98186587/meetingannouncement/115623968/agendaitem
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Wie bereits in der Haushaltsstrukturkommission ausgeführt, sollen künftig auch die Parkplätze am Bahnhof Schwäbisch Hall gebührenpflichtig werden. Die Tarifgestaltung dort erfolgt nach Auswertung der aktuell vorgelegten Erhebungen zum ruhenden Kfz-Verkehr im Rahmen des Mobilitätskonzeptes und wird im Rahmen einer weiteren Satzungsänderung nachgereicht. Am Bahnhof Hessental sollen vorerst keine Gebühren erhoben werden.</p> | Wie bereits in der Haushaltsstrukturkommission ausgeführt, sollen künftig auch die Parkplätze am Bahnhof Schwäbisch Hall gebührenpflichtig werden. Die Tarifgestaltung dort erfolgt nach Auswertung der aktuell vorgelegten Erhebungen zum ruhenden Kfz-Verkehr im Rahmen des Mobilitätskonzeptes und wird im Rahmen einer weiteren Satzungsänderung nachgereicht. Am Bahnhof Hessental sollen vorerst keine Gebühren erhoben werden.</p> | ||
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− | Der Fachbereich Revision hat im Prüfbericht vom 10.08.2022 zur Satzung folgendes angemerkt: <em>„</em><em>In der Satzung über die Festsetzung der Gebühren für das Parken auf Stellplätzen mit Parkscheinautomaten im öffentlichen Straßenraum in Schwäbisch Hall wurde in § 2 Abs. 2 festgelegt, dass bei der Verwendung von abweichenden Zeittakten (Abs. 1), das gebührenpflichtige Parken durch „Verwaltungsentscheid“ geregelt werden kann.</em></ | + | Der Fachbereich Revision hat im Prüfbericht vom 10.08.2022 zur Satzung folgendes angemerkt: <em>„</em><em>In der Satzung über die Festsetzung der Gebühren für das Parken auf Stellplätzen mit Parkscheinautomaten im öffentlichen Straßenraum in Schwäbisch Hall wurde in § 2 Abs. 2 festgelegt, dass bei der Verwendung von abweichenden Zeittakten (Abs. 1), das gebührenpflichtige Parken durch „Verwaltungsentscheid“ geregelt werden kann. </em><br /> |
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<em>Mit dieser Formulierung ist der Regelungscharakter der Satzung nicht mehr auf die Satzung beschränkt. Für den Bürger ist im Zweifel nicht erkennbar, welche Gebühren erhoben werden können. Dadurch ist der Inhalt der Satzung nicht hinreichend bestimmt. Für den Adressat der Satzung muss Inhalt und Tragweite einer Satzung weitgehend subsumierbar sein. Dies ist hier nicht der Fall.“</em></p> | <em>Mit dieser Formulierung ist der Regelungscharakter der Satzung nicht mehr auf die Satzung beschränkt. Für den Bürger ist im Zweifel nicht erkennbar, welche Gebühren erhoben werden können. Dadurch ist der Inhalt der Satzung nicht hinreichend bestimmt. Für den Adressat der Satzung muss Inhalt und Tragweite einer Satzung weitgehend subsumierbar sein. Dies ist hier nicht der Fall.“</em></p> | ||
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− | Anlage 2:</p> | + | Anlage 2: [[Media:294-22-A2-Satzung-04072022-Aenderungen-Parkgebuehren.pdf{{!}}Satzung vom 04.07.2017 mit Änderungen ]]</p> |
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Der Satzungsänderung</p> | Der Satzungsänderung</p> | ||
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Aktuelle Version vom 8. November 2022, 09:25 Uhr
Sitzungsvorlagen-Nummer: 294/22
Sachvortrag:
Aus Sicht der Stadtwerke ist eine Neufassung der Entgelte in den Parkierungseinrichtungen erforderlich. Im Zuge dessen sollen auch die Parkgebühren im öffentlichen Straßenraum angepasst werden, eine Vereinheitlichung sowohl in der Gebührenhöhe als auch des gebührenpflichtigen Zeitraums wurde angestrebt. Die Änderung soll auf 01. Januar 2023 erfolgen.
Wie bereits in der Haushaltsstrukturkommission ausgeführt, sollen künftig auch die Parkplätze am Bahnhof Schwäbisch Hall gebührenpflichtig werden. Die Tarifgestaltung dort erfolgt nach Auswertung der aktuell vorgelegten Erhebungen zum ruhenden Kfz-Verkehr im Rahmen des Mobilitätskonzeptes und wird im Rahmen einer weiteren Satzungsänderung nachgereicht. Am Bahnhof Hessental sollen vorerst keine Gebühren erhoben werden.
Der Fachbereich Revision hat im Prüfbericht vom 10.08.2022 zur Satzung folgendes angemerkt: „In der Satzung über die Festsetzung der Gebühren für das Parken auf Stellplätzen mit Parkscheinautomaten im öffentlichen Straßenraum in Schwäbisch Hall wurde in § 2 Abs. 2 festgelegt, dass bei der Verwendung von abweichenden Zeittakten (Abs. 1), das gebührenpflichtige Parken durch „Verwaltungsentscheid“ geregelt werden kann.
Mit dieser Formulierung ist der Regelungscharakter der Satzung nicht mehr auf die Satzung beschränkt. Für den Bürger ist im Zweifel nicht erkennbar, welche Gebühren erhoben werden können. Dadurch ist der Inhalt der Satzung nicht hinreichend bestimmt. Für den Adressat der Satzung muss Inhalt und Tragweite einer Satzung weitgehend subsumierbar sein. Dies ist hier nicht der Fall.“
Um den Prüfungsvermerk auszuräumen, werden in § 2 die Absätze 2 und 3 gestrichen.
Anlagen:
Anlage 1: Satzung vom 09.11.2022
Anlage 2: Satzung vom 04.07.2017 mit Änderungen
Beschlussfassung:
Der Satzungsänderung
-
Neueinteilung der Zonen
-
Gebührenerhöhung
-
Veränderung des gebührenpflichtigen Zeitraums
-
Änderungen aufgrund Prüfbericht Fachbereich Revision
wird wie vorgeschlagen zugestimmt.
(12 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 3 Enthaltungen)