§ 4/3 - Aufstellung des Bebauungsplans „Salierweg“; Teil A: Aufstellungsbeschluss und Änderung des Flächennutzungsplans,Teil B: Erlass einer Veränderungssperre (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 28. August 2008, 05:49 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Teil A:

Im Bereich des Salierwegs ist die, wie im beiliegenden Lageplan dargestellt, letzte unbebaute Restfläche der Kreuzäcker vorhanden. Die Fläche befindet sich in Privateigentum. Für das Gesamtareal wurde Mitte der 80-iger Jahre eine Überarbeitung des Bebauungsplanes beschlossen. Die Genehmigung des Bebauungsplanes erfolgte mit Datum vom 30.12.1983. Seitdem wurde kein Gebrauch von einer Umsetzung der damaligen Bebauungsplanänderung gemacht.

Es zeichnet sich bereits jetzt schon ab, dass die Hochschuleinrichtung die in dem ehemaligen Gebäude der Bausparkasse am Ziegeleiweg unter gebracht wird, in den kommenden Jahren einen erweiterten Platzbedarf haben wird.

Aus der Sicht der Verwaltung ist das oben beschriebene Areal die letzte Chance, in unmittelbarer Nähe der Hochschule weitere Gebäude für diese Einrichtung und auch Möglichkeiten für das dringend benötigte Parken zu realisieren.

Aus diesem Grunde schlägt die Verwaltung vor, dass der Bebauungsplan Salierweg dahin gehend geändert wird, dass anstelle der bisher ausgewiesenen Wohnbaufläche eine Sonderbaufläche mit der Nutzungsspezifizierung Hochschule ausgewiesen wird. In der weiteren Folge des Verfahrens werden konkrete Aussagen zum Bebauungsplan erarbeitet und für die notwendigen Beschlüsse vorbereitet. Der Flächenutzungsplan ist parallel anzupassen.

Das Plangebiet wird im Westen durch den Salierweg, im Süden durch den Komberger Weg, im Osten durch den Giselaweg und im Norden durch die nördliche Grenze vom Flurstück Nr. 1496 begrenzt.

Anlage 1: Orientierungsplan
Anlage 2: Lageplan

Teil B:

Zur Sicherung des Bebauungsplanverfahrens schlägt die Verwaltung vor, den Bereich Salierweg mit einer Veränderungssperre zu belegen.

Mit der Einleitung eines neuen Bebauungsplanverfahrens für den Bereich Salierweg ist noch keine Sicherheit gewährleistet, dass jedwede Bautätigkeit automatisch auf diesem Grundstück nicht mehr möglich ist.

Für Bauanträge, die im sogenannten Kenntnisgabeverfahren eingereicht werden, gilt bis zur Erlangung der Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes der alte Bebauungsplan. Insoweit ist es erforderlich, dass für diese Fläche eine Veränderungssperre gem. §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 BauGB erlassen wird.
Die Begründung für die Veränderungssperre ist im Teil A bereits erläutert worden. Die Veränderungssperre hat eine Laufzeit von 2 Jahren. In dieser Zeit muss die Verwaltung die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erreichen. Erfahrungsgemäß ist dieser Zeitkorridor ausreichend groß bemessen, um ein Bebauungsplanverfahren zum Abschluss zu bringen.

Beschluss:

Teil A:

1. Ergänzung des Flächennutzungsplanes im Rahmen der 7. Fortschreibung

Das Plangebiet des o.g. Bebauungsplanes soll, als Sondergebiet „Hochschule“ dargestellt, in das laufende Verfahren zur 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit aufgenommen werden.

2. Entwurfs- und Aufstellungsbeschluss:

A) Bebauungsplan Nr. 0142-01/04, „2. Änderung im Bereich Salierweg“:
Der B-Plan Nr. 0142-01/04 wird gemäß § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 14.07.2008 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet „2. Änderung im Bereich Salierweg“:
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „2. Änderung im Bereich Salierweg“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 14.07.2008. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0142-01/04. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.


Teil B:

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 BauGB wird folgende Veränderungssperre (VS) als Satzung beschlossen:

Satzung

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