§ 46 - Aufstellung des Bebauungsplans „Mittelhöhe III“ in Hessental; hier: Satzungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der o. g. Bebauungsplan war im Frühjahr dieses Jahres für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange nochmals benachrichtigt, von denen dann im Zuge dieses Anhörungsverfahrens drei Stellungnahmen eingingen :

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  1. Landesdenkmalamt Baden-Württemberg
    Die Behörde weist darauf hin, dass sich im Plangebiet eine jungsteinzeitliche Siedlung befindet. Es wird gebeten, den Termin des Humusabtrags für die Erschließung frühzeitig dem ehrenamtlichen Beauftragten mitzuteilen. Ferner müssten die ausführenden Firmen besonders auf die Meldepflicht von Bodenfunden gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz aufmerksam gemacht werden. Unter Umständen ist mit kleineren Rettungsgrabungen zu rechnen. Abwägungsvorschlag: Im Zuge der Bauausführung wird der ehrenamtliche Beauftragte selbstverständlich frühzeitig über den Beginn der Bauarbeiten informiert. Auf die Meldepflicht wird ebenfalls aufmerksam gemacht.
  2. Landratsamt Schwäbisch Hall
    Das Wasserwirtschaftsamt weist darauf hin, dass im Baugebiet drei bis vier Meter unter der Geländeoberkante mit Grundwasser zu rechnen ist. Die Höhenlage der Bauwerke sei so zu wählen, dass die Gründungssohle nicht ins Gewässer eingreift. Zudem ist zeitweise stauendes Sickerwasser möglich. Eventuell geplante Drainagen sind an den Regenwasserkanal anzuschließen; gegebenenfalls muss gepumpt werden. Abwägungsvorschlag: Diese Hinweise werden im jeweiligen Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen finden die Zustimmung der Naturschutzbehörde. Zu ihrer Absicherung wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit dem Landratsamt abgeschlossen.
  3. Straßenbauamt Schwäbisch Hall
    Das Amt stimmt der Absicht zu, die geplante Lärmschutzwand, die gleichzeitig die Rückwand des Bauwerkes für den Lebensmittelmarkt darstellt, näher an den Rand der Landes­straße heranzurücken. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand muss nicht eingehalten werden. Eine Abwägung hierüber ist nicht erforderlich.
  4. Regionalverband Heilbronn-Franken
    Er erhebt grundsätzlich keine Bedenken gegen den Bebauungsplan. Die Ansiedlung des Verbrauchermarktes ist inhaltlich und im Hinblick auf die Verkaufsfläche mit dem Regionalverband abgestimmt. Im Flächennutzungsplan ist das Gesamtgebiet als Wohnbaubereich enthalten. Die Ausweisung der zwei Baufenster an der L 1060 als Mischbaufläche erfolgt im Rahmen der zulässigen Feinabgrenzung. Der Regionalverband hält es für notwendig, den Westrand des Baugebietes einzugrünen. Abwägungsvorschlag: Der Bauabschnitt III liegt im Kern der gesamten Siedlungsentwicklung Mittelhöhe. Die vorgesehene Eingrünung des Gesamtbaugebietes am Westrand kann erst nach Realisierung der Bauabschnitte IV, V und VI erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die eigentumsrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Flächen geschaffen sein. Es wird betont, dass die westliche Eingrünung des Gesamtbaugebietes ein bindender Bestandteil der Gesamtplanung ist. Das o. g. Bebauungsplanverfahren konnte Dank der konstruktiven und aufgeschlossenen Mitarbeit der Träger öffentlicher Belange in kurzer Zeit abgeschlossen werden.


B e s c h l u s s :
- Empfehlung an den Gemeinderat -

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie oben erläutert, entschieden.

A) Der Bebauungsplan Nr. 0318-03 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Stadtplanungsamts im M 1:500 vom 30.01.2004 mit Legende, Textteil und Begründung.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Stadtplanungsamts vom 30.01.2004. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0318-03.

Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.

(einstimmig - 18 -)

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