123764973/meetingannouncement/123765545/agendaitem
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Aktuelle Version vom 25. Mai 2023, 16:19 Uhr
Sitzungsvorlagen-Nummer: 119/23
Sachvortrag:
Zu a)
Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2019-2023 gewählten Schöffen endet am 31.12.2023. Die Gemeinden der Amtsgerichtsbezirke bzw. des Landgerichtsbezirkes schlagen für die folgenden fünf Geschäftsjahre Personen aus der Gemeinde vor, die für das Schöffenamt in Frage kommen.
Die Stadt Schwäbisch Hall hat 26 Personen zu benennen, wie die Präsidentin des Landgerichts Heilbronn bestimmt hat. Die Vorschlagliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG). Die persönlichen Voraussetzungen und weitere Informationen über das Schöffenamt ergeben sich aus den beigefügten Ausführungen des Staatsministeriums Baden-Württemberg.
Gemäß § 36 Abs. 2 GVG hat die Vorschlagsliste Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person zu enthalten.
Zur Gewinnung von Bewerberinnen und Bewerbern für das Schöffenamt wurde gemäß der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Sozialministeriums über die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 eine Pressemitteilung veröffentlicht. Ergänzend dazu wurde eine eigene Internetseite (<a href="http://www.schwaebischhall.de/schoeffenwahl">www.schwaebischhall.de/schoeffenwahl</a>) freigeschaltet, auf der Informationen zu der Wahl bereit gestellt werden.
Aus den eingegangenen Bewerbungen ergibt sich folgende Alters- und Geschlechterstruktur:
Altersgruppe |
männlich |
weiblich |
divers |
Gesamt |
25-29 |
1 |
3 |
0 |
4 |
30-39 |
7 |
8 |
0 |
15 |
40-49 |
3 |
10 |
0 |
13 |
50-59 |
16 |
9 |
0 |
25 |
60-69 |
29 |
14 |
0 |
43 |
Gesamt |
56 |
44 |
0 |
100 |
Die eingehenden Bewerbungen für das Schöffenamt sind dem Gemeinderat vorzulegen, eine Vorauswahl der Bewerbungen ist unzulässig. Personen, die nach § 32 GVG zum Amt eines Schöffen unfähig sind oder nach §§ 33 und 34 GVG nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen, sind indes nicht in die Vorschlagsliste aufzunehmen. Dies betrifft wegen des Überschreitens der Altersgrenze nach § 33 Nr. 2 (Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden) vier Personen.
Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung des Gemeinderats bleiben unberührt (§ 36 Absatz 1 Satz 2 und 3 GVG). Über die Aufstellung der Vorschlagsliste ist grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu verhandeln, soweit nicht im Einzelfall vorübergehend nach § 35 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung (GemO) eine nichtöffentliche Verhandlung erforderlich ist.
Die eigentliche Wahl der Schöffen erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt durch einen besonderen Ausschuss beim Amtsgericht Schwäbisch Hall bzw. beim Landgericht Heilbronn.
Zu b)
Obige Ausführungen gelten überwiegend auch für die Jugendschöffen. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 JGG sollen hier jedoch nur in der Jugenderziehung erfahrene Personen vorgeschlagen werden. Die Stadt Schwäbisch Hall hat mindestens acht Personen zu benennen und eine Vorschlagsliste zu erstellen. Diese ist dem Landratsamt Schwäbisch Hall, Jugendamt, bis spätestens 25.05.2023 vorzulegen. Insgesamt sind 25 Bewerbungen eingegangen.
Die Beschlussfassung dieser Vorschlagsliste erfolgt durch den Jugendhilfeausschuss des Landkreises. Der Gemeinderat erhält die Vorschlagsliste der Stadt Schwäbisch Hall zur Kenntnis.
Anlagen:
Anlage 1: Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen
Anlage 2: Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendschöffen
Anlage 3: Informationen des Staatsministeriums Baden-Württemberg zur Schöffenwahl
Beschlussfassung:
a) Der Vorschlagsliste wird zugestimmt.
b) Von der Vorschlagsliste der Jugendschöffen wird Kenntnis genommen.
(einstimmig - 27)