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Aktuelle Version vom 9. Februar 2022, 17:39 Uhr
Sitzungsvorlagen-Nummer: 19/22
Sachvortrag:
Um die Ziele nach dem Pariser Klimaschutzabkommen zu erreichen ist der Umstieg auf Erneuerbare Energien erforderlich. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind hierfür ein wichtiger Baustein. Auch im Stadtleitbild und dem Klimaschutzkonzept der Stadt Schwäbisch Hall ist dies verankert. Deshalb hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall in seiner öffentlichen Sitzung am 19.05.2021 (§ 125, öffentlich) die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2118-01 "Freiflächen-Photovoltaikanlage Spitzrain-Süd" in Sulzdorf beschlossen.
Das Vorhaben hat eine Größe von ca. 1,08 ha und befindet sich in einem landwirtschaftlich benachteiligten Gebiet. Der Energieatlas Baden-Württemberg weist das Plangebiet als geeignetes benachteiligtes Gebiet für Freiflächen-Photovoltaikanlagen aus. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Schwäbisch Hall in der Fortschreibung 7D (wirksam seit dem 19.11.2015) stellt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Außenbereich dar. Im Norden und Osten schließen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Nach Süden und Westen wird das Plangebiet durch die Kreisstraße 2602 und die Bahnlinie Schwäbisch Hall-Crailsheim begrenzt.
Der Flächennutzungsplan ist somit im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern. Die Fläche soll im Rahmen dieser 2. Teiländerung in ein Sondergebiet für die Erzeugung Erneuerbarer Energien geändert werden. Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.05.2021 die Änderung des Flächennutzungsplans Fortschreibung 7D im Parallelverfahren beschlossen.
Anlage: Übersicht 2. Teiländerung des FNP 7D, Stand 05.01.2022
Beschlussfassung:
Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Beteiligung
Die 2. Teiländerung des Flächennutzungsplans Fortschreibung 7D der VVG Schwäbisch Hall zum Bebauungsplan Nr. 2118-01 Freiflächen-Photovoltaikanlage Spitzrain-Süd wird gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB und § 8 Abs. 3 BauGB (Parallelverfahren) aufgestellt. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 05.01.2021 (vgl. Anlage 1).
Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG) beauftragt. Grundlage hierfür ist die Anlage 1. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.
(einstimmig - 31)