136285733/meetingannouncement/147749048/agendaitem
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Bei dem gewerblichen Teil des ehemaligen Eigenbetriebs Touristik und Marketing handelte es sich um einen Betrieb gewerblicher Art der Stadt Schwäbisch Hall. Betriebe gewerblicher Art (BgA) sind gemäß § 4 Körperschafsteuergesetz (KStG) Einrichtungen innerhalb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Nach der Körperschaftsteuerrichtlinie 4.1 Abs. 5 hebt sich eine Tätigkeit aus der Gesamtbetätigung heraus, wenn der Jahresumsatz 45.000 Euro nachhaltig übersteigt. Gewinne von BgA führen zu einer Körperschaftsteuerpflicht. Gewinnausschüttungen können zudem zu einer Kapitalertagsteuerpflicht der Stadt Schwäbisch Hall führen.</p> | Bei dem gewerblichen Teil des ehemaligen Eigenbetriebs Touristik und Marketing handelte es sich um einen Betrieb gewerblicher Art der Stadt Schwäbisch Hall. Betriebe gewerblicher Art (BgA) sind gemäß § 4 Körperschafsteuergesetz (KStG) Einrichtungen innerhalb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Nach der Körperschaftsteuerrichtlinie 4.1 Abs. 5 hebt sich eine Tätigkeit aus der Gesamtbetätigung heraus, wenn der Jahresumsatz 45.000 Euro nachhaltig übersteigt. Gewinne von BgA führen zu einer Körperschaftsteuerpflicht. Gewinnausschüttungen können zudem zu einer Kapitalertagsteuerpflicht der Stadt Schwäbisch Hall führen.</p> | ||
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Während in der Vergangenheit für den BgA Touristik und Marketing und damit für sämtliche gewerbliche Tätigkeiten des ehemaligen Eigenbetriebes TM eine Steuerbilanz aufgestellt werden musste, muss zukünftig nur für den BgA Fassfabrik eine Steuerbilanz aufgestellt werden (Jahresumsatz über 600 T€). Für alle anderen BgA reicht eine Einnahme-Überschuss-Rechnung für die Körperschaftsteuererklärung aus.</p> | Während in der Vergangenheit für den BgA Touristik und Marketing und damit für sämtliche gewerbliche Tätigkeiten des ehemaligen Eigenbetriebes TM eine Steuerbilanz aufgestellt werden musste, muss zukünftig nur für den BgA Fassfabrik eine Steuerbilanz aufgestellt werden (Jahresumsatz über 600 T€). Für alle anderen BgA reicht eine Einnahme-Überschuss-Rechnung für die Körperschaftsteuererklärung aus.</p> | ||
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− | Die Auflösung des Betrieb gewerblicher Art Touristik und Marketing und die Gründung der benannten neuen Betriebe gewerblicher Art der Stadt Schwäbisch Hall wird zur Kenntnis genommen.</p> | + | Die Auflösung des Betrieb gewerblicher Art Touristik und Marketing und die Gründung der benannten neuen Betriebe gewerblicher Art der Stadt Schwäbisch Hall wird zur Kenntnis genommen.<br /> |
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Aktuelle Version vom 7. Februar 2024, 20:10 Uhr
Sitzungsvorlagen-Nummer: 11/24
Sachvortrag:
Gemäß dem Beschluss des Gemeinderates vom 19.05.2021, § 116, öffentlich, wurde der Eigenbetrieb Touristik und Marketing mit Wirkung zum 01.01.2022 in den Kernhaushalt reintegriert.
Bei dem gewerblichen Teil des ehemaligen Eigenbetriebs Touristik und Marketing handelte es sich um einen Betrieb gewerblicher Art der Stadt Schwäbisch Hall. Betriebe gewerblicher Art (BgA) sind gemäß § 4 Körperschafsteuergesetz (KStG) Einrichtungen innerhalb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Nach der Körperschaftsteuerrichtlinie 4.1 Abs. 5 hebt sich eine Tätigkeit aus der Gesamtbetätigung heraus, wenn der Jahresumsatz 45.000 Euro nachhaltig übersteigt. Gewinne von BgA führen zu einer Körperschaftsteuerpflicht. Gewinnausschüttungen können zudem zu einer Kapitalertagsteuerpflicht der Stadt Schwäbisch Hall führen.
Der BgA Touristik und Marketing war die Gesamtheit der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Eigenbetriebs. Dazu gehörten u.a. die Vermietung der Fassfabrik, des Neubausaals und der Hospitalkirche, die Organisation von Märkten und Festen wie dem Weihnachtsmarkt und dem Jacobimarkt, sowie der Betrieb der Tourist Information. Da der BgA Touristik und Marketing in der Vergangenheit dauerdefizitär war und jährlich hohe Verluste vorgetragen wurden, entstand bislang weder eine Körperschaft- noch eine Kapitalertagsteuerpflicht für die Stadt.
Durch die organisatorische Eingliederung des Eigenbetriebs Touristik und Marketing zum 01.01.2022 wurde der ehemalige BgA Touristik und Marketing aufgegeben. Die einzelnen Tätigkeiten werden im Kernhaushalt der Stadt von verschiedenen Organisationseinheiten, d. h. Fachbereichen und Abteilungen ausgeführt. Eine gemeinsame Einrichtung i.S.d. § 4 KStG für die Tätigkeiten des ehemaligen BgA Touristik und Marketing liegt seitdem nicht mehr vor.
Aus dem aufgegebenen BgA Touristik und Marketing des Eigenbetriebs sind im Kernhaushalt der Stadt seit 2022 folgende neue BgA`s hervorgegangen:
BgA Hospitalkirche
BgA Neubausaal
BgA Tagungsräume Am Markt 9
BgA Fassfabrik
BgA Märkte und Feste
BgA Tourist Info
BgA Pauschalreisen
Diese Tätigkeiten begründen einzeln die Voraussetzungen des § 4 KStG. Um eine verdeckte Gewinnausschüttung im Zuge der dauerdefizitären Tätigkeiten (nicht begünstigte BgA) zu vermeiden, muss für jeden dieser BgA eine Körperschaftsteuererklärung abgegeben werden.
Während in der Vergangenheit für den BgA Touristik und Marketing und damit für sämtliche gewerbliche Tätigkeiten des ehemaligen Eigenbetriebes TM eine Steuerbilanz aufgestellt werden musste, muss zukünftig nur für den BgA Fassfabrik eine Steuerbilanz aufgestellt werden (Jahresumsatz über 600 T€). Für alle anderen BgA reicht eine Einnahme-Überschuss-Rechnung für die Körperschaftsteuererklärung aus.
Beschlussfassung:
Die Auflösung des Betrieb gewerblicher Art Touristik und Marketing und die Gründung der benannten neuen Betriebe gewerblicher Art der Stadt Schwäbisch Hall wird zur Kenntnis genommen.
(ohne Abstimmung)