98185989/meetingannouncement/107008689/agendaitem

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
< 98185989/meetingannouncement(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Änderung am 19.05.2022 09:18, durch .)
(Änderung am 11.05.2023 16:03, durch Dagmar Vogt.)
 
(8 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 
{{agendaitem_template
 
{{agendaitem_template
|agendaitem-attribute-id=107008689|agendaitem-attribute-ma_id=98185989|agendaitem-attribute-number=1|agendaitem-attribute-subnumber=|agendaitem-attribute-meeting_collecting_main=147/22|agendaitem-attribute-title=- Wertgrenzen für Investitionen mit erheblicher finanzieller Bedeutung (§ 12 GemHVO)
+
|agendaitem-attribute-id=107008689|agendaitem-attribute-ma_id=98185989|agendaitem-attribute-number=1|agendaitem-attribute-subnumber=|agendaitem-attribute-meeting_collecting_main=147/22|agendaitem-attribute-title= Wertgrenzen für Investitionen mit erheblicher finanzieller Bedeutung (§ 12 GemHVO)
 
- Erheblichkeitsgrenzen für die Verpflichtung eines Nachtragshaushalts (§ 82 GemO)
 
- Erheblichkeitsgrenzen für die Verpflichtung eines Nachtragshaushalts (§ 82 GemO)
 
- Voraussetzungen für die Bereitstellung von über- und außerplanmäßigen Haushaltsmittel (§ 84 GemO)
 
- Voraussetzungen für die Bereitstellung von über- und außerplanmäßigen Haushaltsmittel (§ 84 GemO)
- Vorberatung - |agendaitem-attribute-statement=<p>
+
- Vorberatung - |agendaitem-attribute-statement=<p align="justify">
Vorlage folgt</p>
+
[[Media:147-22-SV-Wertgrenzen-final.pdf{{!}}siehe Text]]</p>
|agendaitem-attribute-resolution_text=|agendaitem-attribute-access=öffentlich|agendaitem-attribute-full_number=1|agendaitem-template-title=- Wertgrenzen für Investitionen mit erheblicher finanzieller Bedeutung (§ 12 GemHVO) - Erheblichkeitsgrenzen für die Verpflichtung eines Nachtragshaushalts (§ 82 GemO) - Voraussetzungen für die Bereitstellung von über- und außerplanmäßigen Haushaltsmittel (§ 84 GemO) - Vorberatung - |agendaitem-template-committee=Verwaltungs- und Finanzausschuss|agendaitem-template-start_date=30.05.2022|agendaitem-attribute-resolution-heading=- nicht anzeigen -|}}
+
<p align="justify">
 +
<u>Anlagen:</u>&nbsp;<br />
 +
Anlage 1: [[Media:147-22-noe-Anlage-Prozessabl&auml;ufe_investive_Anmeldungen.pdf{{!}}Prozessabl&auml;ufe bei investiven Haushaltsanmeldungen (nicht&ouml;ffentlich)]]<br />
 +
Anlage 2: [[Media:147-22-Praesentation-Wertgrenzen.pdf{{!}}Pr&auml;sentation]]</p>
 +
|agendaitem-attribute-resolution_text=<p align="justify" style="margin-left:1cm;">
 +
1. Unter Beachtung des &sect; 12 GemHVO wird die Betragsgrenze f&uuml;r &bdquo;Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung&ldquo; f&uuml;r den Haushalt der Stadt Schw&auml;bisch Hall auf 1.500.000,00 &euro; festgesetzt.<br />
 +
<br />
 +
Die entsprechenden Anforderungen m&uuml;ssen von den jeweiligen Fach&auml;mtern beachtet und eingehalten werden. Begr&uuml;ndete Ausnahmen k&ouml;nnen vom Gemeinderat im Zuge der Verabschiedung der jeweiligen Haushaltspl&auml;ne zugelassen werden.</p>
 +
<p align="justify" style="margin-left:1cm;">
 +
2. Unter Beachtung des &sect; 82 GemO Baden-W&uuml;rttemberg werden die &bdquo;Erheblichkeitsgrenzen&ldquo; f&uuml;r den Vollzug des st&auml;dtischen Haushalts wie folgt festgesetzt:<br />
 +
<br />
 +
- Ordentlicher Ergebnishaushalt: Die Erh&ouml;hung der ordentlichen Aufwendungen um mehr als 2 % des Gesamtvolumens, sofern hierdurch eine Verschlechterung des ordentlichen Ergebnisses verursacht wird, gilt als erheblich.<br />
 +
<br />
 +
- Die Bereitstellung von &uuml;ber- oder au&szlig;erplanm&auml;&szlig;igen Haushaltsmitteln f&uuml;r Auszahlungen/ Aufwendungen aufgrund von &bdquo;Unabweisbarkeit&ldquo; sind, sofern kein Deckungsvorschlag besteht, bis zu einer Entstehung bzw. Erh&ouml;hung eines<br />
 +
&nbsp; Fehlbetrags auf maximal 2 % der ordentlichen Aufwendungen zul&auml;ssig. Der Spielraum kann durch Minderertr&auml;ge im laufenden Haushaltsvollzug eingeengt werden.<br />
 +
<br />
 +
- Die Bereitstellung von &uuml;ber- oder au&szlig;erplanm&auml;&szlig;igen Haushaltsmitteln f&uuml;r Ausleihungen (Geldanlagen) aus vorhandener Liquidit&auml;t ist ohne Erheblichkeitsgrenze zul&auml;ssig.<br />
 +
<br />
 +
- Investiver Finanzhaushalt: Die &Uuml;berschreitung des angesetzten Investitionsvolumens (Auszahlungen f&uuml;r Investitionen) um mehr als 5 % gilt als erheblich. Es besteht dann die Pflicht zur Aufstellung eines Nachtragshaushalts.<br />
 +
<br />
 +
- Stellenplan: Stellenvermehrungen und/oder Stellenhebungen f&uuml;r Beamte und Besch&auml;ftigte um 3 % oder mehr gelten als erheblich. In Folge besteht die Pflicht zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung.</p>
 +
<p align="justify" style="margin-left:1cm;">
 +
&nbsp;</p>
 +
<p align="justify" style="margin-left:1cm;">
 +
(15 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)</p>
 +
|agendaitem-attribute-access=öffentlich|agendaitem-attribute-full_number=1|agendaitem-template-title= Wertgrenzen für Investitionen mit erheblicher finanzieller Bedeutung (§ 12 GemHVO) - Erheblichkeitsgrenzen für die Verpflichtung eines Nachtragshaushalts (§ 82 GemO) - Voraussetzungen für die Bereitstellung von über- und außerplanmäßigen Haushaltsmittel (§ 84 GemO) - Vorberatung - |agendaitem-template-committee=Verwaltungs- und Finanzausschuss|agendaitem-template-start_date=30.05.2022|agendaitem-attribute-resolution-heading=Beschlussfassung|}}
  
