§ 6 - Einführung einer Bürgerfragestunde und Bürgeranhörung gemäß § 33 Abs. 4 Gemeindeordnung (GO) – gemeinsamer Antrag der SPD und Bündnis 90/Grüne vom 25.03.2014 und Antrag der CDU vom 03.07.2014 (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die CDU-Fraktion hat mit Antrag vom 03.07.2014, die SPD-Gemeinderatsfraktion und die Gemeinderatsfraktion Bündnis 90/Grüne haben mit einem gemeinsamen Antrag vom 25.03.2014 den Antrag gestellt, am Beginn jeder öffentlichen Gemeinderatssitzung eine Bürgerfragestunde einzurichten. Die CDU-Fraktion hat zusätzlich noch die Einführung einer Bürgeranhörung beantragt.

Gemäß § 33 Abs. 4 der GO kann der Gemeinderat bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern und den ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GO die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Gemeindeangelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde). Zu den Fragen nimmt die/der Vorsitzende Stellung. Aus dem Gesetzestext ergibt sich die Zuständigkeit des Gemeinderats für die Anberaumung einer Fragestunde und somit auch seine Regelungshoheit z. B. im Rahmen der Geschäftsordnung. Eine Fragestunde ist naturgemäß nur bei öffentlichen Sitzungen möglich. Es ist zu beachten, dass die Fragen nur Gemeindeangelegenheiten zum Gegenstand haben dürfen. Insbesondere ist das Aufgreifen von bundes- und landespolitischen Angelegenheiten nicht zulässig und muss von der/vom Vorsitzenden auch unterbunden werden. Im Regelfall müssen die Anfragen konkrete Gemeindeangelegenheiten zum Inhalt haben und dürfen nicht zur Darstellung von allgemeinen politischen Grundsatzfragen genutzt werden. Wie schon dem Begriff Fragestunde zu entnehmen ist, geht es hier ausschließlich um die Beantwortung von Fragen, durch die/den Vorsitzende/n oder eine Entgegennahme von Anregungen und Vorschlägen, aber nicht um eine Diskussion mit dem Gemeinderat oder der/dem Vorsitzenden. Die gestellten Fragen werden ausschließlich von der/dem Vorsitzenden beantwortet. Die Art der Antwort, insbesondere die Ausführlichkeit der Begründung, ist Sache der/des Vorsitzenden. Sofern die/der Vorsitzende eine Frage nicht sofort zu beantworten vermag, kann sie/er die Antwort auf die nächste Fragestunde oder die nächste öffentliche Sitzung vertagen oder eine schriftliche Beantwortung zusagen.

Da die Fragestunde ein besonderer Bestandteil der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats ist, muss auf diese bei der Einberufung der Sitzung und der Bekanntgabe gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 GO ausdrücklich hingewiesen werden.

Die Verwaltung schlägt vor, dass die Bürgerfragestunde in der Regel zu Beginn der ersten öffentlichen Sitzung eines Monats stattfindet. Ihre Dauer soll 30 Minuten nicht überschreiten.

Eine einzelne Bürgerin/ein einzelner Bürger sollte je Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen können. Die Redezeit sollte auf maximal 3 Minuten begrenzt werden.

Bei der Anhörung wird betroffenen Personen und Personengruppen die Möglichkeit gegeben, ihre Auffassung in einer Gemeindeangelegenheit vor dem Gemeinderat vorzutragen. Ebenso wie bei der Fragestunde ist der Gemeinderat für die Anberaumung der Anhörung zuständig. Er hat im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob die Anhörung für die Meinungsbildung im Gemeinderat gewünscht wird. Die Anhörung sollte sinnvollerweise vor dem Beginn der Beratungen durchgeführt werden. Die Anhörung muss ebenfalls in der Tagesordnung aufgeführt werden. Vortragsberechtigt sind Personen und Personengruppen, die in einer Gemeindeangelegenheit betroffen sind, weil die Entscheidung auf ihre besonderen Interessen unmittelbare Auswirkungen hat. Nur derartige Individualinteressen dürfen Gegenstand der Anhörung sein. Im Gegensatz zur Fragestunde sind Anhörungen auch in den Ausschüssen zulässig.

Dieses Anhörungsrecht ist wie die Fragestunde bereits grundsätzlich in § 33 Abs. 4 GO geregelt. Aus Sicht der Verwaltung ist, im Gegensatz zur Fragestunde, eine abschließende Regelung in der Geschäftsordnung nicht notwendig, da für die Anhörung keine entsprechenden Regularien im Vorfeld aufgestellt werden müssen bzw. sollten. Der Gemeinderat kann jederzeit, unabhängig von einer Regelung in der Geschäftsordnung, eine Bürgeranhörung auf Antrag der Betroffenen genehmigen und könnte diese dann jeweils situationsgerecht, d.h. ohne bestimmte Festlegungen durchführen.

Zur Einführung und regelmäßigen Durchführung einer Fragestunde sollte die Geschäftsordnung des Gemeinderats in der Fassung vom 26. April 2006 durch die Einfügung eines § 25 a Fragestunde der Einwohnerinnen/Einwohner geändert werden.

Die Verwaltung schlägt deshalb zur Umsetzung der Anträge vor, die Geschäftsordnung des Gemeinderats mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 wie folgt zu ergänzen:

§ 25 a Fragestunde der Einwohnerinnen/Einwohner

(1) Einwohnerinnen/Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GO können bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 GO).

(2) Grundsätze für die Fragestunde:

a) Die Fragestunde findet in der Regel am Beginn der ersten öffentlichen Sitzung eines Monats statt. Ihre Dauer soll 30 Minuten nicht überschreiben.

b) Jede Frageberechtigte/Jeder Frageberechtigte im Sinne des Absatzes 1 darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von max. 3 Minuten nicht überschreiten.

c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt die Vorsitzende/der Vorsitzende Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so wird die Antwort in der folgenden Fragestunde oder schriftlich abgegeben. Die/Der Vorsitzende/ kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GO von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabensachen sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung.

Anlagen:
Antrag SPD und Bündnis 90/Grüne vom 25.03.2014
Antrag CDU vom 03.07.2014

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der oben vorgeschlagenen Einfügung der § 25 a in die Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Schwäbisch Hall mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 zu.

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