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Aktuelle Version vom 3. Mai 2022, 13:51 Uhr
Sitzungsvorlagen-Nummer: 18/22
Sachvortrag:
In Anbetracht des anhaltenden Wohnflächenbedarfs im Verdichtungsraum Schwäbisch Hall strebt die Stadt eine maßvolle Weiterentwicklung von ca. 0,7 ha am westlichen Rand der Siedlungsstruktur Tüngentals an. Hierzu hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall in seiner öffentlichen Sitzung am 07.10.2020 (§ 172) die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2011-04 „Altenhausener Straße Süd/West“ in Tüngental beschlossen. Die Planung entspricht dem Leitbild „Schwäbisch Hall 2025“ zur bedarfsgerechten Ausweisung neuer Wohn- und Mischgebiete in der Nähe bestehender Infrastruktur.
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Schwäbisch Hall in der Fortschreibung 7D (wirksam seit dem 19.11.2015) stellt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Flächen für die Landwirtschaft dar. Nördlich grenzt eine Wohnbaufläche (Bestand) an und östlich des Plangebiets sind gemischte Bauflächen (Bestand) ausgewiesen. In der Altenhausener Straße ist zudem der Verlauf einer Wasserleitung (W 100, Bestand) gekennzeichnet.
Der Flächennutzungsplan ist somit im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern. Die Flächen sollen im Rahmen dieser 1. Teiländerung in Wohnbauflächen geändert werden.
Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat in seiner öffentlichen Sitzung am 07.10.2020 die Änderung des Flächennutzungsplans Fortschreibung 7D im Parallelverfahren beschlossen.
Anlage: Übersicht 1. Teiländerung des FNP 7D, Stand 29.12.2021
Beschlussfassung:
Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Beteiligung
Die 1. Teiländerung des Flächennutzungsplans Fortschreibung 7D der vVG Schwäbisch Hall wird gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB und § 8 Abs. 3 BauGB (Parallelverfahren) aufgestellt. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 29.12.2021 (vgl. Anlage 1).
Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG) beauftragt. Grundlage hierfür ist die Anlage 1. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.
(einstimmig -15)