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Die Satzung &uuml;ber die Erhebung der Hundesteuer in Schw&auml;bisch Hall wurde per Gemeinderatsbeschluss vom 05.10.2022 (&sect; 321, &ouml;ffentlich), mit Wirkung zum 01.01.2023, umfangreich ge&auml;ndert.</p>
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Die Satzung &uuml;ber die Erhebung der Hundesteuer in Schw&auml;bisch Hall wurde per Gemeinderatsbeschluss vom 05.10.2022 ([https://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/98186428/meetingannouncement/113708513/agendaitem &sect; 321], &ouml;ffentlich), mit Wirkung zum 01.01.2023, umfangreich ge&auml;ndert.</p>
 
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Die zunehmende Anzahl an Hundeanmeldungen, die wesentliche Merkmale eines Ph&auml;notyps von Listenhunden/Kampfhunden oder ihrer Kreuzungen aufweist, hat dazu gef&uuml;hrt, dass die Nachweispflicht &uuml;ber die Hunderasse bei der Anmeldung in &sect; 11 konkretisiert wird. Zus&auml;tzlich m&ouml;chte die Abteilung Abgabewesen mittelfristig eine Hundebestandsaufnahme durchf&uuml;hren, wof&uuml;r ebenfalls in &sect; 11 die Grundlage verankert wird.</p>
 
Die zunehmende Anzahl an Hundeanmeldungen, die wesentliche Merkmale eines Ph&auml;notyps von Listenhunden/Kampfhunden oder ihrer Kreuzungen aufweist, hat dazu gef&uuml;hrt, dass die Nachweispflicht &uuml;ber die Hunderasse bei der Anmeldung in &sect; 11 konkretisiert wird. Zus&auml;tzlich m&ouml;chte die Abteilung Abgabewesen mittelfristig eine Hundebestandsaufnahme durchf&uuml;hren, wof&uuml;r ebenfalls in &sect; 11 die Grundlage verankert wird.</p>

Version vom 26. März 2024, 10:04 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 74/24

Sachvortrag:

Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwäbisch Hall wurde per Gemeinderatsbeschluss vom 05.10.2022 (§ 321, öffentlich), mit Wirkung zum 01.01.2023, umfangreich geändert.

Die zunehmende Anzahl an Hundeanmeldungen, die wesentliche Merkmale eines Phänotyps von Listenhunden/Kampfhunden oder ihrer Kreuzungen aufweist, hat dazu geführt, dass die Nachweispflicht über die Hunderasse bei der Anmeldung in § 11 konkretisiert wird. Zusätzlich möchte die Abteilung Abgabewesen mittelfristig eine Hundebestandsaufnahme durchführen, wofür ebenfalls in § 11 die Grundlage verankert wird.

Im Rahmen der Digitalisierung bietet die Stadt Schwäbisch Hall an, einen Hund über die digitale Plattform von Service-BW an- oder abzumelden. Das Angebot wird bereits rege genutzt, zur Rechtssicherheit ist eine Ergänzung in der bestehenden Satzung erforderlich.

Zudem möchte die Verwaltung der Stadt Schwäbisch Hall auf die digitale Hundesteuermarke umsteigen. Das bedeutet, dass die Erfüllung der Steuerpflicht über einen QR-Code nachgewiesen werden kann. Die Beschaffung und Verwaltung von Hundesteuermarken könnte dadurch entfallen. Während einer Übergangszeit wird den Hundehaltern noch das Angebot von Hundesteuermarken gemacht.

Dieser Sitzungsvorlage ist die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer bei der Stadt Schwäbisch Hall, welche zum 01.05.2024 in Kraft treten soll, als Anlage 1 beigefügt.

Zusätzlich ist als Anlage 2 eine Synopse beigefügt, bei der die durchgeführten Änderungen ersichtlich sind.

Anlagen:
Anlage 1: Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Schwäbisch Hall
Anlage: Synopse zur Hundesteuersatzung

Beschlussantrag:

Der Gemeinderat stimmt der als Anlage beiliegenden Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwäbisch Hall – mit Inkrafttreten zum 01.05.2024 – zu.

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