2141613/meetingminutes/2198366/paragraph

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In mehreren Gesprächen mit potentiellen Bauträgern wurde frühzeitig signalisiert, dass sich die Bauträger die Zusammenfassung der zwei- und dreigeschossigen Baufelder zur Realisierung eines gegliederten und maßvollen Geschosswohnungsbaus vorstellen können. Die bereits vorgelegten Vorentwürfe konnten städtebaulich überzeugen. Aus städtebaulicher Sicht gibt es somit keine zwingende Notwendigkeit an der Festsetzung der Beschränkung auf maximal zwei Wohneinheiten für die benannten Baufelder festzuhalten. Die Verwaltung schlägt daher vor, den Bebauungsplan in Form eines vereinfachten Veränderungsverfahrens dergestalt zu ändern, dass für die Baufelder die als 3A bezeichnet sind (siehe Lageplan) die Festsetzung für die Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten aufgehoben wird. Diese Planänderung hat keinerlei Auswirkungen auf den Umweltbericht und tangiert nicht die Grundzüge der Planung. Aus diesem Grunde kann die Form des vereinfachte Veränderungsverfahrens gewählt werden. Da eine Betroffenheit der Träger öffentlicher Belange nicht erkennbar ist und keine weiteren Grundstückseigentümer tangiert sind, kann auf ein Anhörungsverfahren verzichtet werden. Die Änderung wird somit gleich zur Satzung beschlossen. Maßgebend ist die Textfassung des Planungsbüros Wick + Partner, Stuttgart vom 09.09.2010.
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In mehreren Gesprächen mit potentiellen Bauträgern wurde frühzeitig signalisiert, dass sich die Bauträger die Zusammenfassung der zwei- und dreigeschossigen Baufelder zur Realisierung eines gegliederten und maßvollen Geschosswohnungsbaus vorstellen können. Die bereits vorgelegten Vorentwürfe konnten städtebaulich überzeugen. Aus städtebaulicher Sicht gibt es somit keine zwingende Notwendigkeit an der Festsetzung der Beschränkung auf maximal zwei Wohneinheiten für die benannten Baufelder festzuhalten.
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Die Verwaltung schlägt daher vor, den Bebauungsplan in Form eines vereinfachten Veränderungsverfahrens dergestalt zu ändern, dass für die Baufelder, die im Lageplan als 3A bezeichnet sind, die Festsetzung für die Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten aufgehoben wird. Diese Planänderung hat keinerlei Auswirkungen auf den Umweltbericht und tangiert nicht die Grundzüge der Planung. Aus diesem Grunde kann die Form des vereinfachte Veränderungsverfahrens gewählt werden. Da eine Betroffenheit der Träger öffentlicher Belange nicht erkennbar ist und keine weiteren Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer tangiert sind, kann auf ein Anhörungsverfahren verzichtet werden. Die Änderung wird somit gleich zur Satzung beschlossen. Maßgebend ist die Textfassung des Planungsbüros Wick + Partner, Stuttgart vom 09.09.2010. <br>
  
 
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<u>Oberbürgermeister Pelgrim</u> stellt zu Beginn seiner Ausführungen den ausdrücklichen Hinweis, dass mit der Bebauungsplan-Änderung keine Veränderung der Kubatur bzw. der Höhenentwicklung der Gebäude einhergeht. Geändert wird lediglich die Art der Nutzung bzw. die Anzahl der Wohneinheiten.
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<u>Stadtrat Reber</u> möchte die Änderungen des Bebauungsplans öffentlich auslegen.
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<u>Fachbereichsleiter Planen &amp; Bauen Neumann</u> beschreibt aus rechtlicher Sicht die Änderungen: Es soll lediglich eine Änderung der Bebauungsplan-Satzung im vereinfachten Verfahren erfolgen. Wird der Bebauungsplan neu ausgelegt, muss ein erneuter Aufstellungsbeschluss erfolgen. Bis zum endgültigen Satzungsbeschluss wird dann nochmal ca. ein Jahr vergehen. Auch er benennt die Änderungen in einer Änderung der Belegungsdichte.
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<u>Stadtrat Dr. Pfisterer</u> regt an, bei einer intensiveren Nutzung den seitherigen Baulandpreis in Höhe von 205 €/m² auf 260 €/m² zu erhöhen.
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Nochmals bekräftigt <u>Oberbürgermeister Pelgrim,</u>dass sich an den Kubaturen der Gebäude nichts ändert. Es soll städtebaulich die Möglichkeit geschaffen werden, dass sich ganze Wohnquartiere entwickeln können - dies ist auch im Interesse der Stadt und verbessert die Einnahme-Situation.
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<u>Stadtrat Baumann</u> sieht in der Entwicklung von Wohnquartieren den Vorteil, dass die erforderlichen Stellplätze aller Wahrscheinlichkeit nach mittels einer Tiefgarage nachgewiesen werden. Zum Preis merkt er an, dass die Anpassung der Baulandpreise natürlich auch bedeuten, dass es wiederum für die Erwerberinnen und Erwerber der Wohnungen teurer wird.
  
