13009/meetingminutes/13029/paragraph
Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Geräte und Maschinen, die überwiegend im häuslichen Bereich verwendet werden (Rasenmäher, Heckenscheren, tragbare Motorkettensägen, Beton- und Mörtelmischer, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Schredder/Zerkleinerer) dürfen nach der 32.BImSchV nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 und 07.00 Uhr betrieben werden. Eine davon abweichende Regelung ist in der Polizeiverordnung nicht mehr möglich. | Geräte und Maschinen, die überwiegend im häuslichen Bereich verwendet werden (Rasenmäher, Heckenscheren, tragbare Motorkettensägen, Beton- und Mörtelmischer, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Schredder/Zerkleinerer) dürfen nach der 32.BImSchV nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 und 07.00 Uhr betrieben werden. Eine davon abweichende Regelung ist in der Polizeiverordnung nicht mehr möglich. | ||
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Aktuelle Version vom 7. Mai 2010, 14:56 Uhr
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Sachvortrag:
- Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BlmSchV) wird eine europäische Richtlinie (2000/14/EG) in deutsches Recht umgesetzt. Sie gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten von Baumaschinen (z.B. Betonmischer und Hydraulikhämmer) über Bau- und Reinigungsfahrzeuge bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher.
Geräte und Maschinen, die überwiegend im häuslichen Bereich verwendet werden (Rasenmäher, Heckenscheren, tragbare Motorkettensägen, Beton- und Mörtelmischer, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Schredder/Zerkleinerer) dürfen nach der 32.BImSchV nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 und 07.00 Uhr betrieben werden. Eine davon abweichende Regelung ist in der Polizeiverordnung nicht mehr möglich.
Dies bringt mit sich, dass der Betrieb von Rasenmähern und Kettensägen während der Mittagszeit zulässig ist, aber z. B. das Holzspalten mit dem Beil und das Ausklopfen von Teppichen nach der Polizeiverordnung verboten wäre.
Die Verwaltung ist deshalb der Auffassung, dass (auch im Interesse des Abbaus unnötiger Rechtsvorschriften) auf § 5 der städtischen Polizeiverordnung ganz verzichtet werden kann. Konkret bedeutet dies, dass die folgende Regelung zu streichen wäre:
§ 5 Haus- und Gartenarbeiten
- Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr nicht ausgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren, von Rasenmähern, Laubsaugern und Häckslern, das Hämmern, Bohren, Sägen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u.ä.
- Die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Rasenmäherlärm-, Verordnung, bleiben unberührt.
- Wie in der o. g. Anfrage zutreffend zum Ausdruck kommt, bestünde die Möglichkeit, die Polizeiverordnung mit einer Regelung zu ergänzen, wonach es auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen untersagt ist, „Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern - außer in dafür bestimmte Abfallbehälter“. Aus Sicht der Verwaltung ist eine derartige Regelung allerdings nicht notwendig, da sich dieses Verbot bereits aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ergibt. Nach Auskunft der Polizeidirektion kann das Wegwerfen von Kleinabfällen nach dem landeseinheitlichen Bußgeldkatalog Umweltschutz mit 10 bis 25 Euro geahndet werden. Eine zusätzliche Bestimmung in der Polizeiverordnung der Stadt ist somit nicht notwendig und im Hinblick auf die Zuständigkeit des Landkreises für das Abfallrecht auch nicht sinnvoll. Eine derartige Bußgeldbestimmung wäre ohnehin nur dann wirksam, wenn eine konsequente Überwachung potentieller Müllsünder vor Ort durch zusätzliche Vollzugsbedienstete ermöglicht würde. Andernfalls müsste das vorhandene Personal aus anderen Bereichen (z. B. aus der Verkehrsüberwachung) abgezogen werden. Dies wäre mit finanziellen Nachteilen verbunden, zumal die Bußgeldeinnahmen von Müllsündern die Einnahmeausfälle aus der Verkehrsüberwachung nicht decken könnten. Selbstverständlich ist auch die Stadtverwaltung der Auffassung, dass das Wegwerfen von Kleinabfällen auf Straßen, Gehwegen und in Grün- und Erholungsanlagen nicht toleriert werden darf. Neben einer gewissen sozialen Kontrolle sind hier aber die Polizei und das für das Abfallrecht zuständige Landratsamt gefordert. Im Interesse der Vermeidung unnötiger Rechtsvorschriften schlägt die Verwaltung deshalb vor, auf eine entsprechende Ergänzung der Polizeiverordnung zu verzichten.
- § 5 der Polizeiverordnung wird gestrichen.
- Auf eine ergänzende Kleinabfallregelung in dieser Vorschrift wird verzichtet. Stattdessen appelliert der Gemeinderat an die Bevölkerung, die geltenden Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beachten und insbesondere auch Kleinabfälle (z. B. Dosen, Zigarettenkippen, -schachteln, Kaugummis etc.) nicht achtlos oder vorsätzlich wegzuwerfen.