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Vorlage folgt</p>
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Die Grundsteuer muss nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 zum Stichtag 01.01.2025 neu geregelt werden. In Baden- W&uuml;rttemberg gilt daf&uuml;r das Landesgrundsteuergesetz vom 04.11.2020.</p>
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Die Bodenrichtwerte aller nicht landwirtschaftlich genutzten Grundst&uuml;cke (sog. Grundsteuer B) waren durch die Gutachteraussch&uuml;sse festzustellen und bis zum 30.06.2022 auf das Landesportal BORIS BW hochzuladen; Ma&szlig;gebend f&uuml;r die Neufestsetzung der Grundsteuer ist der Bodenrichtwert zum Stichtag 01.01.2022.</p>
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Der gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Schw&auml;bisch Hall hat diese Aufgabe fristgerecht mit Beschluss vom 10.05.2022 erf&uuml;llt.</p>
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Die Grundst&uuml;ckeigent&uuml;mer hatten danach Erkl&auml;rungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte f&uuml;r den Hauptfeststellungszeitpunkt entsprechend den Vorgaben des Landesgrundsteuergesetzes abzugeben (&sect; 22 LGrdstG). Auf dieser Basis hat dann die Finanzverwaltung den f&ouml;rmlichen Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts erlassen.</p>
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In der Folge hat sich gezeigt, dass zahlreiche Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer damit nicht einverstanden waren und haben gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben. Diese Widerspr&uuml;che wurden nach den uns vorliegenden Informationen von der Finanzverwaltung aus verschiedenen Gr&uuml;nden bisher nur vereinzelt bearbeitet.</p>
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Das Landesgrundsteuergesetz bietet in diesem Fall die M&ouml;glichkeit, durch ein entsprechendes Gutachten einen anderen Grundst&uuml;ckswert festzustellen; der daf&uuml;r ma&szlig;gebende &sect; 38 Abs. 4 LGrdstG lautet wie folgt:</p>
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<em>(4) Ein anderer Wert des Grundst&uuml;cks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tats&auml;chliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 Prozent von dem Wert nach Absatz1 oder 3 abweicht. Qualifiziert ist ein Gutachten, wenn dieses durch den zust&auml;ndigen Gutachterausschuss im Sinne der &sect;&sect;192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverst&auml;ndige oder Gutachter f&uuml;r die Wertermittlung von Grund und Boden bestellt oder zertifiziert worden sind, erstellt worden ist. Wurde eine Feststellung bereits getroffen, sind&sect;16 Absatz1 und Absatz4 Satz3 Nummer1 entsprechend mit der Ma&szlig;gabe anzuwenden, dass die Wertgrenze von 15 000 Euro nicht gilt.</em></p>
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Es ist damit zu rechnen, dass zahlreiche Grundst&uuml;ckeigent&uuml;mer von dieser M&ouml;glichkeit Gebrauch machen, und den Gutachterausschuss mit der Erstellung eines Gutachtens nach &sect; 38 Abs. 4 LGrdstG beauftragen.</p>
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Die g&uuml;ltige Satzung &uuml;ber die Geb&uuml;hrenerhebung f&uuml;r die T&auml;tigkeit des Gutachterausschusses vom 10.12.2021 sieht daf&uuml;r aber keinen Geb&uuml;hrentatbestand vor und es stellt sich die Frage welche Geb&uuml;hrenh&ouml;he daf&uuml;r angemessen ist.</p>
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Aus dem Erfahrungsaustausch mit anderen Gutachteraussch&uuml;ssen ist bekannt, dass dort die selben Konstellationen gegeben sind; es wird angeregt daf&uuml;r einen Pauschalbetrag anzusetzen, hier wird ein Betrag von ca. 300,00 bis 400,00 &euro; zzgl. Umsatzsteuer als vertretbar und angemessen betrachtet.</p>
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Die Gesch&auml;ftsstelle des Gutachterausschusses schl&auml;gt aufgrund dieser Tatsachen vor, einen Pauschalbetrag in H&ouml;he von 350,00 &euro; zzgl. Umsatzsteuer f&uuml;r die Erstellung eines Gutachtens nach &sect; 38 Abs. 4 LGrdstG festzulegen und die geltende Satzung entsprechend zu erg&auml;nzen.</p>
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&sect; 4 der Satzung erh&auml;lt folgenden Wortlaut (Erg&auml;nzungen in rot):</p>
