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Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, dem Aufstellungsbeschluss für die Änderung des rechtsgültigen Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall im Parallelverfahren gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 BauGB zuzustimmen. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 25.08.2022 (vgl. Anlage 9).</p> | Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, dem Aufstellungsbeschluss für die Änderung des rechtsgültigen Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall im Parallelverfahren gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 BauGB zuzustimmen. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 25.08.2022 (vgl. Anlage 9).</p> | ||
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Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0913-07 „Freiflächenphotovoltaikanlage Urchen“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i.V.m § 74 Abs. 1 LBO parallel zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellt. Der maßgebliche Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 0913-07 „Freiflächenphotovoltaikanlage Urchen“ (vgl. Anlage 3).<br /> | Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0913-07 „Freiflächenphotovoltaikanlage Urchen“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i.V.m § 74 Abs. 1 LBO parallel zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellt. Der maßgebliche Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 0913-07 „Freiflächenphotovoltaikanlage Urchen“ (vgl. Anlage 3).<br /> | ||
Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteili-gung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG) beauftragt. Grundlagen hierfür sind die Anlagen 3-8. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.</p> | Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteili-gung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG) beauftragt. Grundlagen hierfür sind die Anlagen 3-8. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.</p> | ||
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Aktuelle Version vom 21. September 2023, 14:40 Uhr
Sitzungsvorlagen-Nummer: 255/22
Sachvortrag:
Am 06.10.2021 (§ 241, öffentlich) hat der Gemeinderat dem Antrag von Sandra und Thomas Rüger, Schwäbisch Hall, auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens stattgegeben.
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 0913-07 „Freiflächenphotovoltaikanlage Urchen“ Bibersfeld sowie die Aufstellung der örtlichen Bauvorschriften ist ein beabsichtigtes Bauvorhaben zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Flurstück 906 in Bibersfeld. Der Bebauungsplan schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Bebauung.
Das Plangebiet liegt südwestlich von Bibersfeld im Gewann „Urchen“. Es umfasst eine Teilfäche vom Flurstück 906 mit einer Planfläche von ca. 2,8 ha. Dieses wird intensiv landwirtschaftlich genutzt und ist von weiteren Ackerflächen umgeben. Im Norden und Süden verläuft ein Wirtschaftsweg. Etwa 500 m südlich befindet sich die bestehende Freiflächen-photovoltaikanlage Sanzenbach, auf der Gemarkung der Nachbargemeinde Rosengarten-Rieden.
Der Bebauungsplan regelt sowohl die maximalen Modultischhöhen von 3,50 m als auch Bauhöhen der notwendigen Betriebsgebäude / Technikstationen und sonstigen baulichen Anlagen, bezogen auf das natürliche Gelände am Baukörper, sowie die überbaubaren Grundstücksflächen.
Die Anlage wird aus reihig angeordneten, aufgeständerten, nicht beweglichen Solarmodulen, sowie den erforderlichen weiteren Anlagen (Wechselrichter, Verkabelung etc.) bestehen. Ein Zaun wird den Anlagenbereich sichern. Die Module werden auf Stahl‐ bzw. Aluminiumgestellen in einem fest definierten Winkel zur Sonne angeordnet und aufgeständert. Die Gestelle werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt. Hierdurch wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet auf ein Minimum begrenzt. Die Photovoltaikanlage kann nach Ende der Nutzungsdauer rückstandslos entfernt werden.
Dem Interessenkonflikt zwischen der Ausweisung eines Sondergebietes für die Erzeugung Erneuerbarer Energien und dem Eingriff in Natur und Landschaft soll durch folgende Maßnahmen abgeholfen werden:
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Anlage des gesamten Plangebietes als artenreiche Wiesenfläche, auch unter den Modulen,
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Minimierung der Bodenversiegelungen durch Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche,
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Begrenzung der Höhenentwicklung der geplanten Betriebsgebäude/Stationen/Solarmodule
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Minimierung der Bodeninanspruchnahme durch das Verbot von Betonfundamenten für die Solar-Modultische, diese sind im „Ramm- oder Schraubverfahren“ zu verankern.
Im weiteren Verfahren erfolgt die Konkretisierung des Vorhaben- und Erschließungsplanes, der bisher als skizzenhafter Entwurf vorliegt (Anlage 7).
Für den Bebauungsplan wurde eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung durchgeführt (Anlage 8). Ergebnis ist, dass ein weiterer Untersuchungsbedarf für Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Amphibien und Tagfalter festgestellt wurde.
Das Plangebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall als Außenbereichsfläche dargestellt (Anlage 2) und soll künftig als Sonderbaufläche festgesetzt werden. Der Bebauungsplan ist deshalb nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, weshalb dieser im Parallelverfahren anzupassen ist.
Das Vorhaben entspricht den Vorgaben des Kriterienkatalogs, welcher durch den Gemeinderat am 22.06.2022 beschlossen wurde.
Aufgrund der weiterhin bestehenden Corona-Pandemie soll die anstehende Offenlage anhand § 3 des Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, über das Internet erfolgen. Die Öffentlichkeit ohne Internetanschluss kann nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen.
Der Ortschaftsrat Bibersfeld tagt am 04.10.2022. Über das Ergebnis wird in der Gemeinderatsitzung am 05.10.2022 berichtet.
Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan, ohne Maßstab, Stadt Schwäbisch Hall, 04.08.2022
Anlage 2: Ausschnitt rechtskräftiger Flächennutzungsplan, 04.08.2022
Anlage 3: Bebauungsplanentwurf Planteil, Maßstab 1:1500, Käser Ingenieure GmbH&Co.KG, 22.08.2022
Anlage 4: Textteil zum Bebauungsplan, Käser Ingenieure GmbH&Co.KG, 22.08.2022
Anlage 5: Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan, Käser Ingenieure GmbH&Co.KG, 22.08.2022
Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan, Käser Ingenieure GmbH&Co.KG, 22.08.2022
Anlage 7: Entwurf Vorhaben- und Erschließungsplan, Regenerative Energien Munz GmbH, Rosengarten, 25.02.2022
Anlage 8: Artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung, roosplan, Backnang 23.08.2022
Anlage 9: 4. Teiländerung des FNP 7D, Teilbereich 4, Stadt Schwäbisch Hall, 25.08.2022
Beschlussfassung:
Der Bau- und Planungsausschuss fasst vorbehaltlich der Zustimmung des Ortschaftsrats folgenden Beschluss:
Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, dem Aufstellungsbeschluss für die Änderung des rechtsgültigen Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall im Parallelverfahren gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 BauGB zuzustimmen. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 25.08.2022 (vgl. Anlage 9).
2. Aufstellungsbeschlüsse und Beschlüsse über die frühzeitige Beteiligung
A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 0913-07 „Freiflächenphotovoltaikanlage Urchen“
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 0913-07 „Freiflächenphotovoltaikanlage Urchen“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB und § 12 Abs. 2 BauGB aufgestellt. Maß-gebend ist der Abgrenzungsplan im Maßstab 1:1500 vom 22.08.2022 (vgl. Anlage 3).
Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteili-gung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG) beauftragt. Grundlagen hierfür sind die Anlagen 3-8. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.
B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0913-07 „Freiflächenphotovoltaikanlage Urchen“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0913-07 „Freiflächenphotovoltaikanlage Urchen“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i.V.m § 74 Abs. 1 LBO parallel zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellt. Der maßgebliche Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 0913-07 „Freiflächenphotovoltaikanlage Urchen“ (vgl. Anlage 3).
Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteili-gung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG) beauftragt. Grundlagen hierfür sind die Anlagen 3-8. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.
(16 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)