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Aktuelle Version vom 4. Dezember 2024, 19:40 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 239/24

Sachvortrag:

Der Klimaschutzbeirat wurde eingerichtet, um den Gemeinderat und die Stadtverwaltung bei der Umsetzung und Förderung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung in Schwäbisch Hall zu unterstützen. Aufgrund der Erfahrungen aus der Beiratsarbeit seit der konstituierenden Sitzung im März 2021 erachten sowohl die Stadtverwaltung als auch der Beirat selbst eine Anpassung der Geschäftsordnung als notwendig. Die vollständigen Änderungen sind in der beigefügten Anlage nachzulesen. Zu den wichtigsten Änderungen zählen:

§ 1 Ziele und Aufgaben:

Das Verständnis des Klimaschutzbeirates als Multiplikator (Absatz 2) wird als Ziel und Aufgabe integriert und ergänzt, ebenso seine Aufgabe, Klimaschutzinformationen zu vermitteln und zu kommunizieren (Absatz 4). Diese Ergänzungen sind das Ergebnis der internen Evaluation und entsprechen dem Selbstverständnis des Klimaschutzbeirates.
Zudem wird unter § 1 Ziele und Aufgaben eine Konkretisierung der Aufgaben und Arbeitsweise vorgenommen. Dabei wird präzisiert, wie der Klimaschutzbeirat mit den politischen Gremien der Stadt zusammenarbeitet: Der Klimaschutzbeirat erarbeitet Stellungnahmen, Empfehlungen und Vorschläge zu den Themen Klimaschutz und Klimaanpassung. Diese schriftlichen Handlungsempfehlungen oder Stellungnahmen werden über die Geschäftsführung in die politischen Gremien eingebracht. Hiermit werden Arbeitsabläufe klar festgelegt.

§ 2 Zusammensetzung:

Absatz 1 wird um einen Passus ergänzt, der festlegt, dass die berufenen Unternehmen, Organisationen und ehrenamtlichen Initiativen eine:n Vertreter:in sowie eine Stellvertretung benennen. Bisher wurden Stellvertretungen nur teilweise benannt. Die Praxis hat gezeigt, dass eine Stellvertretung für die Arbeitsfähigkeit des Beirats unerlässlich ist, daher wird dies nun formal festgelegt.
Zudem wird in Absatz 2 eine Regelung zur Nachbesetzung aufgenommen.

§ 3 Vorsitz und Geschäftsführung und § 6 Amtszeit

Unter § 3 Vorsitz und Geschäftsordnung und § 6 Amtszeit erfolgt eine Anpassung der Amtszeit an die Dauer einer Wahlperiode des Gemeinderates. Da sich mit jeder Wahlperiode auch die Zusammensetzung des Klimaschutzbeirates ändern kann, ist diese Anpassung erforderlich. Zudem wurde der Passus „Vertreter:innen des Gemeinderates können nicht als Vorsitzende gewählt werden.“ (§ 3, Absatz 2) aufgenommen, um die Unparteilichkeit des Vorsitzes sicherzustellen.

§ 4 Arbeitsweise

Ergänzend wurde ein neuer Absatz (Absatz 4) aufgenommen, der die Arbeitsweise des Klimaschutzbeirates präzisiert. Dieser regelt, wie Mitglieder Themenvorschläge einbringen können und enthält Vorgaben zur Festlegung der Tagesordnung.
Der bisherige Absatz 6 „Zu den Sitzungen können weitere sachkundige Personen oder Vertreter*innen von Institutionen eingeladen werden.“ wird gestrichen, da diese Regelung bereits in in § 2, Absatz 3 enthalten ist.

Hinweis zur Anlage „Besetzung Klimaschutzbeirat“ (§ 2 Zusammensetzung)

Die in § 2 Zusammensetzung erwähnte Anlage „Besetzung Klimaschutzbeirat“ wird Anfang 2025 in die gemeinderätlichen Gremien eingebracht. Die am 07.10.2024 durch den Gemeinderat festgelegte Anzahl der Sitze sowie die Zuordnung zu den einzelnen Kategorien bleiben dabei unverändert.

Anlage: Überarbeitete Fassung der Geschäftsordnung für den Klimaschutzbeirat der Stadt Schwäbisch Hall

Beschlussfassung:

Der Gemeinderat stimmt den vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung für den Klimaschutzbeirat der Stadt Schwäbisch Hall zu. 
(einstimmig - 27)

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