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Die Satzung &uuml;ber die Erhebung der Vergn&uuml;gungssteuer in Schw&auml;bisch Hall wurde per Gemeinderatsbeschluss vom 05.10.2022 (SV-Nr. 232/23, &ouml;ffentlich), mit Wirkung zum 01.01.2023, umfangreich ge&auml;ndert.</p>
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Die Satzung &uuml;ber die Erhebung der Vergn&uuml;gungssteuer in Schw&auml;bisch Hall wurde per Gemeinderatsbeschluss vom 05.10.2022 (SV-Nr. 232/22, &ouml;ffentlich), mit Wirkung zum 01.01.2023, umfangreich ge&auml;ndert.</p>
 
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Im Laufe des Jahres 2023 hat sich gezeigt, dass eine monatliche Abrechnung der Spielums&auml;tze von Geldspielautomaten vom vorhandenen Personal nicht ohne Mehrarbeit geleistet werden kann. Deshalb wird die Abrechnung der Vergn&uuml;gungssteuer auf eine quartalsweise Bearbeitung umgestellt.</p>
 
Im Laufe des Jahres 2023 hat sich gezeigt, dass eine monatliche Abrechnung der Spielums&auml;tze von Geldspielautomaten vom vorhandenen Personal nicht ohne Mehrarbeit geleistet werden kann. Deshalb wird die Abrechnung der Vergn&uuml;gungssteuer auf eine quartalsweise Bearbeitung umgestellt.</p>

Version vom 10. Oktober 2023, 14:41 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 259/23

Sachvortrag:

Die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Schwäbisch Hall wurde per Gemeinderatsbeschluss vom 05.10.2022 (SV-Nr. 232/22, öffentlich), mit Wirkung zum 01.01.2023, umfangreich geändert.

Im Laufe des Jahres 2023 hat sich gezeigt, dass eine monatliche Abrechnung der Spielumsätze von Geldspielautomaten vom vorhandenen Personal nicht ohne Mehrarbeit geleistet werden kann. Deshalb wird die Abrechnung der Vergnügungssteuer auf eine quartalsweise Bearbeitung umgestellt.

Eine zweite Änderung betrifft die Festbeträge für das Aufstellen von Geräten ohne Gewinnmöglichkeit oder Musikautomaten bzw. den Mindestumsatz von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit bei Neuaufstellung im laufenden Monat. Da die Teilung eines Festbetrags oder des sog. Mindestbetrages nicht möglich ist, werden neu aufgestellte Geräte für den ganzen Monat abgerechnet.

Dieser Sitzungsvorlage ist die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer, welche zum 01.01.2024 in Kraft treten soll, als Anlage 1 beigefügt.
Zusätzlich ist als Anlage 2 eine Synopse beigefügt, bei der die durchgeführten Änderungen ersichtlich sind.

Anlagen:
Anlage 1:
Anlage 2:
 

Beschlussantrag:

Der Gemeinderat stimmt der als Anlage beiliegenden Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Schwäbisch Hall – mit Inkrafttreten zum 01.01.2024 – zu.

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