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<em><strong>&sect; 4 Geb&uuml;hrenh&ouml;he</strong></em></p>
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<em>(1) Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten betr&auml;gt die Geb&uuml;hr bei einem Wert</em></p>
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<em>bis&nbsp; 25.000 EURO&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 350 EURO</em></p>
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<em>bis 100.000 EURO&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 350 EURO<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; zzgl. 0,5 % aus dem Betrag<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &uuml;ber 25.000 EURO</em></p>
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<em>bis 250.000 EURO&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 700 EURO<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; zzgl. 0,25 % aus dem Betrag<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &uuml;ber 100.000 EURO</em></p>
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<p>
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<em>bis 500.000 EURO&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1.200 EURO<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; zzgl. 0,13 % aus dem Betrag<br />
 +
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &uuml;ber 250.000 EURO</em></p>
 +
<p>
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<em>bis 5.000000 Euro&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1.800 EURO<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; zzgl. 0,06 % aus dem Betrag<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &uuml;ber 500.000 EURO</em></p>
 +
<p>
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<em>&uuml;ber 5.000.000 EURO&nbsp;&nbsp;&nbsp; 4.000 EURO<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; zzgl. 0,04 % aus dem Betrag<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &uuml;ber 5.000.000 EURO</em></p>
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<em>Jeweils zzgl. 19 % Umsatzsteuer</em></p>
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<table border="0" cellpadding="1" cellspacing="1" style="width: 500px">
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<tr>
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<td style="width: 100%; background-color: rgb(204, 0, 0); white-space: nowrap;">
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<em>(2) f&uuml;r die Erstellung eines Bodenwertgutachtens nach &sect; 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz f&uuml;r ein Grundst&uuml;ck wird eine Pauschalgeb&uuml;hr in H&ouml;he von 350,00 &euro; zzgl. 19 % Umsatzsteuer erhoben</em></td>
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</tr>
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</table>
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<em>(3) Bei Auskunftsleistungen der Gesch&auml;ftsstelle werden folgende Geb&uuml;hren erhoben:</em></p>
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<em>schriftliche Auskunft aus der<br />
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Kaufpreissammlung&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 50 EUR</em></p>
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<em>schriftliche Bodenwertauskunft&nbsp;&nbsp; 25 EUR je BRW</em></p>
 +
<p>
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<em>(4) Bei unbebauten Grundst&uuml;cken oder Rechten an solchen Grundst&uuml;cken betr&auml;gt die Geb&uuml;hr die H&auml;lfte der Geb&uuml;hr nach Abs. 1 mindestens jedoch 200,-- EUR</em></p>
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<u>Anlage:</u> [[Media:252-24_A1-Satzungstext_Ergaenzung-Gebuehrensatzung-Gutachten.pdf{{!}}Satzungstext]]</p>
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Es wird beantragt, die beiliegende Satzung zu beschlie&szlig;en.<br />
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(24 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen)</p>
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Aktuelle Version vom 4. Dezember 2024, 19:41 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 252/24