Die Änderung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.0195-01 „An der Breiteich“,(betreffend die Begrenzung der Wohneinheiten) wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen. Maßgebend ist die Textfassung des Büros Wick &amp; Partner vom 09.09.2010.<br>|paragraph-attribute-comments=|paragraph-attribute-keywords=|paragraph-attribute-access=öffentlich|paragraph-template-title=Bebauungsplan "An der Breiteich"; hier: Vereinfachte Änderung|paragraph-template-committee=Gemeinderat|paragraph-template-start_date=29.09.2010|paragraph-template-backlink=2141613/0/meetingminutes|}}
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Aktuelle Version vom 18. Oktober 2010, 10:24 Uhr

Sachvortrag:

Im rechtskräftigen Bebauungsplan „An der Breiteich“ sind bestimmte Zonen für den Geschosswohnungsbau ausgewiesen. Diese Zonen liegen im Regelfall an der Ostseite der Grünflächen. Unmittelbar angrenzend an diese Geschosswohnungsbauzeile liegen weitere Baufelder (im Plan als 3A bezeichnet), für die jedoch eine Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten - wie im übrigen Gebiet auch - gilt.

In mehreren Gesprächen mit potentiellen Bauträgern wurde frühzeitig signalisiert, dass sich die Bauträger die Zusammenfassung der zwei- und dreigeschossigen Baufelder zur Realisierung eines gegliederten und maßvollen Geschosswohnungsbaus vorstellen können. Die bereits vorgelegten Vorentwürfe konnten städtebaulich überzeugen. Aus städtebaulicher Sicht gibt es somit keine zwingende Notwendigkeit an der Festsetzung der Beschränkung auf maximal zwei Wohneinheiten für die benannten Baufelder festzuhalten.

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Bebauungsplan in Form eines vereinfachten Veränderungsverfahrens dergestalt zu ändern, dass für die Baufelder, die im Lageplan als 3A bezeichnet sind, die Festsetzung für die Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten aufgehoben wird. Diese Planänderung hat keinerlei Auswirkungen auf den Umweltbericht und tangiert nicht die Grundzüge der Planung. Aus diesem Grunde kann die Form des vereinfachte Veränderungsverfahrens gewählt werden. Da eine Betroffenheit der Träger öffentlicher Belange nicht erkennbar ist und keine weiteren Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer tangiert sind, kann auf ein Anhörungsverfahren verzichtet werden. Die Änderung wird somit gleich zur Satzung beschlossen. Maßgebend ist die Textfassung des Planungsbüros Wick + Partner, Stuttgart vom 09.09.2010.

Anlage 1: Ergänzung zur Satzung des Bebauungsplans "An der Breiteich"

Anlage 2: Lageplan

Oberbürgermeister Pelgrim stellt zu Beginn seiner Ausführungen den ausdrücklichen Hinweis, dass mit der Bebauungsplan-Änderung keine Veränderung der Kubatur bzw. der Höhenentwicklung der Gebäude einhergeht. Geändert wird lediglich die Art der Nutzung bzw. die Anzahl der Wohneinheiten.

Stadtrat Reber möchte die Änderungen des Bebauungsplans öffentlich auslegen.

Fachbereichsleiter Planen & Bauen Neumann beschreibt aus rechtlicher Sicht die Änderungen: Es soll lediglich eine Änderung der Bebauungsplan-Satzung im vereinfachten Verfahren erfolgen. Wird der Bebauungsplan neu ausgelegt, muss ein erneuter Aufstellungsbeschluss erfolgen. Bis zum endgültigen Satzungsbeschluss wird dann nochmal ca. ein Jahr vergehen. Auch er benennt die Änderungen in einer Änderung der Belegungsdichte.

Stadtrat Dr. Pfisterer regt an, bei einer intensiveren Nutzung den seitherigen Baulandpreis in Höhe von 205 €/m² auf 260 €/m² zu erhöhen.

Nochmals bekräftigt Oberbürgermeister Pelgrim,dass sich an den Kubaturen der Gebäude nichts ändert. Es soll städtebaulich die Möglichkeit geschaffen werden, dass sich ganze Wohnquartiere entwickeln können - dies ist auch im Interesse der Stadt und verbessert die Einnahme-Situation.

Stadtrat Baumann sieht in der Entwicklung von Wohnquartieren den Vorteil, dass die erforderlichen Stellplätze aller Wahrscheinlichkeit nach mittels einer Tiefgarage nachgewiesen werden. Zum Preis merkt er an, dass die Anpassung der Baulandpreise natürlich auch bedeuten, dass es wiederum für die Erwerberinnen und Erwerber der Wohnungen teurer wird.

Stadtrat Vogt bekräftigt, dass es durch die Änderung des Bebauungsplans zu keinen Einnahme-Verlusten bei der HGE kommen dürfe.

Beschluss:

Der Bebauungsplan „An der Breiteich“ wird entsprechend den Darlegungen im Sachvortrag geändert.
Die Änderung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.0195-01 „An der Breiteich“(betreffend die Begrenzung der Wohneinheiten) wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen. Maßgebend ist die Textfassung des Büros Wick & Partner vom 09.09.2010.
(29 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimme, 2 Enthaltungen)

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