55313244/meetingminutes/58110788/paragraph
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Für den Eigenbetrieb Werkhof ist derzeit die Betriebssatzung vom 25.07.2002 in der Fassung vom 30.06.2004 gültig. Für den Eigenbetrieb Touristik und Marketing ist die Betriebssatzung vom 01.01.2008 gültig. Beide Betriebssatzungen entsprechen nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen und sind zudem rechtlich bedenklich. Die Betriebssatzung des Werkhofes geht z. B. noch von der Aufteilung in eine technische und kaufmännische Leitung aus. Zudem ist in beiden Betriebssatzungen geregelt, dass die Aufgaben des Betriebsausschusses durch die jeweiligen beschließenden Ausschüsse des Gemeinderates wahrgenommen werden, gleichzeitig bestimmen die Eigenbetriebssatzungen jedoch andere Grenzwerte für die Zuständigkeiten der Betriebsleitungen, der Betriebsausschüsse und des Gemeinderates wie die städtische Hauptsatzung für die entsprechenden Organe.</p> | Für den Eigenbetrieb Werkhof ist derzeit die Betriebssatzung vom 25.07.2002 in der Fassung vom 30.06.2004 gültig. Für den Eigenbetrieb Touristik und Marketing ist die Betriebssatzung vom 01.01.2008 gültig. Beide Betriebssatzungen entsprechen nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen und sind zudem rechtlich bedenklich. Die Betriebssatzung des Werkhofes geht z. B. noch von der Aufteilung in eine technische und kaufmännische Leitung aus. Zudem ist in beiden Betriebssatzungen geregelt, dass die Aufgaben des Betriebsausschusses durch die jeweiligen beschließenden Ausschüsse des Gemeinderates wahrgenommen werden, gleichzeitig bestimmen die Eigenbetriebssatzungen jedoch andere Grenzwerte für die Zuständigkeiten der Betriebsleitungen, der Betriebsausschüsse und des Gemeinderates wie die städtische Hauptsatzung für die entsprechenden Organe.</p> | ||
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Version vom 5. Mai 2020, 14:27 Uhr
Sachvortrag:
Für den Eigenbetrieb Werkhof ist derzeit die Betriebssatzung vom 25.07.2002 in der Fassung vom 30.06.2004 gültig. Für den Eigenbetrieb Touristik und Marketing ist die Betriebssatzung vom 01.01.2008 gültig. Beide Betriebssatzungen entsprechen nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen und sind zudem rechtlich bedenklich. Die Betriebssatzung des Werkhofes geht z. B. noch von der Aufteilung in eine technische und kaufmännische Leitung aus. Zudem ist in beiden Betriebssatzungen geregelt, dass die Aufgaben des Betriebsausschusses durch die jeweiligen beschließenden Ausschüsse des Gemeinderates wahrgenommen werden, gleichzeitig bestimmen die Eigenbetriebssatzungen jedoch andere Grenzwerte für die Zuständigkeiten der Betriebsleitungen, der Betriebsausschüsse und des Gemeinderates wie die städtische Hauptsatzung für die entsprechenden Organe.
Im Jahr 2010 wurden die Betriebssatzungen für die Eigenbetriebe Abwasser und Friedhof grundlegend verändert, da das Regierungspräsidium die damaligen Regelungen (vergleichbare Regelungen wie derzeit beim Werkhof und der TM) in diesen Eigenbetrieben moniert hatte. Neben den Regelungen zur Bestellung der Beriebsleitungen hat das Regierungspräsidium damals auch die Regelungen zum Betriebsausschuss als kritisch angesehen, da zwar grundsätzlich ein Betriebsausschuss bestellt wurde, dessen Aufgaben jedoch auf die einzelnen Ausschüsse des Gemeinderates übertragen wurden. Das Regierungspräsidium hat damals die Auffassung vertreten, dass bei einer derartigen Regelung auch ein Betriebsausschuss gebildet werden bzw. ein bestimmter Ausschuss des Gemeinderates diese Aufgaben wahrnehmen müsste. Wenn die Zuständigkeiten für den Eigenbetrieb beim Gemeinderat bzw. dessen Ausschüsse belassen werden sollen, durfte nach Auffassung des Regierungspräsidiums grundsätzlich keine Regelung über einen Betriebsausschuss in der Eigenbetriebssatzung getroffen werden.
Aufgrund dieser Anregungen des Regierungspräsidiums im Zusammenhang mit den Eigenbetrieben Abwasser und Friedhöfe ist die Verwaltung zur Überzeugung gelangt, dass die damaligen Regelungen äußerst unübersichtlich, nicht immer nachvollziehbar und somit auch schwer verständlich waren und hat deswegen eine radikale Vereinfachung der Eigenbetriebssatzungen für die Eigenbetriebe Friedhof und Abwasser vorgeschlagen. Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 29.09.2010 den damals vorgeschlagenen Eigenbetriebssatzungsänderungen zugestimmt.
