurde um verschiedene Angebote des Archivs erweitert, darunter F&uuml;hrungen, archivp&auml;dagogische Angebote, Reproduktionen und die Nutzung der Bibliothek. Dies dient der rechtlichen Absicherung und stellt klar, dass die<br />
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&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;Weisungsbefugnis der Archivmitarbeitenden auch in diesen Bereichen gilt (&sect; 1 Abs. 4). Zudem wurde, wo sinnvoll, der Ermessensspielraum der Archivmitarbeitenden betont.<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp; &bull; <strong>Regelung f&uuml;r minderj&auml;hrige Nutzende:</strong> Bisher wurde die M&ouml;glichkeit der Nutzung durch Minderj&auml;hrige nicht gesondert geregelt. In der neuen Ordnung ist nun eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten auf dem Nutzungsantrag erforderlich (&sect; 3 Abs. 1).<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp; &bull; <strong>Streichung nicht umsetzbarer Bestimmungen:</strong> Einzelne Passagen, die sich in der Praxis nicht umsetzen lie&szlig;en, wurden gestrichen. Dazu geh&ouml;ren das Nutzungsverbot f&uuml;r Personen, die in anderen Einrichtungen straff&auml;llig wurden (&sect; 1 Abs. 5), die Einholung von Informationen aus Justizbeh&ouml;rden (&sect; 1<br />
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&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;Abs. 6) sowie die Regelung, dass der Oberb&uuml;rgermeister &uuml;ber Sperrfristenverk&uuml;rzungen entscheidet &ndash; diese Aufgabe wurde der Archivleitung &uuml;bertragen. Zus&auml;tzlich wurde die M&ouml;glichkeit von Nebenbestimmungen bei Sperrfristenverk&uuml;rzungen eingef&uuml;hrt, um beispielsweise die Einsicht in<br />
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&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;personenbezogene Akten zu erm&ouml;glichen, jedoch nur in anonymisierter Form.<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp; &bull; <strong>Regelung f&uuml;r den Lesesaalbetrieb:</strong> Erfahrungswissen hat gezeigt, dass das Verhalten im Lesesaal und der Umgang mit Archivalien klar definiert sein m&uuml;ssen. Dadurch kann in Konfliktf&auml;llen auf die Nutzungsordnung verwiesen und im Bedarfsfall die Nutzungserlaubnis entzogen werden (&sect;&sect; 4 und 6<br />
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&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;Abs. 1 und 2).<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp; &bull;<strong> Verleih von Archivgut und Bibliotheksmedien:</strong> Archivgut wird grunds&auml;tzlich nicht verliehen oder au&szlig;er Haus gegeben, um die Unikate zu sch&uuml;tzen. &sect; 4 Abs. 4 ist lediglich noch enthalten, um auch in Zukunft den versicherten Verleih f&uuml;r wissenschaftliche Ausstellungen zu erm&ouml;glichen. Dies ist &uuml;bliche<br />
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&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;Praxis und dient der Zusammenarbeit mit anderen Kultureinrichtungen.<br />
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&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;Die Fachbibliothek des Stadtarchivs ist die wohl gr&ouml;&szlig;te Bibliothek zur Stadtgeschichte in der Region. Seit vielen Jahren werden B&uuml;cher kostenlos verliehen, jedoch war dieses beliebte Angebot bislang nur unzureichend durch die Nutzungsordnung gedeckt. Die neue Formulierung legt fest, welche<br />
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&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;B&uuml;cher ausgeliehen werden k&ouml;nnen, regelt den Ausleihzeitraum und l&auml;sst den Mitarbeitenden einen Ermessensspielraum (&sect; 5 Abs. 4).<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp; &bull; <strong>Technische Arbeitsmittel:</strong> Die Nutzung von Mobiltelefonen und Laptops zur Archivarbeit ist l&auml;ngst Realit&auml;t. Auch dies wurde in der neuen Nutzungsordnung ber&uuml;cksichtigt und klar geregelt (&sect; 6 Abs. 3).<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp; &bull; <strong>Haftungsfragen:</strong> Haftungsfragen wurden in &sect; 7 konkretisiert, um m&ouml;gliche Unklarheiten zu vermeiden.<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp; &bull; <strong>Reproduktion und Urheberrecht: </strong>Die Passagen zur Reproduktion von Archivgut wurden an den aktuellen technischen Stand angepasst, insbesondere hinsichtlich der Nutzung von Scannern und Mobiltelefonen (&sect; 11 Abs. 1-11). In diesem Zusammenhang war es wichtig, die Bestimmungen zur<br />
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&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;Wahrung von Urheberrechten zu aktualisieren. Dies dient nicht nur der Rechtssicherheit der Nutzenden bei der Zitation von Archivgut, sondern auch dem Schutz der Archivmitarbeitenden und der Vermeidung m&ouml;glicher rechtlicher Auseinandersetzungen (&sect; 10 Abs. 9). Zudem wurden Regelungen zur<br />
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<u>Anlagen:</u><br />
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Anlage 1: [[Media:92-25_A1-neue-Nutzungsordnung_Neufassung-Nutzungsordnung-Stadt-und-Hospitalarchiv.pdf{{!}}Neue Nutzungsordnung f&uuml;r das Stadt- und Hospitalarchiv]]<br />
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Anlage 2: [[Media:92-25_A2-Synopse_Neufassung-Nutzungsordnung-Stadt-und-Hospitalarchiv.pdf{{!}}Synopse Nutzungsordnung]]<br />
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Anlage 3: [[Media:92-25_A3-Nutzungsantrag_Neufassung-Nutzungsordnung-Stadt-und-Hospitalarchiv.pdf{{!}}Nutzungsantrag Stadt- und Hospitalarchiv]]</p>
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Der Gemeinderat stimmt der Neufassung der Nutzungsordnung f&uuml;r das Stadt- und Hospitalarchiv zu.</p>
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(einstimmig - 28)</p>
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Aktuelle Version vom 26. Mai 2025, 19:07 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 92/25

