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− | < | + | <u>Fachbereichsleiter Planen & Bauen Neumann</u> führt aus, dass für die Pflege von Grünflächen nicht mehr genügend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Gleichzeitig gibt es Anfragen von Anliegerinnen und Anliegern, Flächen zu kaufen um sie als Grünfläche zu nutzen. Dies macht die Änderung des Bebauungsplans notwendig. Die im beiliegenden Plan hellgrün dargestellten Flächen sollen in private Grünflächen umgewandelt werden. Ausgleichsfunktionen werden hiervon nicht berührt. |
− | + | <u>Stadtrat Dr. Graf von Westerholt</u> zeigt sich mit der Entwidmung einverstanden, es soll jedoch keine neue Bebauung entstehen. | |
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+ | <u>Fachbereichsleiter Planen & Bauen Neumann</u> entgegnet, dass dann die Pflege bei der Stadt verbleibt. Er berichtet von Interessen der Anlieger entlang des diagonalen Wegs sowie beim wegbegleitenden Grün und an der Westflanke des Bebauungsplans. Auf Nachfrage räumt er jedoch ein, dass sich das Interesse nicht auf den Hauptteil der Fläche erstreckt. Insbesondere der nördliche Teil von Grünflächen wird nicht einfach zu verkaufen sein. | ||
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+ | - Stadträtin Niemann ab 18.15 Uhr anwesend - | ||
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+ | <u>Stadträtin Herrmann</u> äußert sich überaus kritisch. Sie kann sich die Umwandlung nicht vorstellen. Sollten die öffentlichen Grünflächen umgewandelt und verkauft werden, werden die Gründstückseigentümerinnen und -eigentümer mit ihren Abgrenzungen bis an den Weg vorrücken, es entsteht ein anderer Charakter des Wohngebiets und der Naherholungswert ist gefährdet. Sie hält es für absolut unrealistisch, Grünflächen zwischen Gehweg und Parkplätzen verkaufen zu wollen. | ||
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+ | <u>Oberbürgermeister Pelgrim</u> wiederholt nochmals, dass in diesem Fall die Pflege der Grünflächen bei der Stadt bleibt. | ||
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+ | <u>Stadtrat Vogt</u> sieht ebenfalls ein Problem, alle öffentlichen Grünflächen zu privatisieren. Auch er ist der Meinung, dass sich hierdurch das Siedlungsbild total verändert. Entstünden Lücken in den Grünflächen, die nicht gepflegt werden, beeinträchtige dies das Stadtbild. Es spricht sich jedoch dafür aus, die Reaktionen der Bevölkerung bei der Auslegung abzuwarten und danach erneut zu entscheiden.<br>|paragraph-attribute-resolution=Empfehlung an den Gemeinderat|paragraph-attribute-resolution_contents=Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erläutert, entschieden. Der Textteil/die Begründung wird ergänzt. | ||
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+ | <u>A) Bebauungsplan Nr. 0176-03/01 - „1. Änderung Hartäcker II“</u><br>Der o. g. B-Plan wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereichs Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 23.11.2010 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt. | ||
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+ | <u>B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0176-03/01 - „1. Änderung Hartäcker II“</u><br>Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs.1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „1. Änderung Hartäcker II“. <br>Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt. | ||
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+ | Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.<br>(12 Ja-Stimmen, 5 Enthaltungen, 3 Nein-Stimmen)<br>|paragraph-attribute-comments=1 A. FB 60 | ||
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Aktuelle Version vom 22. Dezember 2010, 13:09 Uhr
Sachvortrag:
Wie die Verwaltung bereits angekündigt hat, werden alle Baugebiete auf die Notwendigkeit eines Beibehalts der „öffentlichen Grünflächen“ hin untersucht und gegebenenfalls zur Änderung vorgeschlagen. Dazu zählt auch das Wohnbaugebiet „Hartäcker“.
Der Bebauungsplan Nr. 0176-03 „Hartäcker II“ wurde im Jahr 2005 als Satzung beschlossen. Zu dieser Zeit wurden noch im Rahmen der Bauleitplanung größere Flächen als „öffentliche Grünflächen“ ausgewiesen.
