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Der neuen Fassung der Richtlinie zur Gew&auml;hrung eines st&auml;dtischen Zuschusses zur Gestaltung und Instandsetzung erhaltenswerter Geb&auml;ude wird r&uuml;ckwirkend geltend zum 01.01.2016 zugestimmt.</p>
 
Der neuen Fassung der Richtlinie zur Gew&auml;hrung eines st&auml;dtischen Zuschusses zur Gestaltung und Instandsetzung erhaltenswerter Geb&auml;ude wird r&uuml;ckwirkend geltend zum 01.01.2016 zugestimmt.</p>
 
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Version vom 16. März 2016, 09:17 Uhr

Sachvortrag:

Die momentan geltenden Richtlinien für die Gewährung städtischer Zuschüsse zur Gestaltung und Instandsetzung erhaltenswerter Gebäuden sind vom Oktober 1978. Die bautechnischen Möglichkeiten und Verfahren haben sich inzwischen erheblich geändert. Deshalb wurden die Richtlinien dem aktuellen Stand der Technik und der Gestaltung angepasst.

Da die Zuschussanträge bei weitem die zu Verfügung stehenden Mittel übersteigen, mussten auch die Bemessungsrichtlinien wie folgt geändert werden:

  • Bagatellgrenze:  mindestens 1.500 € stadtbildpflegerische Mehraufwendungen; mindestens 750 € Förderung
  • Höchstbetrag:   5.000 € Förderung
  • Der Mittelabruf muss innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung erfolgen
  • Keine Komplementärzuschüsse mehr, wenn bereits Zuschüsse vom Land über die Denkmalpflege gewährt werden (außer bei Sanierungen an der Stadtmauer und den dazugehörigen Türmen)
  • Keine Erhöhung des Zuschusses bei einer nachträglichen Erhöhung der stadtbildpflegerischen Mehraufwendungen

Anlage 1: Richtlinien für städtische Zuschüsse
Anlage 2: Bemessungsrichtlinien stadtbildpflegerische Mehraufwendungen

Beschluss:

Der neuen Fassung der Richtlinie zur Gewährung eines städtischen Zuschusses zur Gestaltung und Instandsetzung erhaltenswerter Gebäude wird rückwirkend geltend zum 01.01.2016 zugestimmt.

(einstimmig - 30 -)

 

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