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Anlage 4: [[Media:277-22-A4-Vorentwurf-Begruendung-1-Teilaenderung-Windkraftanlagen-Empfehlungsbeschluss.pdf{{!}}Vorentwurf Begründung, Stand 30.08.2022]]</p> | Anlage 4: [[Media:277-22-A4-Vorentwurf-Begruendung-1-Teilaenderung-Windkraftanlagen-Empfehlungsbeschluss.pdf{{!}}Vorentwurf Begründung, Stand 30.08.2022]]</p> | ||
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<u>Empfehlungsbeschluss an den GA</u></p> | <u>Empfehlungsbeschluss an den GA</u></p> |
Version vom 13. Oktober 2022, 12:55 Uhr
Sitzungsvorlagen-Nummer: 277/22
Sachvortrag:
Wie die aktuelle Energiekrise zeigt, hat die Verbrennung fossiler Energieträger nicht nur dramatische Auswirkungen auf Klima und Umwelt, sondern erzeugt auch eine prekäre Abhängigkeit fossiler Energieimporte. Als Reaktion darauf hat es sich die Bundesregierung im Rahmen der EEG-Novelle zum Ziel gemacht, den Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 auf mind. 80 % des Bruttostromverbrauchs zu erhöhen und deren Nutzung als überragendes öffentliches Interesse zu verankern.
Die 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Teilfortschreibung Windenergie) der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall weist bereits Konzentrationsflächen für die Nutzung von Windenergie in Michelfeld-Witzmannsweiler sowie östlich von Michelbach aus. Die Teilfortschreibung wurde am 03.07.2017 beschlossen und am 29.03.2018 vom Regierungspräsidium Stuttgart genehmigt.
In der Konzentrationszone bei Michelbach wurden seither vier Windkraftanlagen realisiert (Windpark Kohlenstraße – drei weitere Anlagen liegen außerhalb der VVG). Bei Michelfeld wurden drei Anlagen realisiert (Windpark Rote Steige – drei weitere Anlagen liegen außerhalb der VVG). Zwei weitere Anlagen sind dort in Planung und sollen nach aktuellem Sachstand 2024 in Betrieb genommen werden.
Diese Konzentrationszonen bieten zwar noch weiteres Potential für Anlagen, jedoch ist eine Realisierung auch stets von Aspekten wie der Mitwirkungsbereitschaft der Flächeneigentümer, standortbezogenen Artenschutzprüfungen usw. abhängig. Um die Chancen einer tatsächlichen Realisierbarkeit zu erhöhen, ist es daher sinnvoll, weitere Konzentrationsflächen zu prüfen.
Um daher auf Ebene des Verwaltungsraums einen Beitrag zu dem immer dringlicher werdenden Ausbau der erneuerbaren Energien zu leisten und diesen aktiv zu steuern, ist das Ziel der vorliegenden Planung die Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone für Windkraftanlagen in dem als Anlage beigefügten Planbereich (vgl. Anlage 3). Die Planung entspricht damit auch den in der Novellierung des Baugesetzbuches von 2011 formulierten Grundsätzen zu Klimaschutz und Klimaanpassung gem. § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB.
Das ca. 2,5 km² große Plangebiet wurde mit der Bezeichnung „Wielandsweiler, Sittenhardt, Sanzenbach“ bereits im Rahmen der Teilfortschreibung Windenergie untersucht. Es liegt mit ca. 0,4 km² auf Gemarkung Bibersfeld (Stadt Schwäbisch Hall) und ca. 2,1 km² auf Gemarkung Rieden (Gemeinde Rosengarten). Im Rahmen der Entwurfsfortschreibung der Teilfortschreibung Windenergie entfiel die Fläche insbesondere aufgrund der Betroffenheit windkraftsensibler Vogelarten. Dieser Aspekt wurde neu geprüft und bewertet (vgl. Absatz „Artenschutz“ unten).
Weiterhin erfolgte die Flächenprüfung unter den aktualisierten Maßgaben des Landes hinsichtlich der Windhöffigkeit. Basis hierfür waren die Angaben aus dem Windatlas 2019.
Anschließend erfolgte ein schrittweiser Ausschluss von Flächen nach harten und weichen Tabukriterien entsprechend der Kriterien der Teilfortschreibung von 2018. Als harte Tabukriterien werden solche Flächen bezeichnet, auf denen aufgrund der Nutzung oder aus rechtlichen Gründen die Errichtung oder der Betrieb von Windkraftanlagen nicht zulässig ist (z.B. Abstand zu Siedlungen). Weiche Tabukriterien sind Flächen, in denen nach Willen der Gemeinden aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll (z.B. Mindestgröße einer Konzentrationszone). Flächen die von Tabukriterien überlagert sind, wurden dementsprechend nicht in die Konzentrationszone aufgenommen.
Verfahren
Die Aufnahme der Konzentrationszone erfolgt in Form einer sog. „isolierten Positivplanung“ gem. § 249 Abs. 1 BauGB. Das Verfahren erfolgt nach den im BauGB vorgegebenen Schritten der Änderung von Bauleitplänen.
Artenschutz
Für den Bereich auf Schwäbisch Haller Gemarkung erfolgte eine Neubetrachtung der windkraftempfindlichen Vogelarten. Die Ergebnisse liegen noch nicht in Form eines abschließenden Berichts vor, es kann jedoch festgehalten werden, dass der Schwarzstorch zwischenzeitlich kein Ausschlusskriterium mehr darstellt, da sich die gesetzliche Grundlage hierzu geändert hat.
Der Teil der Konzentrationszone auf Haller Gemarkung liegt teilweise innerhalb von 500 m zu Horsten des Rotmilans und Wespenbussards, die nach BNatschG Tabuzonen darstellen. Zwar können sich Horststandorte verändern, jedoch sind diese Daten für 5 Jahre als valide anzusehen. Da der FNP einen längeren Zeitraum umfasst und sich, wie im Falle des Schwarzstorches, rechtliche Grundlagen ändern können, bedeutet dies jedoch kein dauerhaftes Ausschlusskriterium und kann auf die Baugenehmigungsebene abgeschichtet werden.
Im Weiteren wird durch den Gutachter eruiert, ob für überfliegende oder nahrungssuchende relevante Vogelarten, die nicht im Gebiet brüten, Ausschlusskriterien vorliegen.
Für den Bereich der Konzentrationszone auf Rosengartener Gemarkung müssen die Untersuchungen zu windkraftempfindlichen Vogelarten in der kommenden Brutsaison noch durchgeführt werden.
Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan, Stand 30.08.2022
Anlage 2: Abgrenzungsplan, Stand 30.08.2022
Anlage 3: Vorentwurf Planzeichnung, Stand 30.08.2022
Anlage 4: Vorentwurf Begründung, Stand 30.08.2022
Beschlussantrag:
Empfehlungsbeschluss an den GA
Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, dem Aufstellungsbeschluss und dem Beschluss über die frühzeitige Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB für die 1. Teiländerung der 8. Fortschreibung des rechtsgültigen Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall gem. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB zuzustimmen. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 30.08.2022 (vgl. Anlage 2).