 
[[Category:TYP:AI|107008689]]
 
[[Category:TYP:AI|107008689]]

Aktuelle Version vom 11. Mai 2023, 15:03 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 147/22

Sachvortrag:

siehe Text

Anlagen: 
Anlage 1: Prozessabläufe bei investiven Haushaltsanmeldungen (nichtöffentlich)
Anlage 2: Präsentation

Beschlussfassung:

1. Unter Beachtung des § 12 GemHVO wird die Betragsgrenze für „Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung“ für den Haushalt der Stadt Schwäbisch Hall auf 1.500.000,00 € festgesetzt.

Die entsprechenden Anforderungen müssen von den jeweiligen Fachämtern beachtet und eingehalten werden. Begründete Ausnahmen können vom Gemeinderat im Zuge der Verabschiedung der jeweiligen Haushaltspläne zugelassen werden.

2. Unter Beachtung des § 82 GemO Baden-Württemberg werden die „Erheblichkeitsgrenzen“ für den Vollzug des städtischen Haushalts wie folgt festgesetzt:

- Ordentlicher Ergebnishaushalt: Die Erhöhung der ordentlichen Aufwendungen um mehr als 2 % des Gesamtvolumens, sofern hierdurch eine Verschlechterung des ordentlichen Ergebnisses verursacht wird, gilt als erheblich.

- Die Bereitstellung von über- oder außerplanmäßigen Haushaltsmitteln für Auszahlungen/ Aufwendungen aufgrund von „Unabweisbarkeit“ sind, sofern kein Deckungsvorschlag besteht, bis zu einer Entstehung bzw. Erhöhung eines
  Fehlbetrags auf maximal 2 % der ordentlichen Aufwendungen zulässig. Der Spielraum kann durch Mindererträge im laufenden Haushaltsvollzug eingeengt werden.

- Die Bereitstellung von über- oder außerplanmäßigen Haushaltsmitteln für Ausleihungen (Geldanlagen) aus vorhandener Liquidität ist ohne Erheblichkeitsgrenze zulässig.

- Investiver Finanzhaushalt: Die Überschreitung des angesetzten Investitionsvolumens (Auszahlungen für Investitionen) um mehr als 5 % gilt als erheblich. Es besteht dann die Pflicht zur Aufstellung eines Nachtragshaushalts.

- Stellenplan: Stellenvermehrungen und/oder Stellenhebungen für Beamte und Beschäftigte um 3 % oder mehr gelten als erheblich. In Folge besteht die Pflicht zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung.

 

(15 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)

Meine Werkzeuge