Sachvortrag:

Die bisherige Nutzungsordnung des Stadt- und Hospitalarchivs bildet die vielfältigen Angebote, Arbeitsweisen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Archivs nicht mehr angemessen ab. Die Neufassung trägt der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung, schafft Klarheit bei Haftungs- und Nutzungsfragen und aktualisiert veraltete Begriffe sowie unpraktikable Regelungen. Zudem wird der Nutzungsbegriff erweitert, um neben der klassischen Arbeit mit historischen Unterlagen auch archivpädagogische Angebote, Führungen und digitale Ressourcen einzubeziehen. Durch diese Anpassungen wird eine zeitgemäße, rechtssichere und praxisnahe Grundlage für die Nutzung des Stadtarchivs geschaffen, die den Mitarbeitenden die notwendige Handlungsfreiheit gibt.

Überblick über die wesentlichen Änderungen

    • Terminologische Anpassungen: Wo notwendig, wurde in der neuen Ordnung der Begriff Unterlagen anstelle von Archivgut/Archivalien verwendet, da dieser weiter gefasst ist und alle aktuellen sowie zukünftigen Informationsträger, insbesondere auch digitale Formate, umfasst ( vgl. § 2 Abs. 2 LArchG
       BW). Zudem wurde der veraltete Begriff archivalisches Hinterlegungsgut Dritter durch den zeitgemäßen Begriff Depositum ersetzt und dessen Bedeutung erläutert (§ 1 Abs. 3).
    • Berücksichtigung digitaler Nutzung: Die neue Nutzungsordnung beinhaltet die Möglichkeiten einer digitalen Ablage und der Nutzung elektronischer Ressourcen im Archiv (z. B. Datenbanken, perspektivisch eAkten).
    • Haftungs- und Weisungsbefugnisse: Der Begriff der Nutzung wurde um verschiedene Angebote des Archivs erweitert, darunter Führungen, archivpädagogische Angebote, Reproduktionen und die Nutzung der Bibliothek. Dies dient der rechtlichen Absicherung und stellt klar, dass die
       Weisungsbefugnis der Archivmitarbeitenden auch in diesen Bereichen gilt (§ 1 Abs. 4). Zudem wurde, wo sinnvoll, der Ermessensspielraum der Archivmitarbeitenden betont.
    • Regelung für minderjährige Nutzende: Bisher wurde die Möglichkeit der Nutzung durch Minderjährige nicht gesondert geregelt. In der neuen Ordnung ist nun eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten auf dem Nutzungsantrag erforderlich (§ 3 Abs. 1).
    • Streichung nicht umsetzbarer Bestimmungen: Einzelne Passagen, die sich in der Praxis nicht umsetzen ließen, wurden gestrichen. Dazu gehören das Nutzungsverbot für Personen, die in anderen Einrichtungen straffällig wurden (§ 1 Abs. 5), die Einholung von Informationen aus Justizbehörden (§ 1
       Abs. 6) sowie die Regelung, dass der Oberbürgermeister über Sperrfristenverkürzungen entscheidet – diese Aufgabe wurde der Archivleitung übertragen. Zusätzlich wurde die Möglichkeit von Nebenbestimmungen bei Sperrfristenverkürzungen eingeführt, um beispielsweise die Einsicht in
