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Aktuelle Version vom 18. September 2024, 10:00 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 180/24

Sachvortrag:

Die Bemessung der Grundsteuer nach heutigem Recht wurde 2018 für verfassungswidrig erklärt, weil sie aufgrund veralteter Grundstückswerte berechnet wurde. Der Landtag hat im Jahr 2020 ein eigenes Grundsteuergesetz für Baden-Württemberg erlassen. Das Gesetz ist ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage zur Erhebung der Grundsteuern.

Die Hebesätze für die Realsteuern (Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer) wurden bisher im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossen. Für das Jahr 2025 reicht der Beschluss dort zeitlich nicht aus, weil die Bekanntgabe der Jahresbescheide eine rechtswirksame Satzung voraussetzt. Der erste Zahlungstermin für die Grundsteuer ist laut Gesetz der 15.02.2025, die Einzahlungen zu diesem Zeitpunkt sind für die Liquidität der Stadtkasse wichtig. Um diese Fälligkeit halten zu können, müssen die Jahresbescheide Anfang Januar versandt werden. Aus diesem Grund muss für das Jahr 2025 eine eigene Hebesatzsatzung erlassen werden.

Grundsätzlich haben sich die kommunalen Landesverbände zur Aufkommensneutralität im Hinblick auf die Grundsteuerreform bekannt, die Einnahmen aus der Grundsteuer sollen sich im Rahmen der Vorjahre bewegen. Die Kommunen sind allerdings auch gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen, ganz unabhängig von der Grundsteuerreform. Deshalb schlägt der Fachbereich Finanzen vor, bei der Grundsteuer B ab 2025 Einnahmen i.H.v. 8 Mio. € einzuplanen.
Bis 2022 hat der Hebesatz für die Grundsteuer B in Schwäbisch Hall 420 v.H. betragen, was zuletzt Einnahmen von knapp 7,5 Mio € bedeutet hat. Im Jahr 2023 wurde der Hebesatz auf 460 v.H. erhöht, was 2024 Einnahmen i.H.v. 8,3 Mio € prognostiziert. Die Mehreinnahmen aus den Jahren 2022 und 2023 werden an die Grundsteuerpflichtigen in der Form zurückgegeben, dass der neue Hebesatz ab 2025 nur moderat erhöht werden muss und bei 540 v.H. festgesetzt werden kann. Die Prognose in Anlage 2 veranschaulicht, welcher Hebesatz zu welchen Einnahmen aus der Grundsteuer B ab dem Jahr 2025 führen wird.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Hebesatzes trifft der Gemeinderat in einem Abwägungsprozess, der in Anbetracht der kommunalpolitischen Tragweite nicht einfach ist. Gerade die Grundsteuer B hat erhebliche Haushaltsrelevanz, da sie einen maßgeblichen Anteil der Einnahmen der Kommunen ausmacht. Bei der Kalkulation des Hebesatzes für die Grundsteuer B wurde eine relativ genaue Hochrechnung herangezogen - zum Zeitpunkt der Hochrechnung waren knapp 96 % der Messbeträge für die Grundsteuer B im System der Stadt Schwäbisch Hall eingespielt. Nicht berücksichtigen kann man Korrekturen von Messbeträgen im Hinblick auf eingereichte Widersprüche. Diese Verfahren können evtl. Jahre in Anspruch nehmen. Der Gewerbesteuerhebesatz wurde letztmalig zum 01.01.2024 (moderat) um 10 v.H. auf 390 v.H. erhöht.
Die Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundsteuer A sollen nicht erhöht werden.

Anlagen:
Anlage 1: Hebesatzsatzung der Stadt Schwäbisch Hall ab 01.01.2025
Anlage 2: Kalkulation des Hebesatzes

Beschlussfassung:

Die als Anlage 1 beigefügte Hebesatzsatzung für Schwäbisch Hall ab dem 01.01.2025 wird beschlossen.

Zur Kenntnisnahme

(ohne Abstimmung)

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