Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Zurück zur Seite - Wertgrenzen für Investitionen mit erheblicher finanzieller Bedeutung (§ 12 GemHVO)
- Erheblichkeitsgrenzen für die Verpflichtung eines Nachtragshaushalts (§ 82 GemO)
- Voraussetzungen für die Bereitstellung von über- und außerplan-mäßigen Haushaltsmittel (§ 84 GemO)
- Vorberatung - (öffentlich).