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Zurück zur Seite - Wertgrenzen für Investitionen mit erheblicher finanzieller Bedeutung (§ 12 GemHVO); - Erheblichkeitsgrenzen für die Verpflichtung eines Nachtragshaushalts (§ 82 GemO); - Voraussetzungen für die Bereitstellung von über- und außerplanmäßigen Haushaltsmittel (§ 84 GemO)(öffentlich).

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