Sachvortrag:

Die Grundsteuer muss nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 zum Stichtag 01.01.2025 neu geregelt werden. In Baden- Württemberg gilt dafür das Landesgrundsteuergesetz vom 04.11.2020.

Die Bodenrichtwerte aller nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücke (sog. Grundsteuer B) waren durch die Gutachterausschüsse festzustellen und bis zum 30.06.2022 auf das Landesportal BORIS BW hochzuladen; Maßgebend für die Neufestsetzung der Grundsteuer ist der Bodenrichtwert zum Stichtag 01.01.2022.

Der gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Schwäbisch Hall hat diese Aufgabe fristgerecht mit Beschluss vom 10.05.2022 erfüllt.

Die Grundstückeigentümer hatten danach Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt entsprechend den Vorgaben des Landesgrundsteuergesetzes abzugeben (§ 22 LGrdstG). Auf dieser Basis hat dann die Finanzverwaltung den förmlichen Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts erlassen.

In der Folge hat sich gezeigt, dass zahlreiche Grundstückseigentümer damit nicht einverstanden waren und haben gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben. Diese Widersprüche wurden nach den uns vorliegenden Informationen von der Finanzverwaltung aus verschiedenen Gründen bisher nur vereinzelt bearbeitet.

Das Landesgrundsteuergesetz bietet in diesem Fall die Möglichkeit, durch ein entsprechendes Gutachten einen anderen Grundstückswert festzustellen; der dafür maßgebende § 38 Abs. 4 LGrdstG lautet wie folgt:

(4) Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 Prozent von dem Wert nach Absatz1 oder 3 abweicht. Qualifiziert ist ein Gutachten, wenn dieses durch den zuständigen Gutachterausschuss im Sinne der §§192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grund und Boden bestellt oder zertifiziert worden sind, erstellt worden ist. Wurde eine Feststellung bereits getroffen, sind§16 Absatz1 und Absatz4 Satz3 Nummer1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wertgrenze von 15 000 Euro nicht gilt.

Es ist damit zu rechnen, dass zahlreiche Grundstückeigentümer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, und den Gutachterausschuss mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 38 Abs. 4 LGrdstG beauftragen.

Die gültige Satzung über die Gebührenerhebung für die Tätigkeit des Gutachterausschusses vom 10.12.2021 sieht dafür aber keinen Gebührentatbestand vor und es stellt sich die Frage welche Gebührenhöhe dafür angemessen ist.

Aus dem Erfahrungsaustausch mit anderen Gutachterausschüssen ist bekannt, dass dort die selben Konstellationen gegeben sind; es wird angeregt dafür einen Pauschalbetrag anzusetzen, hier wird ein Betrag von ca. 300,00 bis 400,00 € zzgl. Umsatzsteuer als vertretbar und angemessen betrachtet.

Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses schlägt aufgrund dieser Tatsachen vor, einen Pauschalbetrag in Höhe von 350,00 € zzgl. Umsatzsteuer für die Erstellung eines Gutachtens nach § 38 Abs. 4 LGrdstG festzulegen und die geltende Satzung entsprechend zu ergänzen.


§ 4 der Satzung erhält folgenden Wortlaut (Ergänzungen in rot):


§ 4 Gebührenhöhe

(1) Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem Wert

bis  25.000 EURO     350 EURO

bis 100.000 EURO     350 EURO
        zzgl. 0,5 % aus dem Betrag
        über 25.000 EURO

bis 250.000 EURO     700 EURO
        zzgl. 0,25 % aus dem Betrag
        über 100.000 EURO

bis 500.000 EURO     1.200 EURO
        zzgl. 0,13 % aus dem Betrag
        über 250.000 EURO

bis 5.000000 Euro     1.800 EURO
        zzgl. 0,06 % aus dem Betrag
        über 500.000 EURO

über 5.000.000 EURO    4.000 EURO
        zzgl. 0,04 % aus dem Betrag
        über 5.000.000 EURO

Jeweils zzgl. 19 % Umsatzsteuer

(2) für die Erstellung eines Bodenwertgutachtens nach § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz für ein Grundstück wird eine Pauschalgebühr in Höhe von 350,00 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer erhoben

(3) Bei Auskunftsleistungen der Geschäftsstelle werden folgende Gebühren erhoben:

schriftliche Auskunft aus der
Kaufpreissammlung     50 EUR

schriftliche Bodenwertauskunft   25 EUR je BRW

(4) Bei unbebauten Grundstücken oder Rechten an solchen Grundstücken beträgt die Gebühr die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 mindestens jedoch 200,-- EUR

Anlage: Satzungstext

Beschlussfassung:

Es wird beantragt, die beiliegende Satzung zu beschließen.
(24 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen)

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