§ 1 - Ostumfahrung; hier: Lärmschutzeinrichtung im Bereich Gelbingen (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 18. Juni 2008, 07:01 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Seit Jahren klagt die Gelbinger Bevölkerung über zunehmende Lärmbelastungen, ausgelöst zum Einen durch die Ortsdurchfahrt der B19 zum Anderen durch die Ostumfahrung ausgelöst werden.

Im Zuge der Ertüchtigung des Streckenabschnittes von der L2218 bis zur B19 hat der Kreis neben einer Verbesserung des Aufprallschutzes gleichzeitig die notwendigen Vorrichtungen getroffen, um mögliche leichte Lärmschutzeinrichtungen an den Sicherheitsplanken zu befestigen. Aufgrund der Distanz der Wohnbebauung von der Ostumfahrung sieht sich der Kreis nicht in der Verpflichtung, für Lärmschutzmaßnahmen an der Ostumfahrung zu sorgen. Rechtlich ist dieses nicht zu beanstanden, jedoch kann damit nicht den berechtigten Klagen der Bevölkerung abgeholfen werden. Es muss betont werden, dass die Entscheidung für den Bau einer Lärmschutzwand in Gelbingen eine Ermessensentscheidung des Gemeinderates ist, da ein rechtlicher Anspruch auf einen Lärmschutz nicht gegeben ist.

Die Bauverwaltung hat bereits im vergangenen Jahr eine erste gutachterliche Untersuchung über die Wirksamkeit von Schallschutzmaßnahmen ausarbeiten lassen. Das Ergebnis wurde in der Gemeinderatssitzung vom 26.09.2008 erläutert. Aus der Mitte des Gemeinderates wurde der Wunsch geäußert, die Lärmschutzwand noch geringfügig zu erhöhen und unter Berücksichtigung der bergseitigen schallharten Wand eine konkrete Lärmprognose aufstellen zu lassen.

Zwischenzeitlich hat die Firma Kurz und Fischer diese Prognose erstellt. Über das Ergebnis wird im mündlichen Vortrag berichtet.

Was die Realisierung anbelangt, wird von Seiten der Verwaltung folgender Vorschlag unterbreitet:
Der für Lärmschutzeinrichtungen in Breitenstein bereit gestellte Betrag im Haushalt von 180.000,-- € kann nach Einschätzung der Verwaltung in diesem und auch im nächsten Jahr nicht ausgegeben werden. Eine Erbengemeinschaft in Breitenstein, die über drei Schlüsselgrundstücke an der Ostumfahrung verfügt, lässt keine Bereitschaft erkennen, Grundstücksflächen für die Errichtung einer Lärmschutzwand in Breitenstein bereit zu stellen. Diese Grundstücksbereitstellung ist aber eine wesentliche Voraussetzung für den Aufbau und auch die Wirksamkeit einer Lärmschutzwand.

Gegenwärtig wird zwar über eine in der Länge reduzierte Lärmschutzwand diskutiert; deren Wirksamkeit muss jedoch erheblich in Zweifel gezogen werden, da sie nur wenige Häuser vom Straßenlärm schützt. Mit den Grundstückseigentümern der besagten drei Grundstücke wurde mehrfach verhandelt. Ein Ergebnis ist, wie bereits geschildert, nicht in Sicht.

Solange in Breitenstein die Realisierung der Lärmschutzeinrichtung nicht in greifbare Nähe rückt, können nach Auffassung der Verwaltung die Mittel für die Lärmschutzeinrichtung in Gelbingen verbraucht werden. Der Mittelbedarf wird annähernd gleich sein.

Sobald in Breitenstein die eigentumsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Lärmschutzwand geschaffen sind, kann diese Maßnahme in einem der kommenden Haushaltsjahre finanziert werden.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Planung der Lärmschutzwand Gelbingen abzuschließen und die Maßnahme auszuschreiben.

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