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Alle Fahrzeugbeschaffungen erfolgen auf Grundlage des Feuerwehrbedarfsplans, dabei handelt es sich ausschließlich um Ersatzbeschaffungen. Hierzu gewährt das Land Baden- Württemberg Förderungen nach VwV-Z-Feu (Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Zuwendungen für das Feuerwehrwesen).</p> | Alle Fahrzeugbeschaffungen erfolgen auf Grundlage des Feuerwehrbedarfsplans, dabei handelt es sich ausschließlich um Ersatzbeschaffungen. Hierzu gewährt das Land Baden- Württemberg Förderungen nach VwV-Z-Feu (Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Zuwendungen für das Feuerwehrwesen).</p> | ||
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Version vom 26. Oktober 2021, 12:14 Uhr
Sachvortrag:
Alle Fahrzeugbeschaffungen erfolgen auf Grundlage des Feuerwehrbedarfsplans, dabei handelt es sich ausschließlich um Ersatzbeschaffungen. Hierzu gewährt das Land Baden- Württemberg Förderungen nach VwV-Z-Feu (Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Zuwendungen für das Feuerwehrwesen).
Beantragt werden diese Förderungen bis zum 15.02. eines jeden Jahres bei der Kreisbrandmeisterstelle. Anfang August erfolgt die Rückmeldung. Grundsätzlich sind zwei Förderarten zu unterscheiden: bei nicht genormten Feuerwehrfahrzeugen erfolgt eine Anteilsförderungen, diese beträgt 30 – 40 % der Anschaffungskosten, bei genormten Fahrzeugen erfolgt eine Festbetragsfinanzierung, diese ist in der VwV-Z-Feu festgelegt.
Nach Vorliegen des Leistungsverzeichnisses erfolgt die Ausschreibung und das Vergabeverfahren. Ab einem Grenzwert von 207.000 € erfolgt eine europaweite Ausschreibung. Der Anschaffungspreis für ein Großfahrzeug für die Feuerwehr liegt zwischen 400.000 € und 800.000 €, die durchschnittliche Bauzeit beträgt 18 Monate.
Eine Aufstellung der Ersatzbeschaffungen von Fahrzeugen ist in der Anlage beigefügt.
Für die bereits bewilligten Antragstellungen (Maßnahme 16015 und 17011) sind die Förderungen entsprechend ihrer erwarteten Kassenwirksamkeit im Nachtragshaushalt 2021 bzw. in der mittelfristigen Finanzplanung 2022-2024 veranschlagt.
Für alle anderen Maßnahmen wurden die voraussichtlichen Förderungen noch nicht in der mittelfristigen Finanzplanungsperiode ausgewiesen.
Beschluss:
Der Sachvortrag wird zur Kenntnis genommen.
(ohne Abstimmung)