136304986/meetingannouncement/231628003/agendaitem

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Vorlage folgt</p>
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In seiner Sitzung am [https://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/118496673/meetingannouncement/121832807/agendaitem 15.03.2023] hat der Gemeinderat der Stadt Schw&auml;bisch Hall einem Grundschulneubau mit Sporthalle und Mensa am Standort &bdquo;Molkerei&ldquo; zugestimmt. Weiterhin hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 08.11.2023 ein [https://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/118497092/meetingannouncement/133465833/agendaitem Wettbewerbsverfahren] f&uuml;r die Grundschule beschlossen und auch dem Raum- und Funktionsplan aus [https://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/118497092/meetingannouncement/133465668/agendaitem Planungsphase 0] zugestimmt.</p>
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Auf dieser Basis sollen nun &uuml;ber ein Bebauungsplanverfahren auch die planungsrechtlichen Zul&auml;ssigkeitsvoraussetzungen geschaffen werden.</p>
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Die Abgrenzung des Plangebiets umfasst ca. 3,6 ha. Die rechtskr&auml;ftige Fortschreibung 7D des Fl&auml;chennutzungsplans stellt den s&uuml;dlichen Teil des Plangebiets als Fl&auml;che f&uuml;r die Landwirtschaft sowie den n&ouml;rdlichen Teil als Gr&uuml;nfl&auml;che dar. Der Fl&auml;chennutzungsplan ist daher im Parallelverfahren gem. &sect; 8 Abs. 3 BauGB zu &auml;ndern. Es ist nach aktuellem Kenntnisstand vorgesehen den Bereich in eine Gemeinbedarfsfl&auml;che sowie Gr&uuml;nfl&auml;che zu &auml;ndern.</p>
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<u>Anlage:</u> [[Media:230-24_A1-Planzeichnung_11te-Teilaenderung-FNP-7D-GS-Hessental_Aufstellungsbeschluss.pdf{{!}}Planzeichnung und Abgrenzungsplan, Stand 02.10.2024]]</p>
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1. Die 11. Teil&auml;nderung des Fl&auml;chennutzungsplans Fortschreibung 7D der VVG Schw&auml;bisch Hall wird gem&auml;&szlig; &sect; 1 (3) i.V.m. &sect; 2 (1) BauGB und &sect; 8 (3) BauGB (Parallelverfahren) aufgestellt. Ma&szlig;gebend ist der Abgrenzungsplan vom 02.10.2024 (Anlage 1).</p>
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2. Die Verwaltung der Stadt Schw&auml;bisch Hall wird als erf&uuml;llende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft mit der Durchf&uuml;hrung des weiteren Verfahrens (fr&uuml;hzeitige Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit, der Beh&ouml;rden und der sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange gem. &sect; 3 (1) und &sect; 4 (1) BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. &sect; 2 Abs. 2 BauGB) auf Basis von Anlage 1 beauftragt. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen betr&auml;gt mind. 14 Tage.</p>
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Aktuelle Version vom 14. November 2024, 10:25 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 271/24

Sachvortrag:

In seiner Sitzung am 15.03.2023 hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall einem Grundschulneubau mit Sporthalle und Mensa am Standort „Molkerei“ zugestimmt. Weiterhin hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 08.11.2023 ein Wettbewerbsverfahren für die Grundschule beschlossen und auch dem Raum- und Funktionsplan aus Planungsphase 0 zugestimmt.

Auf dieser Basis sollen nun über ein Bebauungsplanverfahren auch die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen geschaffen werden.

Die Abgrenzung des Plangebiets umfasst ca. 3,6 ha. Die rechtskräftige Fortschreibung 7D des Flächennutzungsplans stellt den südlichen Teil des Plangebiets als Fläche für die Landwirtschaft sowie den nördlichen Teil als Grünfläche dar. Der Flächennutzungsplan ist daher im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern. Es ist nach aktuellem Kenntnisstand vorgesehen den Bereich in eine Gemeinbedarfsfläche sowie Grünfläche zu ändern.

Anlage: Planzeichnung und Abgrenzungsplan, Stand 02.10.2024

Beschlussantrag:

1. Die 11. Teiländerung des Flächennutzungsplans Fortschreibung 7D der VVG Schwäbisch Hall wird gemäß § 1 (3) i.V.m. § 2 (1) BauGB und § 8 (3) BauGB (Parallelverfahren) aufgestellt. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 02.10.2024 (Anlage 1).

2. Die Verwaltung der Stadt Schwäbisch Hall wird als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB) auf Basis von Anlage 1 beauftragt. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.

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