Diese Veränderungen haben sich aus Sicht der Verwaltung bewährt, weshalb, auch vor dem Hintergrund der Neubesetzung der Leitungsstellen in den Eigenbetrieben Werkhof und Touristik und Marketing, vorgeschlagen wird, auch dort entsprechende grundlegende Veränderungen der Eigenbetriebssatzungen vorzunehmen. Demnach sollen auch diese Eigenbetriebssatzungen zukünftig nur noch die absolut notwendigen Regelungen und Hinweise auf das Eigenbetriebsgesetz enthalten. Dies bedeutet im Gegenzug, dass für die Eigenbetriebe Werkhof und Touristik und Marketing zukünftig im Wesentlichen nur noch die Bestimmungen und Wertgrenzen Anwendung finden, die auch für die Gesamtverwaltung gelten. Demnach würden zukünftig die Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung, d. h. auch die dort verankerten Zuständigkeiten und Wertgrenzen, die für die Gesamtverwaltung gelten, auch direkt für die Eigenbetriebe Werkhof und Touristik und Marketing Anwendung finden. Diese Maßnahme wäre aus Verwaltungssicht ein weiterer wichtiger Schritt für die Vereinfachung der Gemeinderatstätigkeit und würde, neben einer höheren Rechtssicherheit, zudem zu mehr Transparenz bezüglich Zuständigkeiten, Wertgrenzen und Entscheidungskompetenzen führen.
Wie § 3 Absatz 1 der neuen Eigenbetriebssatzungen Werkhof und Touristik und Marketing entnommen werden kann, würde es zukünftig keine Betriebsausschüsse (bzw. Aufgabenwahrnehmung durch die jeweiligen Ausschüsse des Gemeinderates) geben. Diese Aufgaben übernimmt zukünftig der Gemeinderat bzw. die zuständigen Ausschüsse nach den Vorgaben der städtischen Hauptsatzung.
Gemäß § 3 Absatz 2 der neuen Eigenbetriebssatzungen würde keine Betriebsleitung mehr bestellt werden. Die Aufgaben der Betriebsleitung werden von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister wahrgenommen. Dieser/Diesem obliegt dann die laufende Betriebsführung und die Entscheidungsbefugnis in allen betrieblichen Angelegenheiten, soweit nicht der Gemeinderat bzw. dessen Ausschüsse zuständig sind. Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister kann dann, im Rahmen seiner Zuständigkeiten, seine Befugnisse auf Beschäftigte der Stadtverwaltung (z.B. Erster Bürgermeister, Fachbereichsleitungen) übertragen.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Gemeinderat bzw. dessen Ausschüsse zukünftig in den Eigenbetrieben Werkhof und Touristik und Marketing dieselben Kompetenzen und Mitwirkungsrechte haben, wie in allen Bereichen der Gesamtverwaltung.
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Mail vom 13.01.2020 mitgeteilt, dass die vorgeschlagenen und in der Anlage beigefügten neuen Eigenbetriebssatzungen rechtmäßig sind und angeregt eine Ergänzung „Hierbei ist § 9 Absatz 2 EigBG entsprechend zu beachten“ vorzunehmen. Diese Ergänzung wurde in die Eigenbetriebssatzungen eingearbeitet.
Die Neufassung der Eigenbetriebssatzungen erfordert auch einige redaktionelle Veränderung der §§ 4 Abs.1, 8 Abs. 1 letzter Satz, 9 Abs.1 letzter Satz sowie des § 10 der Hauptsatzung (siehe gesonderte Vorlage).
Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 EigBG i. V. m. § 4 Absatz 2 Gemeindeordnung ist für die Änderung der Eigenbetriebssatzungen eine qualifizierte Mehrheit notwendig.
Anlage 1: Betriebssatzung Eigenbetrieb Werkhof
Anlage 2: Betriebssatzung Eigenbetrieb Touristik und Marketing
Stadträtin Herrmann wünscht künftig bei Satzungsänderungen zur besseren Nachvollziehbarkeit eine vergleichende Darstellung von alter und neuer Fassung.
- Stadträtin Härterich nimmt um 18.04 Uhr ihren Platz am Ratstisch ein -
Fachbereichsleiter Hauptverwaltung Wunderlich erklärt, dass dies nicht notwendig sei, da nun für alle städtischen Fachbereiche die Zuständigkeiten und Wertgrenzen der Hauptsatzung gelten.
- Stadtrat Stutz nimmt um 18.05 Uhr seinen Platz am Ratstisch ein -
Beschluss
- Empfehlung an den Gemeinderat -
1. Der Gemeinderat stimmt der Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Werkhof der Stadt Schwäbisch Hall zu.
2. Der Gemeinderat stimmt der Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Touristik und Marketing Schwäbisch Hall zu.
(16 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)