Aus fachlicher Sicht ist die Ausweisung als „öffentliche Grünfläche“ nicht zwingend erforderlich. Die Zweckbindung erlaubt es jedoch nicht, diese Flächen zu privatisieren bzw. in eine private Pflege und in das Privateigentum zu überführen. Von Seiten der Anlieger besteht häufig immer wieder das Interesse, diese Grünflächen zu erwerben. Der Beibehalt als Grünfläche bei der Stadt ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich.
Anlage 1: Lageplan Bestand
Anlage 2: Lageplan Planung
Oberbürgermeister Pelgrim nimmt Bezug auf die bereits beschlossenen Bebauungsplan-Änderungen in denen öffentliche Grünflächen in private Grünflächen umgewandelt wurden (z. B. GR 19.05.10, § 105; GR 03.02.10, § 20). Hier, wie auch in den anderen Fällen, gibt es die Erwägung der Reduzierung des Pflegeaufwands. Er kündigt an, dass noch andere Bebauungsplan-Änderungen (z. B. in Bibersfeld) folgen werden.
Fachbereichsleiter Planen & Bauen Neumann führt aus, dass für die Pflege von Grünflächen nicht mehr genügend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Gleichzeitig gibt es Anfragen von Anliegerinnen und Anliegern, Flächen zu kaufen um sie als Grünfläche zu nutzen. Dies macht die Änderung des Bebauungsplans notwendig. Die im beiliegenden Plan hellgrün dargestellten Flächen sollen in private Grünflächen umgewandelt werden. Ausgleichsfunktionen werden hiervon nicht berührt.
Stadtrat Dr. Graf von Westerholt zeigt sich mit der Entwidmung einverstanden, es soll jedoch keine neue Bebauung entstehen.
Stadträtin Jörg-Unfried hält den Verkauf von Grünflächen für nicht vorstellbar. Sie spricht die Problematik an, dass nicht alle Grünflächen verkauft werden können.
Fachbereichsleiter Planen & Bauen Neumann entgegnet, dass dann die Pflege bei der Stadt verbleibt. Er berichtet von Interessen der Anlieger entlang des diagonalen Wegs sowie beim wegbegleitenden Grün und an der Westflanke des Bebauungsplans. Auf Nachfrage räumt er jedoch ein, dass sich das Interesse nicht auf den Hauptteil der Fläche erstreckt. Insbesondere der nördliche Teil von Grünflächen wird nicht einfach zu verkaufen sein.
- Stadträtin Niemann ab 18.15 Uhr anwesend -
Stadträtin Herrmann äußert sich überaus kritisch. Sie kann sich die Umwandlung nicht vorstellen. Sollten die öffentlichen Grünflächen umgewandelt und verkauft werden, werden die Gründstückseigentümerinnen und -eigentümer mit ihren Abgrenzungen bis an den Weg vorrücken, es entsteht ein anderer Charakter des Wohngebiets und der Naherholungswert ist gefährdet. Sie hält es für absolut unrealistisch, Grünflächen zwischen Gehweg und Parkplätzen verkaufen zu wollen.
Oberbürgermeister Pelgrim wiederholt nochmals, dass in diesem Fall die Pflege der Grünflächen bei der Stadt bleibt.
Stadtrat Vogt sieht ebenfalls ein Problem, alle öffentlichen Grünflächen zu privatisieren. Auch er ist der Meinung, dass sich hierdurch das Siedlungsbild total verändert. Entstünden Lücken in den Grünflächen, die nicht gepflegt werden, beeinträchtige dies das Stadtbild. Es spricht sich jedoch dafür aus, die Reaktionen der Bevölkerung bei der Auslegung abzuwarten und danach erneut zu entscheiden.
Beschluss
- Empfehlung an den Gemeinderat -
Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erläutert, entschieden. Der Textteil/die Begründung wird ergänzt.
A) Bebauungsplan Nr. 0176-03/01 - „1. Änderung Hartäcker II“
Der o. g. B-Plan wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereichs Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 23.11.2010 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0176-03/01 - „1. Änderung Hartäcker II“
Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs.1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „1. Änderung Hartäcker II“.
Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(12 Ja-Stimmen, 5 Enthaltungen, 3 Nein-Stimmen)