13728/meetingminutes/13732/paragraph

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Die reale Betriebsentwicklung der Firma Aluca kann jedoch auf der Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes nicht mehr vollzogen werden. Der Flächenbedarf für die Entwicklung ist weitaus größer, als es der Plan hergibt. Aus Sicht der Verwaltung ist eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig, um die Betriebsentwicklung nicht zu blockieren. Damit das aktuell anstehende Erweiterungsvorhaben gewährleistet werden kann, ist es erforderlich, die überbaubaren Flächen im Plangebiet zusammenzuziehen, um eine größere Einheit zu ermöglichen. Das hat zur Folge, dass die geplante Stichstraße im Süden um ca. 50 m verkürzt werden und ein § 24 a Biotop, das sich derzeit diagonal durch das gesamt Baugelände zieht, nicht erhalten bleiben kann. Dieser Punkt wurde bereits in aller Offenheit mit der Naturschutzbehörde diskutiert. Grundsätzlich ist sie bereit, auf dieses Biotop zu verzichten, wenn gleichwertiger Ausgleich gewährleistet wird. Die Verwaltung kann dies zusagen. Ein adäquater Ausgleich für dieses entfallende § 24 a Biotop wird geschaffen.  
 
Die reale Betriebsentwicklung der Firma Aluca kann jedoch auf der Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes nicht mehr vollzogen werden. Der Flächenbedarf für die Entwicklung ist weitaus größer, als es der Plan hergibt. Aus Sicht der Verwaltung ist eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig, um die Betriebsentwicklung nicht zu blockieren. Damit das aktuell anstehende Erweiterungsvorhaben gewährleistet werden kann, ist es erforderlich, die überbaubaren Flächen im Plangebiet zusammenzuziehen, um eine größere Einheit zu ermöglichen. Das hat zur Folge, dass die geplante Stichstraße im Süden um ca. 50 m verkürzt werden und ein § 24 a Biotop, das sich derzeit diagonal durch das gesamt Baugelände zieht, nicht erhalten bleiben kann. Dieser Punkt wurde bereits in aller Offenheit mit der Naturschutzbehörde diskutiert. Grundsätzlich ist sie bereit, auf dieses Biotop zu verzichten, wenn gleichwertiger Ausgleich gewährleistet wird. Die Verwaltung kann dies zusagen. Ein adäquater Ausgleich für dieses entfallende § 24 a Biotop wird geschaffen.  
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Aktuelle Version vom 7. Mai 2010, 16:36 Uhr

Sachvortrag:

Erfreulicherweise verläuft die betriebliche Expansion namhafter Firmen im Gewerbegebiet Stadtheide West außerordentlich gut. Die Ansiedlung erfolgte seinerzeit auf der Grundlage eines Bebauungsplanes, der die örtlichen Rahmenbedingungen und die weitere Entwicklung des Gebietes beachtete und zum Ziel hatte.

Die reale Betriebsentwicklung der Firma Aluca kann jedoch auf der Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes nicht mehr vollzogen werden. Der Flächenbedarf für die Entwicklung ist weitaus größer, als es der Plan hergibt. Aus Sicht der Verwaltung ist eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig, um die Betriebsentwicklung nicht zu blockieren. Damit das aktuell anstehende Erweiterungsvorhaben gewährleistet werden kann, ist es erforderlich, die überbaubaren Flächen im Plangebiet zusammenzuziehen, um eine größere Einheit zu ermöglichen. Das hat zur Folge, dass die geplante Stichstraße im Süden um ca. 50 m verkürzt werden und ein § 24 a Biotop, das sich derzeit diagonal durch das gesamt Baugelände zieht, nicht erhalten bleiben kann. Dieser Punkt wurde bereits in aller Offenheit mit der Naturschutzbehörde diskutiert. Grundsätzlich ist sie bereit, auf dieses Biotop zu verzichten, wenn gleichwertiger Ausgleich gewährleistet wird. Die Verwaltung kann dies zusagen. Ein adäquater Ausgleich für dieses entfallende § 24 a Biotop wird geschaffen.

Grundlage für die Bewertung des jeweiligen Eingriffs und des notwendigen Ausgleichs sind Bewertungsschemata, die mit der Naturschutzbehörde abgestimmt wurden.

B e s c h l u s s:
  1. Der Bebauungsplanänderung wird wie vorgetragen zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, das Änderungsverfahren durchzuführen.
  2. A) Der o. g. B-Plan wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 10.11.2005 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt. B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 10.11.2005. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem oben genannten Bebauungsplan. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(29 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)
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