       personenbezogene Akten zu ermöglichen, jedoch nur in anonymisierter Form.
    • Regelung für den Lesesaalbetrieb: Erfahrungswissen hat gezeigt, dass das Verhalten im Lesesaal und der Umgang mit Archivalien klar definiert sein müssen. Dadurch kann in Konfliktfällen auf die Nutzungsordnung verwiesen und im Bedarfsfall die Nutzungserlaubnis entzogen werden (§§ 4 und 6
       Abs. 1 und 2).
    • Verleih von Archivgut und Bibliotheksmedien: Archivgut wird grundsätzlich nicht verliehen oder außer Haus gegeben, um die Unikate zu schützen. § 4 Abs. 4 ist lediglich noch enthalten, um auch in Zukunft den versicherten Verleih für wissenschaftliche Ausstellungen zu ermöglichen. Dies ist übliche
       Praxis und dient der Zusammenarbeit mit anderen Kultureinrichtungen.
       Die Fachbibliothek des Stadtarchivs ist die wohl größte Bibliothek zur Stadtgeschichte in der Region. Seit vielen Jahren werden Bücher kostenlos verliehen, jedoch war dieses beliebte Angebot bislang nur unzureichend durch die Nutzungsordnung gedeckt. Die neue Formulierung legt fest, welche
       Bücher ausgeliehen werden können, regelt den Ausleihzeitraum und lässt den Mitarbeitenden einen Ermessensspielraum (§ 5 Abs. 4).
    • Technische Arbeitsmittel: Die Nutzung von Mobiltelefonen und Laptops zur Archivarbeit ist längst Realität. Auch dies wurde in der neuen Nutzungsordnung berücksichtigt und klar geregelt (§ 6 Abs. 3).
    • Haftungsfragen: Haftungsfragen wurden in § 7 konkretisiert, um mögliche Unklarheiten zu vermeiden.
    • Reproduktion und Urheberrecht: Die Passagen zur Reproduktion von Archivgut wurden an den aktuellen technischen Stand angepasst, insbesondere hinsichtlich der Nutzung von Scannern und Mobiltelefonen (§ 11 Abs. 1-11). In diesem Zusammenhang war es wichtig, die Bestimmungen zur
       Wahrung von Urheberrechten zu aktualisieren. Dies dient nicht nur der Rechtssicherheit der Nutzenden bei der Zitation von Archivgut, sondern auch dem Schutz der Archivmitarbeitenden und der Vermeidung möglicher rechtlicher Auseinandersetzungen (§ 10 Abs. 9). Zudem wurden Regelungen zur
       elektronischen Veröffentlichung, etwa in Blogs, ergänzt. In § 11 wurde zudem die Verpflichtung zur Abgabe eines Belegexemplars gemäß § 7 LArchG BW aktualisiert.

Anlagen:
Anlage 1: Neue Nutzungsordnung für das Stadt- und Hospitalarchiv
Anlage 2: Synopse Nutzungsordnung
Anlage 3: Nutzungsantrag Stadt- und Hospitalarchiv

Beschlussfassung:

Der Gemeinderat stimmt der Neufassung der Nutzungsordnung für das Stadt- und Hospitalarchiv zu.

(einstimmig - 28)

 

 

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